Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ... Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
Artikel 13 Wirtschaftliches und soziales Leben 142 Absatz 1 In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen Land a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale Leben, insbesondere Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt; b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden zumindest zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten; c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen; 21301 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung zu Buchstabe a) hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme erneut nicht Stellung genommen. 21302 Zu der gleichfalls durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung zu Buchstaben c hat der Ausschuss in seinem dritten Monitoringbericht im Hinblick auf Niedersorbisch in Brandenburg gleichfalls erneut nicht Stellung genommen, im Hinblick auf Obersorbisch im Freistaat Sachsen aber erneut mitgeteilt, über die Frage der Erfüllung noch nicht entscheiden zu können 21303 Unter Rn 180 seines dritten Monitoringberichtes hob der Expertenausschuss zwar die positive Bedeutung des Umstands für die Erfüllung der Verpflichtung hervor, dass im August 2006 das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft trat, das u. a. rassische Diskriminierung oder Ethnozentrismus verbietet, wobei das letztere Phänomen die Diskriminierung von Mitgliedern einer nationalen Minderheit und in bestimmten Fällen auch ihrer Sprache beinhaltet. Außerdem nahm der Expertenausschuss zur Kenntnis, dass die nationalen Minderheiten durch ein Mitglied im Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vertreten sind. 21304 Mangelnde Entscheidungsreife war nach Ansicht des Ausschusses hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c zu Obersorbisch wegen der Mitteilung des Freistaates Sachsen unter Rn 2059b des Dritten Staatenberichtes gegeben, weil im November 2003 für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Kloster St. Marienstern in Panschwitz-Kuckau von der dortigen Leitung eine Dienstanweisung für alle Mitarbeiter verfügt worden war, die im Wesentlichen den
143 Gebrauch der deutschen Sprache während der gesamten Dienstzeit vorschrieb, den Gebrauch der sorbischen Sprache unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Bewohner also einschränkte. Da auf Wunsch des Sächsischen Staatsministeri- ums für Soziales (SMS) und des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) seitens des Klosters und der Heimleitung zwar Korrekturen vor- genommen wurden, die zu einer teilweisen Entspannung geführt haben, aber aus Sicht der o. g. beiden Ministerien noch nicht endgültig zufriedenstellend gewesen sind, sieht der Expertenausschuss weiteren Klärungsbedarf. 21305 Der daraus folgenden Bitte des Expertenausschusses mitzuteilen, ob - und ggf. welche – Maßnahmen ergriffen wurden, um Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch des Obersorbischen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten (unverhältnismäßig) behindern (sollen) entspricht der Freistaat Sachsen wie folgt: Mit einem gemeinsamen Schreiben des SMS und des SMWK vom 25.2.2005 an das Kloster St. Marienstern wurde gebeten, die Dienstanweisung, die grundsätzlich den Gebrauch der deutschen Sprache während des Dienstes in den Heimen für behinderte Menschen vorschrieb, abzuändern oder ganz aufzuheben. Wie uns das Kloster St. Marienstern erst auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.4.2007 mitteilte, wurde die betreffende Dienstanweisung, dem Formulierungsvorschlag aus dem oben genannten gemeinsamen Schreiben von SMS und SMWK folgend, bereits zum 8.12.2005 wie folgt abgeändert: „Die Umgangssprache während des Dienstes in den Behinderteneinrichtungen des Klosters St. Marienstern darf keinen Anwesenden von der direkten und indirekten Kommunikation ausschließen.“ Damit sind aus Sicht des Landes die Interessen sowohl der in den Einrichtungen betreuten Menschen mit Behinderungen als auch der sorbischsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewahrt. 21306 Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d) - Erleichterung des Gebrauchs der Sprache - d) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/ oder dazu zu ermutigen. 21307 Zu der Erfüllung der o. g. Verpflichtung für Obersorbisch im Freistaat Sachsen hat der Expertenausschuss im dritten Monitoringbericht nicht erneut Stellung ge-
- Seite 94 und 95: Artikel 14 Grenzüberschreitender A
- Seite 96 und 97: 94 D.2.2 Sorbisch (Ober- und Nieder
- Seite 98 und 99: 96 20805 Unter Rn 191-195 seines dr
- Seite 100 und 101: 98 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b) -
- Seite 102 und 103: 100 Darüber hinaus werden aktiv ne
- Seite 104 und 105: 102 Einführung von Ganztagsangebot
- Seite 106 und 107: 104 Situation am Niedersorbischen G
- Seite 108 und 109: 106 20831 Außerdem hat der Experte
- Seite 110 und 111: 108 Angebote zu sorbischer Thematik
- Seite 112 und 113: 110 Niveau A: Beherrschung der sorb
- Seite 114 und 115: 112 20842 Unter Rn 207 seines dritt
- Seite 116 und 117: 114 die von ihm veranlasste Empfehl
- Seite 118 und 119: 116 20858 Unter Rn 135 des dritten
- Seite 120 und 121: 118 20864 Zu den Ausführungen des
- Seite 122 und 123: Artikel 9 Justizbehörden 120 Absat
- Seite 124 und 125: 122 Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) -
- Seite 126 und 127: Artikel 10 Verwaltungsbehörden und
- Seite 128 und 129: 126 Das Land ist im Gegensatz zur A
- Seite 130 und 131: 128 Bedingungen erfordert, die es p
- Seite 132 und 133: Artikel 10 Abs. 3 130 In Bezug auf
- Seite 134 und 135: 132 reichende Grundlage nach wie vo
- Seite 136 und 137: 134 betreiben, wie es sie beispiels
- Seite 138 und 139: 136 21119b Im Hinblick auf das öff
- Seite 140 und 141: 138 21125 Zu der o. g. vom Freistaa
- Seite 142 und 143: 140 schuss in füheren Monitoringbe
- Seite 146 und 147: 144 nommen, nachdem er sie im zweit
- Seite 148 und 149: 146 deren Kompetenzen reichen aber
- Seite 150 und 151: 148 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) -
- Seite 152 und 153: 150 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b) -
- Seite 154 und 155: 152 Übrigen nur fest, dass Nordfri
- Seite 156 und 157: 154 Das Studienfach Friesische Phil
- Seite 158 und 159: 156 z. B. an den Schulen in Fahreto
- Seite 160 und 161: Artikel 9 Justizbehörden 158 Abs.
