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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 11<br />

Medien<br />

133<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation<br />

jeder Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich un<strong>mit</strong>telbar<br />

oder <strong>mit</strong>telbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben, unter Achtung <strong>des</strong> Grundsatzes der<br />

Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

Art. 11 Abs.1 Buchstabe b) ii - Ausstrahlung von Hörfunksendungen<br />

ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- oder<br />

Minderheitensprachen zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern;<br />

21101 Wie unter Rn 2042 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wiedergegeben hat der Expertenausschuss<br />

die o. g. durch das Land Brandenburg und den Freistaat Sachsen<br />

übernommene Verpflichtung in seinem Zweiten Staatenbericht noch <strong>mit</strong> der Begründung<br />

als nicht erfüllt bezeichnet, dass Maßnahmen <strong>nur</strong> im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem<br />

öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergriffen worden seien, die Verpflichtung aber <strong>nur</strong><br />

den privaten Rundfunk betreffe.<br />

21102 Mitteilungen unter Rn 17 und 800 seines dritten Monitoringberichtes ist jedoch<br />

zu entnehmen, dass er seine Auslegung im Sinne einer ganzheitlicheren Bewertung<br />

<strong>des</strong> Vorhandenseins von Regional- bzw. Minderheitensprachen im (privaten<br />

und öffentlichen) Rundfunk geändert hat. Das hat zur Folge, dass er Verpflichtungen<br />

nunmehr u. U. als erfüllt ansehen kann, wenn er sie zuvor <strong>nur</strong> <strong>des</strong>halb als nicht erfüllt<br />

angesehen hat, weil die getroffenen Maßnahmen zu ihrer Erfüllung nicht den (öffentlichen<br />

oder privatrechtlichen) Bereich betrafen, für den sie nach seiner damaligen<br />

Auffassung ausschließlich gelten sollten.<br />

21103 Was den privaten Hörfunk angeht, ist sich der Sachverständigenausschuss<br />

unter Rn 164 seines Dritten Staatenberichtes zu Obersorbisch im Freistaat Sachsen<br />

und unter Rn 244 dieses Berichtes zu Niedersorbisch im Land Brandenburg zwar der<br />

Tatsache bewusst, dass sich die deutschen Behörden schwer tun, von privaten Sendeanstalten<br />

zu verlangen, Sendungen in Regional- oder Minderheitensprachen auszustrahlen<br />

– sei es durch entsprechende Verordnungen oder durch den Abschluss<br />

entsprechender Lizenzverträge. Dennoch vertritt er die Auffassung, dass es auch<br />

das deutsche Recht hergibt, eine Förderung der Ausstrahlung von Sendungen in<br />

Regional- oder Minderheitensprachen durch entsprechende finanzielle Anreize zu

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