Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

146 deren Kompetenzen reichen aber nicht so weit, einer Einrichtung vorschreiben zu können, dass sie auch sorbischsprachiges Personal vorhalten müsse. Die Vertragsparteien sind nach Art. 13 Abs. 2 der Charta nur verpflichtet, „insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind“. Eine Zuständigkeit staatlicher Stellen ist in diesem Bereich aber nicht gegeben.

147 D.2.3 Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachraum in Schleswig-Holstein Artikel 8 Bildung 30801 Zu der von dem Expertenausschuss bereits für den zweiten Monitoringzyklus veranlassten und im Zusammenhang mit Artikel 8 der Charta zu sehenden Empfehlung Nr. 2 des Ministerkomitees, „Maßnahmen (zu) ergreifen, um die Bereitstellung des Regional- oder Minderheitensprachenunterrichts zu verbessern und angemessene Mittel dafür bereitzustellen und insbesondere um … das von den Sprechern der nordfriesischen Sprache vorgeschlagene Bildungsmodell für Nordfriesisch zu entwickeln und umzusetzen, …" und zu der Feststellung des Expertenausschusses unter Rn 791 des dritten Monitoringberichtes, dass diese Empfehlung nicht umgesetzt wurde, nimmt das Land Schleswig-Holstein als allgemeinem Teil seiner Erklärungen zu den nachfolgend genannten Verpflichtungen aus Art. 8 wie folgt Stellung: 30802 Mit dem neuen Erlass zu „Friesisch an Schulen im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland“ vom Oktober 2008 hat das Bildungsministerium die Stellung des Friesischen in der Schule gestärkt. Auf die Ausführungen zu den Rn 30811, 30815 und 30820 wird verwiesen. 30802a Bereits zum achten Mal fand 2009 der Vorlesewettbewerb „lees friisk“ statt. Die Schirmherrschaft lag bei der Bildungsministerin. Zehn Schulen hatten ihre besten jungen friesischen Vorleserinnen und Vorleser zur Endausscheidung in Klockries gemeldet. Auch dieser Wettbewerb, der mit finanzieller Unterstützung der Sparkassen durchgeführt wird, trägt zum Erhalt des Friesischen bei. Artikel 8 Abs. 1 Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unbeschadet des Unterrichts der Amtssprache(n) des Staates

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deren Kompetenzen reichen aber nicht so weit, einer Einrichtung vorschreiben zu<br />

können, dass sie auch sorbischsprachiges Personal vorhalten müsse. Die<br />

Vertragsparteien sind nach Art. 13 Abs. 2 der Charta <strong>nur</strong> verpflichtet, „insoweit die<br />

staatlichen Stellen zuständig sind“. Eine Zuständigkeit staatlicher Stellen ist in<br />

diesem Bereich aber nicht gegeben.

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