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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Im Übrigen kann- wie schon unter Rn 2046 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes - auf den<br />

unter Rn 475 und 476 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes geschilderten unveränderten<br />

Sachstand hingewiesen werden.<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f) ii - finanzielle Hilfe für audiovisuelle Produkte -<br />

ii) die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf audiovisuelle Produktionen in<br />

Regional- oder Minderheitensprachen zu erstrecken;<br />

21122 Zu dieser vom Freistaat Sachsen übernommene Verpflichtung hat der Expertenausschuss<br />

unter Rn 172 seines dritten Monitoringberichtes die Auffassung vertreten,<br />

dass sie nicht, wie unter Rn 2047 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes dargestellt, u. a.<br />

dadurch erfüllt werden kann, dass das Projekt SAEK (sächsische Ausbildungs- und<br />

Erprobungskanäle) im Wesentlichen von der Sächsischen Lan<strong>des</strong>anstalt für privaten<br />

Rundfunk finanziert wird und dabei das Teilprojekt in Bautzen in Kooperation <strong>mit</strong> sorbischen<br />

Schulen und Einrichtungen besondere Projekte in obersorbischer Sprache<br />

durchführt. Notwendig für die Erfüllung dieser Verpflichtung sei vielmehr eine finanzielle<br />

Unterstützung audiovisueller Produktionen in einem weiteren Sinn, z. B. von Dokumentar-<br />

und Spielfilmen für allgemeine Programme.<br />

21123 Der betroffene Freistaat Sachsen erklärt, dieser extensiven Auslegung der o.<br />

g. Bestimmung durch den Ausschuss nicht zu folgen.<br />

21124<br />

Artikel 11 Abs. 2 - Freier Empfang von Rundfunksendungen und freie Meinungsäußerung<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher<br />

Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von<br />

Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern.<br />

Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie<br />

Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher<br />

Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen<br />

werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung <strong>mit</strong><br />

sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen<br />

oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft<br />

im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen<br />

Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, <strong>des</strong> Schutzes der<br />

Gesundheit und der Moral, <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich<br />

sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die<br />

Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

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