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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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dieser Sprache abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können. Die Antworten<br />

aus den kommunalen Körperschaften im Bereich <strong>des</strong> sorbischen Siedlungsgebietes<br />

machten deutlich, dass dort zwar kaum Beschäftigte die sorbische Sprache beherr-<br />

schen, dass aber auch <strong>nur</strong> sehr selten Anträge oder Anfragen in sorbischer Sprache<br />

vorgebracht bzw. in sorbischer Sprache verfasste Urkunden vorgelegt wurden. Es<br />

wurde versichert, dass die Übersetzung sorbischer Schriftstücke gewährleistet werden<br />

kann.<br />

21020 Die zu der o. g. Verpflichtung <strong>des</strong> Freistaates Sachsen zu Obersorbisch unter<br />

Rn 2035 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes über<strong>mit</strong>telte Information, dass in den Jahren<br />

2004 und 2005 unter der Schirmherrschaft <strong>des</strong> 6. Parlamentspräsidenten vom<br />

Rat für sorbische Angelegenheiten organisierte Wettbewerbe zum Thema „sprachfreundliche<br />

Kommune“ im Freistaat Sachsen und im Land Brandenburg durchgeführt<br />

wurden, um die Verwendung der sorbischen Sprache zu fördern und dass es solche<br />

Wettbewerbe auch in Brandenburg gab, hat der Expertenausschuss <strong>nur</strong> unter Rn 41<br />

seines dritten Monitoringberichtes im Zusammenhang <strong>mit</strong> der allgemeinen Verpflichtung<br />

nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d (Ermutigung zum Sprachgebrauch) gewürdigt.<br />

21021 Mit der Begründung keine weiteren Angaben erhalten zu haben, hielt er <strong>des</strong>halb<br />

unter Rn 155 <strong>des</strong> dritten Monitoringberichtes an seiner Ansicht fest, dass die<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Freitaates Sachsen im sorbischen Kerngebiet erfüllt, in anderen<br />

Bereichen <strong>des</strong> obersorbischen Sprachgebiets aber lediglich formal erfüllt ist.<br />

21022 Zu der Bitte <strong>des</strong> Ausschusses, Angaben zu mündlichen oder schriftlichen<br />

Anträgen zu machen, die örtlichen und regionalen Behörden im obersorbischen<br />

Sprachgebiet, aber außerhalb <strong>des</strong> Kernbereichs, vorgelegt worden sind, teilt der<br />

Freistaat Sachsen <strong>mit</strong>, dass dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend, bewusst <strong>nur</strong><br />

die Verpflichtung übernommen wurde, die Möglickeit, zu sorbischsprachigen Anträgen<br />

einzuräumen, nicht aber auch solche Anträge einzuwerben.<br />

Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe g) - Ortsnamen -<br />

g) den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen<br />

in Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung <strong>mit</strong> dem<br />

Namen in der (den) Amtssprache(n).<br />

21023 Zu der o. g. vom Freistaat Sachsen und vom Land Brandenburg übernommenen<br />

Verpflichtung hat der Sachverständigenausschuss im dritten<br />

Monitoringbericht mangels erkennbarer Probleme wiederum nicht Stellung genommen.

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