Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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Artikel 10 Abs. 3 130 In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren Artikel 10 Abs. 3 Buchstaben b) und c) - Gebrauch und Anträge bei öffentlichen Dienstleistungen - Absatz 3 b) zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, oder c) zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen. 21024 Die Verpflichtungen zu Buchstaben b) und c) wurden durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg übernommen. 21025 Zur Erfüllung der Pflichten im Land Brandenburg teilte der Expertenausschuss unter Rn 239 seines dritten Monitoringberichtes mit, aus Mangel an Informationen zu einer Stellungnahme nicht in der Lage gewesen zu sein. 21026 Zu der Bitte des Ausschusses um Angaben zu der für Niedersorbischsprecher bestehenden Möglichkeit, einen Antrag auf Niedersorbisch zu stellen und eine Antwort in niedersorbischer Sprache zu erhalten, teilt das Land Brandenburg Folgendes mit: Wie zu Rn 21019 ausgeführt, haben die kommunalen Körperschaften im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes versichert, dass die Übersetzung sorbischer Schriftstücke gewährleistet werden kann. 21027 Zur Erfüllung der o. g. Verpflichtungen durch den Freistaat Sachsen zu Obersorbisch hat der Expertenausschuss unter Rn 158 seines dritten Monitoringberichtes mitgeteilt, darüber unterrichtet worden zu sein, dass immer mehr öffentliche Stellen in Obersorbisch abgefasste schriftliche Anträge entgegennehmen, wobei die Antwort jedoch in deutscher Sprache erfolge. 21028 Im Lichte dieser neuen Informationen sah der Expertenausschuss die Verpflichtung in Rn 159 des dritten Monitoringberichtes als zum Teil erfüllt an und regte an, eine vollständige Erfüllung dadurch anzustreben, dass auch die Antworten in obersorbischer Sprache erfolgen. 21029 Auf die Frage des Expertenausschusses, ob Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass Obersorbischsprecher von öffentlichen Dienstleistungsunternehmen eine Antwort in obersorbischer Sprache erhalten können, teilt der Frei-
131 staat Sachsen mit, dass ihm diesbezüglich bislang keine nennenswerten Aktivitäten bekannt sind. 21030 Artikel 10 Abs. 4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen: Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a) - Übersetzen oder Dolmetschen - a) Übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf 21031 Zu der o. g. Verpflichtung hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme in seinem dritten Monitoringbericht nicht erneut Stellung genommen. Gegenüber der Darstellung unter Rn 2039 des Dritten Staatenberichtes ist nichts Neues mitzuteilen. Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Sprachkenntnissen der Minderheitensprache - c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird. 21032 Die o. g. durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg übernommene Verpflichtung erklärte der Expertenausschuss unter Rn 242 seines dritten Monitoringberichtes als nicht erfüllt, nachdem er unter Rn 241 dieses Berichtes festgestellt hat, dass den Ländern nach Rn 2040 des Dritten Staatenberichtes keine Nachfrage bekannt geworden war, weshalb sie es nicht für nötig erachteten, zur Umsetzung dieser Verpflichtung einen strukturellen Ansatz zu entwickeln. 21033 Die Länder halten demgegenüber an ihrer unter Rn 2040 des Dritten Staatenberichtes mitgeteilten Ansicht fest, dass ein Bedarf für weitere strukturelle Vorkehrungen nicht gesehen wird, da weder eine aus der Charta oder einer anderen Bestimmung abzuleitende normative Verpflichtung hierzu besteht, noch Defizite in der tatsächlichen Umsetzung aufgezeigt worden oder sonst erkennbar sind, insbesondere nicht bekannt ist, dass Anträge sorbisch sprechender Beschäftigter auf Einsatz im sorbischen Siedlungsgebiet abgelehnt worden wären. Das hat nach Ansicht der Länder zur Folge, dass für die Annahme fehlender Erfüllung der Verpflichtung eine hin-
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staat Sachsen <strong>mit</strong>, dass ihm diesbezüglich bislang keine nennenswerten Aktivitäten<br />
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen,<br />
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Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a) - Übersetzen oder Dolmetschen -<br />
a) Übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf<br />
21031 Zu der o. g. Verpflichtung hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer<br />
Probleme in seinem dritten Monitoringbericht nicht erneut Stellung genommen.<br />
Gegenüber der Darstellung unter Rn 2039 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes ist nichts<br />
Neues <strong>mit</strong>zuteilen.<br />
Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>mit</strong><br />
Sprachkenntnissen der Minderheitensprache -<br />
c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes,<br />
die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet<br />
eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.<br />
21032 Die o. g. durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg übernommene<br />
Verpflichtung erklärte der Expertenausschuss unter Rn 242 seines dritten<br />
Monitoringberichtes als nicht erfüllt, nachdem er unter Rn 241 dieses Berichtes festgestellt<br />
hat, dass den Ländern nach Rn 2040 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes keine<br />
Nachfrage bekannt geworden war, weshalb sie es nicht für nötig erachteten, zur Umsetzung<br />
dieser Verpflichtung einen strukturellen Ansatz zu entwickeln.<br />
21033 Die Länder halten demgegenüber an ihrer unter Rn 2040 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes<br />
<strong>mit</strong>geteilten Ansicht fest, dass ein Bedarf für weitere strukturelle Vorkehrungen<br />
nicht gesehen wird, da weder eine aus der Charta oder einer anderen Bestimmung<br />
abzuleitende normative Verpflichtung hierzu besteht, noch Defizite in der<br />
tatsächlichen Umsetzung aufgezeigt worden oder sonst erkennbar sind, insbesondere<br />
nicht bekannt ist, dass Anträge sorbisch sprechender Beschäftigter auf Einsatz im<br />
sorbischen Siedlungsgebiet abgelehnt worden wären. Das hat nach Ansicht der Länder<br />
zur Folge, dass für die Annahme fehlender Erfüllung der Verpflichtung eine hin-