Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

Artikel 13 Wirtschaftliches und soziales Leben 142 Absatz 1 In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen Land a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale Leben, insbesondere Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt; b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden zumindest zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten; c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen; 21301 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung zu Buchstabe a) hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme erneut nicht Stellung genommen. 21302 Zu der gleichfalls durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung zu Buchstaben c hat der Ausschuss in seinem dritten Monitoringbericht im Hinblick auf Niedersorbisch in Brandenburg gleichfalls erneut nicht Stellung genommen, im Hinblick auf Obersorbisch im Freistaat Sachsen aber erneut mitgeteilt, über die Frage der Erfüllung noch nicht entscheiden zu können 21303 Unter Rn 180 seines dritten Monitoringberichtes hob der Expertenausschuss zwar die positive Bedeutung des Umstands für die Erfüllung der Verpflichtung hervor, dass im August 2006 das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft trat, das u. a. rassische Diskriminierung oder Ethnozentrismus verbietet, wobei das letztere Phänomen die Diskriminierung von Mitgliedern einer nationalen Minderheit und in bestimmten Fällen auch ihrer Sprache beinhaltet. Außerdem nahm der Expertenausschuss zur Kenntnis, dass die nationalen Minderheiten durch ein Mitglied im Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vertreten sind. 21304 Mangelnde Entscheidungsreife war nach Ansicht des Ausschusses hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c zu Obersorbisch wegen der Mitteilung des Freistaates Sachsen unter Rn 2059b des Dritten Staatenberichtes gegeben, weil im November 2003 für die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Kloster St. Marienstern in Panschwitz-Kuckau von der dortigen Leitung eine Dienstanweisung für alle Mitarbeiter verfügt worden war, die im Wesentlichen den

143 Gebrauch der deutschen Sprache während der gesamten Dienstzeit vorschrieb, den Gebrauch der sorbischen Sprache unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Bewohner also einschränkte. Da auf Wunsch des Sächsischen Staatsministeri- ums für Soziales (SMS) und des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) seitens des Klosters und der Heimleitung zwar Korrekturen vor- genommen wurden, die zu einer teilweisen Entspannung geführt haben, aber aus Sicht der o. g. beiden Ministerien noch nicht endgültig zufriedenstellend gewesen sind, sieht der Expertenausschuss weiteren Klärungsbedarf. 21305 Der daraus folgenden Bitte des Expertenausschusses mitzuteilen, ob - und ggf. welche – Maßnahmen ergriffen wurden, um Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch des Obersorbischen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten (unverhältnismäßig) behindern (sollen) entspricht der Freistaat Sachsen wie folgt: Mit einem gemeinsamen Schreiben des SMS und des SMWK vom 25.2.2005 an das Kloster St. Marienstern wurde gebeten, die Dienstanweisung, die grundsätzlich den Gebrauch der deutschen Sprache während des Dienstes in den Heimen für behinderte Menschen vorschrieb, abzuändern oder ganz aufzuheben. Wie uns das Kloster St. Marienstern erst auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.4.2007 mitteilte, wurde die betreffende Dienstanweisung, dem Formulierungsvorschlag aus dem oben genannten gemeinsamen Schreiben von SMS und SMWK folgend, bereits zum 8.12.2005 wie folgt abgeändert: „Die Umgangssprache während des Dienstes in den Behinderteneinrichtungen des Klosters St. Marienstern darf keinen Anwesenden von der direkten und indirekten Kommunikation ausschließen.“ Damit sind aus Sicht des Landes die Interessen sowohl der in den Einrichtungen betreuten Menschen mit Behinderungen als auch der sorbischsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewahrt. 21306 Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d) - Erleichterung des Gebrauchs der Sprache - d) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/ oder dazu zu ermutigen. 21307 Zu der Erfüllung der o. g. Verpflichtung für Obersorbisch im Freistaat Sachsen hat der Expertenausschuss im dritten Monitoringbericht nicht erneut Stellung ge-

Artikel 13<br />

Wirtschaftliches und soziales Leben<br />

142<br />

Absatz 1<br />

In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen<br />

Land<br />

a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional-<br />

oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale<br />

Leben, insbesondere Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen<br />

für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt;<br />

b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden<br />

zumin<strong>des</strong>t zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;<br />

c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

im Zusammenhang <strong>mit</strong> wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen;<br />

21301 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen<br />

Verpflichtung zu Buchstabe a) hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer<br />

Probleme erneut nicht Stellung genommen.<br />

21302 Zu der gleichfalls durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg<br />

übernommenen Verpflichtung zu Buchstaben c hat der Ausschuss in seinem dritten<br />

Monitoringbericht im Hinblick auf Niedersorbisch in Brandenburg gleichfalls erneut<br />

nicht Stellung genommen, im Hinblick auf Obersorbisch im Freistaat Sachsen aber<br />

erneut <strong>mit</strong>geteilt, über die Frage der Erfüllung noch nicht entscheiden zu können<br />

21303 Unter Rn 180 seines dritten Monitoringberichtes hob der Expertenausschuss<br />

zwar die positive Bedeutung <strong>des</strong> Umstands für die Erfüllung der Verpflichtung hervor,<br />

dass im August 2006 das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft trat, das u. a.<br />

rassische Diskriminierung oder Ethnozentrismus verbietet, wobei das letztere Phänomen<br />

die Diskriminierung von Mitgliedern einer nationalen Minderheit und in bestimmten<br />

Fällen auch ihrer Sprache beinhaltet. Außerdem nahm der Expertenausschuss<br />

zur Kenntnis, dass die nationalen Minderheiten durch ein Mitglied im Beirat<br />

der Antidiskriminierungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vertreten sind.<br />

21304 Mangelnde Entscheidungsreife war nach Ansicht <strong>des</strong> Ausschusses hinsichtlich<br />

der Erfüllung der Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c zu Obersorbisch wegen<br />

der Mitteilung <strong>des</strong> Freistaates Sachsen unter Rn 2059b <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes<br />

gegeben, weil im November 2003 für die Einrichtungen für Menschen <strong>mit</strong> Behinderung<br />

im Kloster St. Marienstern in Panschwitz-Kuckau von der dortigen Leitung eine<br />

Dienstanweisung für alle Mitarbeiter verfügt worden war, die im Wesentlichen den

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