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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Das Land ist im Gegensatz zur Ansicht <strong>des</strong> Expertenausschusses, wie er sich auch<br />

in der von ihm veranlassten Empfehlung Nr. 5 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees widerspiegelt,<br />

nach wie vor der Auffassung, dass strukturelle Maßnahmen zur Einräumung der<br />

Möglichkeit, Anträge bei Verwaltungsbehörden in einer Minderheitensprache zu stel-<br />

len, nach der o. g. Vorschrift <strong>nur</strong> nach Maßgabe eines erkennbaren entsprechenden<br />

Bedarfs geboten sind. Dies ist auch der Grund für die oben erwähnte Anweisung <strong>des</strong><br />

brandenburgischen Innenministers, den Bedarf an sorbischen Weiterbildungskursen<br />

für Bedienstete zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird folgender Sachstand <strong>mit</strong>geteilt:<br />

Bezüglich der Verpflichtung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg, bei Verwaltungsbehörden<br />

und öffentlichen Dienstleistungsbetrieben sicherzustellen, dass Bürger, welche<br />

die Minderheitensprache gebrauchen, in dieser Sprache mündliche und schriftliche<br />

Anträge stellen oder in dieser Sprache abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen<br />

können, ist auch auf § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg -<br />

Text siehe Anlage) hinzuweisen. Diese Regelung schreibt vor, dass § 23 Abs. 2 bis 4<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> innerhalb <strong>des</strong> Siedlungsgebietes<br />

der Sorben <strong>mit</strong> der Maßgabe gilt, dass von sorbischen Verfahrensbeteiligten Kosten<br />

für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden.<br />

Abweichend von § 23 Absatz 3 <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> beginnt<br />

der Lauf einer Frist auch dann, wenn innerhalb <strong>des</strong> Siedlungsgebietes der Sorben<br />

eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in sorbischer Sprache bei<br />

der Behörde eingeht. Diese Bestimmung ist an die Stelle der früher in § 23 Abs. 5<br />

VwVfGBbg a.F. getreten.<br />

21010 Im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Verwaltung <strong>des</strong> Freistaates Sachsen hat der Expertenausschuss<br />

unter Rn 152 seines dritten Monitoringberichtes auf die Mitteilung<br />

im Dritten Staatenbericht hingewiesen, dass die Akademie für öffentliche Verwaltung<br />

und die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Freistaat Sachsen die Anforderungen<br />

für die Sprachausbildung überprüfen und bei Bedarf auch<br />

Sorbischunterricht für öffentlich Bedienstete <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> anbieten.<br />

21011 Im Hinblick auf die Verwaltung auf Bun<strong>des</strong>ebene (z.B. die Bun<strong>des</strong>agentur für<br />

Arbeit) hat der Expertenausschuss unter Rn 153 seines dritten Monitoringberichtes<br />

die Darstellung unter Rn 2033 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes aufgegriffen, dass solchen<br />

Stellen lediglich schriftliche Anträge – dies aber auch in Sorbisch - vorgelegt<br />

werden können.<br />

21012 Außerdem hat der Ausschuss unter Rn 153 seines dritten<br />

Monitoringberichtes Informationen von Vertretern der obersorbischen Sprachgruppe<br />

wiedergegeben, denen zufolge immer mehr staatliche Verwaltungsstellen Anträge

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