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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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12<br />

00211 Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Expertenausschusses in seinem dritten<br />

Monitoringbericht haben die deutschen Behörden keine weiteren spezifischen ge-<br />

setzlichen Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Sprachencharta<br />

erlassen. Zutreffend gibt der Ausschuss wieder, dass die deutschen Behörden dies<br />

(nach Rn 24a <strong>des</strong> Dritten Staatenberichts), wie bereits im Zweiten Staatenbericht<br />

angegeben, schon <strong>des</strong>halb nicht für geboten halten, weil die Charta in Deutschland<br />

un<strong>mit</strong>telbar anwendbares Recht darstellt und weil die Anzahl rechtlicher Bestimmun-<br />

gen nicht erhöht, sondern eher weiter reduziert werden soll.<br />

Der Expertenausschuss ist demgegenüber der Ansicht, dass die Anzahl rechtlicher<br />

Unsicherheiten und die offensichtlich mangelnde Verwendung der Regional- oder<br />

Minderheitensprachen in vielen Bereichen <strong>des</strong> öffentlichen Lebens, auf die während<br />

<strong>des</strong> dritten Monitoringverfahrens aufmerksam gemacht worden sei, die Notwendig-<br />

keit rechtlicher Bestimmungen weiterhin belegt.<br />

Der Sachverständigenausschuss meint außerdem,<br />

(1) dass Sprachen, die von förmlichen rechtlichen Maßnahmen auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />

profitieren, im Ganzen betrachtet besser gefördert und geschützt sind als Sprachen,<br />

bei denen dies nicht der Fall ist,<br />

(2) dass bestimmte Lan<strong>des</strong>regierungen sich nicht an die rechtlichen Verpflichtungen<br />

nach der Charta gebunden zu fühlen scheinen und<br />

(3) dass es unabhängig davon, ob die Anwendbarkeit der Charta nach deutschem<br />

Recht un<strong>mit</strong>telbar gegeben ist, vorteilhaft wäre, wenn es für die Umsetzung der<br />

Charta einen rechtlichen Rahmen gäbe.<br />

00212 In Deutschland ist demgegenüber der Eindruck entstanden, dass die Rechtsvorschriften<br />

<strong>mit</strong> dem Ziel gefordert werden, zu weitergehenden Verpflichtungen zu<br />

kommen, als sie - gerade wegen der teilweise bewusst offenen Alternativformulierungen<br />

in der Charta - <strong>mit</strong> der notwendigen Zustimmung der betroffenen Länder bei<br />

der Ratifizierung übernommen werden konnten.<br />

00213 Deshalb wird die bereits unter Rn 110 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichts dargelegte<br />

Ansicht aufrecht erhalten, dass in Deutschland keine rechtlichen, sondern ganz<br />

überwiegend praktische Fragen – wie die Finanzierbarkeit angesichts der erheblichen<br />

defizitären Situation der öffentlichen Haushalte - bei der faktischen Umsetzung<br />

oder der Inanspruchnahme der Verpflichtungen im Vordergrund <strong>des</strong> Umsetzungsprozesses<br />

der Charta stehen.

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