- Seite 162 und 163: 160 Im Übrigen wird wie bereits un
- Seite 164 und 165: 162 das Ausnahmen vom Grundsatz der
- Seite 166 und 167: 164 31008 Zu dieser von dem Experte
- Seite 168 und 169: 166 31106 Ein Klassiker bei NDR 1 W
- Seite 170 und 171: 168 Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe e)
- Seite 172 und 173: Artikel 12 Kulturelle Tätigkeiten
- Seite 174 und 175: 172 teilt, nicht unterrichtet worde
- Seite 176 und 177: Artikel 13 Wirtschaftliches und soz
- Seite 178 und 179: 176 D.2.4 Saterfriesisch im saterfr
- Seite 180 und 181: 178 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) -
- Seite 182 und 183: 180 40818 Niedersachsen teilt die S
- Seite 184 und 185: 182 fehlung Nr. 4 des Ministerkomit
- Seite 186 und 187: 184 Artikel 10 Verwaltungsbehörden
- Seite 188 und 189: 186 Saterland weist darauf hin, das
- Seite 190 und 191: 188 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe e)
- Seite 192 und 193: 190 Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c)
Artikel 13<br />
Wirtschaftliches und soziales Leben<br />
142<br />
Absatz 1<br />
In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen<br />
Land<br />
a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional-<br />
oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale<br />
Leben, insbesondere Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen<br />
für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt;<br />
b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />
ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden<br />
zumin<strong>des</strong>t zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;<br />
c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />
im Zusammenhang <strong>mit</strong> wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen;<br />
21301 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen<br />
Verpflichtung zu Buchstabe a) hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer<br />
Probleme erneut nicht Stellung genommen.<br />
21302 Zu der gleichfalls durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg<br />
übernommenen Verpflichtung zu Buchstaben c hat der Ausschuss in seinem dritten<br />
Monitoringbericht im Hinblick auf Niedersorbisch in Brandenburg gleichfalls erneut<br />
nicht Stellung genommen, im Hinblick auf Obersorbisch im Freistaat Sachsen aber<br />
erneut <strong>mit</strong>geteilt, über die Frage der Erfüllung noch nicht entscheiden zu können<br />
21303 Unter Rn 180 seines dritten Monitoringberichtes hob der Expertenausschuss<br />
zwar die positive Bedeutung <strong>des</strong> Umstands für die Erfüllung der Verpflichtung hervor,<br />
dass im August 2006 das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft trat, das u. a.<br />
rassische Diskriminierung oder Ethnozentrismus verbietet, wobei das letztere Phänomen<br />
die Diskriminierung von Mitgliedern einer nationalen Minderheit und in bestimmten<br />
Fällen auch ihrer Sprache beinhaltet. Außerdem nahm der Expertenausschuss<br />
zur Kenntnis, dass die nationalen Minderheiten durch ein Mitglied im Beirat<br />
der Antidiskriminierungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vertreten sind.<br />
21304 Mangelnde Entscheidungsreife war nach Ansicht <strong>des</strong> Ausschusses hinsichtlich<br />
der Erfüllung der Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c zu Obersorbisch wegen<br />
der Mitteilung <strong>des</strong> Freistaates Sachsen unter Rn 2059b <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes<br />
gegeben, weil im November 2003 für die Einrichtungen für Menschen <strong>mit</strong> Behinderung<br />
im Kloster St. Marienstern in Panschwitz-Kuckau von der dortigen Leitung eine<br />
Dienstanweisung für alle Mitarbeiter verfügt worden war, die im Wesentlichen den