Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

136 21119b Im Hinblick auf das öffentlichrechtliche Fernsehen im Freistaat Sachsen hat der Expertenausschuss die o. g. Verpflichtung dagegen unter Rn 170 des dritten Monitoringberichtes unter Berücksichtigung ihrer jetzt von ihm angenommenen Er- füllbarkeit auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als teilweise erfüllt an- gesehen, nachdem er unter Rn 169 des dritten Monitoringberichtes festgestellt hat, dass es weiterhin Fernsehsendungen in obersorbischer Sprache auf öffentlich- rechtlichen Sendern gibt. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der MDR ein Monatsmagazin und eine wöchentliche Kindersendung in obersorbische Sprache ausstrahlt und dass der MDR seine Programmgestaltung im Hinblick auf das Obersorbische verbessert hat. 21119c Folgende neuere Entwicklungen sind in diesem Zusammenhang mitzuteilen: Die sorbischsprachigen Hörfunksendungen sind auch über Lifestream im Internet zu empfangen. Somit haben alle, die außerhalb des Sendegebietes wohnen, die Möglichkeit, sorbischsprachige Hörfunkprogramme zu hören. Das TV-Magazin Wuhladko kann bis zu sieben Tage nach Erstsendung über die Mediathek im Internet abgerufen werden. Von 1998 bis 2009 gehörte ein von der Domowina entsandter Vertreter als Mitglied dem MDR-Rundfunkrat an. Für die neue Legislaturperiode des MDR- Rundfunkrates hat gemäß Beschluss des Sächsischen Landtages vom 11.11.2009 die Domowina kein Entsendungsmandat erhalten. Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe d) - Audio- und audiovisuelle Werke - d) zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern; 21120 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss mangels aktueller Probleme erneut nicht Stellung genommen. Im Übrigen kann, wie schon unter Rn 2045 des Dritten Staatenberichtes auf den unter Rn 469 - 474 des Zweiten Staatenberichtes geschilderten unveränderten Sachstand hingewiesen werden. Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe e) i - Zeitung - i) zur Schaffung und/ oder Erhaltung mindestens einer Zeitung in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern 21121 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss mangels aktueller Probleme erneut nicht Stellung genommen.

137 Im Übrigen kann- wie schon unter Rn 2046 des Dritten Staatenberichtes - auf den unter Rn 475 und 476 des Zweiten Staatenberichtes geschilderten unveränderten Sachstand hingewiesen werden. Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f) ii - finanzielle Hilfe für audiovisuelle Produkte - ii) die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf audiovisuelle Produktionen in Regional- oder Minderheitensprachen zu erstrecken; 21122 Zu dieser vom Freistaat Sachsen übernommene Verpflichtung hat der Expertenausschuss unter Rn 172 seines dritten Monitoringberichtes die Auffassung vertreten, dass sie nicht, wie unter Rn 2047 des Dritten Staatenberichtes dargestellt, u. a. dadurch erfüllt werden kann, dass das Projekt SAEK (sächsische Ausbildungs- und Erprobungskanäle) im Wesentlichen von der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk finanziert wird und dabei das Teilprojekt in Bautzen in Kooperation mit sorbischen Schulen und Einrichtungen besondere Projekte in obersorbischer Sprache durchführt. Notwendig für die Erfüllung dieser Verpflichtung sei vielmehr eine finanzielle Unterstützung audiovisueller Produktionen in einem weiteren Sinn, z. B. von Dokumentar- und Spielfilmen für allgemeine Programme. 21123 Der betroffene Freistaat Sachsen erklärt, dieser extensiven Auslegung der o. g. Bestimmung durch den Ausschuss nicht zu folgen. 21124 Artikel 11 Abs. 2 - Freier Empfang von Rundfunksendungen und freie Meinungsäußerung Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

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21119b Im Hinblick auf das öffentlichrechtliche Fernsehen im Freistaat Sachsen hat<br />

der Expertenausschuss die o. g. Verpflichtung dagegen unter Rn 170 <strong>des</strong> dritten<br />

Monitoringberichtes unter Berücksichtigung ihrer jetzt von ihm angenommenen Er-<br />

füllbarkeit auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als teilweise erfüllt an-<br />

gesehen, nachdem er unter Rn 169 <strong>des</strong> dritten Monitoringberichtes festgestellt hat,<br />

dass es weiterhin Fernsehsendungen in obersorbischer Sprache auf öffentlich-<br />

rechtlichen Sendern gibt. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass<br />

der MDR ein Monatsmagazin und eine wöchentliche Kindersendung in obersorbische<br />

Sprache ausstrahlt und dass der MDR seine Programmgestaltung im Hinblick auf<br />

das Obersorbische verbessert hat.<br />

21119c Folgende neuere Entwicklungen sind in diesem Zusammenhang <strong>mit</strong>zuteilen:<br />

Die sorbischsprachigen Hörfunksendungen sind auch über Lifestream im Internet zu<br />

empfangen. So<strong>mit</strong> haben alle, die außerhalb <strong>des</strong> Sendegebietes w<strong>ohne</strong>n, die Möglichkeit,<br />

sorbischsprachige Hörfunkprogramme zu hören. Das TV-Magazin Wuhladko<br />

kann bis zu sieben Tage nach Erstsendung über die Mediathek im Internet abgerufen<br />

werden. Von 1998 bis 2009 gehörte ein von der Domowina entsandter Vertreter als<br />

Mitglied dem MDR-Rundfunkrat an. Für die neue Legislaturperiode <strong>des</strong> MDR-<br />

Rundfunkrates hat gemäß Beschluss <strong>des</strong> Sächsischen Landtages vom 11.11.2009<br />

die Domowina kein Entsendungsmandat erhalten.<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe d) - Audio- und audiovisuelle Werke -<br />

d) zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regional-<br />

oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern;<br />

21120 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen<br />

Verpflichtung hat der Expertenausschuss mangels aktueller Probleme erneut<br />

nicht Stellung genommen.<br />

Im Übrigen kann, wie schon unter Rn 2045 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes auf den unter<br />

Rn 469 - 474 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes geschilderten unveränderten<br />

Sachstand hingewiesen werden.<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe e) i - Zeitung -<br />

i) zur Schaffung und/ oder Erhaltung min<strong>des</strong>tens einer Zeitung in den Regional- oder<br />

Minderheitensprachen zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern<br />

21121 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen<br />

Verpflichtung hat der Expertenausschuss mangels aktueller Probleme erneut<br />

nicht Stellung genommen.

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