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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Bedingungen erfordert, die es praktisch ermöglichen, die Sprache zu verwenden und<br />

dass sie die Notwendigkeit beinhaltet, die Sprecher auf die Möglichkeit aufmerksam<br />

zu machen.<br />

21018 Im Übrigen gilt zu den Meinungsunterschieden hinsichtlich der Anforderung<br />

der o. g. Verpflichtung zwischen dem Land und dem Expertenausschuss und zu <strong>des</strong>sen<br />

Bewertung von Maßnahmen der Pflichterfüllung (Erhebung <strong>des</strong> sprachlichen<br />

Fortbildungsbedarfs in Behörden reicht nicht), wonach auch diese Verpflichtung <strong>nur</strong><br />

formal erfüllt sein soll, das unter Rn 21002 ff. Dargestellte und zu der Bitte <strong>des</strong> Ausschusses,<br />

Angaben zu den seines Erachtens gebotenen Initiativen zu machen, <strong>mit</strong><br />

denen der Gebrauch <strong>des</strong> Niedersorbischen bei örtlichen und regionalen Behörden<br />

sichergestellt werden soll, das unter Rn 21009 Mitgeteilte.<br />

21019 Ergänzend nimmt das Land (Brandenburg) zur Frage der Erfüllung der o. g.<br />

Verpflichtung wie folgt Stellung:<br />

Das Ministerium <strong>des</strong> Innern hat sich wiederholt an die anderen Ministerien gewandt<br />

und empfohlen, dass die Beherrschung der sorbischen Sprache bei Stellenbesetzungen<br />

positiv berücksichtigt wird, wenn dies im Rahmen der vorgesehenen dienstlichen<br />

Verwendung nützlich sein kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach<br />

Artikel 33 Abs. 2 <strong>des</strong> Grundgesetzes, der u.a. seinen Niederschlag in § 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtengesetzes<br />

gefunden hat, alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften verpflichtet<br />

sind, über den Zugang zu Anstellungsverhältnissen auf der Grundlage von<br />

Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden, so dass die Beherrschung<br />

der sorbischen Sprache nicht generell als Befähigungskriterium für den Zugang<br />

zu Ämtern gelten kann. Weiter wurden die Ressorts auch gebeten, in ihrem<br />

Geschäftsbereich zu prüfen, ob diese Möglichkeit genutzt wird und ob Fortbildungsbedarf<br />

in der sorbischen Sprache besteht. Im Ergebnis wurde von den Ressorts <strong>mit</strong>geteilt,<br />

dass weder Fortbildungsbedarf gemeldet wurde noch Fortbildungsmaßnahmen<br />

im Einzelnen angeboten bzw. durchgeführt worden sind. Lediglich das Ministerium<br />

für Bildung, Jugend und Sport verweist darauf, dass umfangreiche Fort- und<br />

Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte zur Förderung der sorbischen Sprache<br />

durchgeführt wurden und werden, z.B. für den bilingualen Unterricht <strong>mit</strong> Sorbisch als<br />

Arbeitssprache. Nach Aussage <strong>des</strong> für Aus- und Fortbildung zuständigen Referates<br />

<strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern ist auch nicht bekannt, dass bei kommunalen Studieninstituten<br />

Ausbildungen in der sorbischen Sprache durchgeführt bzw. nachgefragt worden<br />

sind. Die in § 3 Abs. 2 Sorben(Wenden)-Gesetz genannten kommunalen Körperschaften<br />

wurden durch ein Rundschreiben entsprechend informiert und um Mitteilung<br />

gebeten, inwieweit gewährleistet ist, dass Bürger, die die sorbische Sprache<br />

gebrauchen, in dieser Sprache mündliche oder schriftliche Anträge stellen oder in

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