Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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Artikel 10 Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe 124 Absatz 1 Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) - Anträge und Vorlage von Urkunden nach allgemeinem Recht iv) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen können, oder v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können; 21001 Verpflichtungen zu iv) und v) wurden für die Verwaltungsbezirke im sorbischen Sprachgebiet im Freistaat Sachsen und im Land Brandenburg übernommen. 21002 Im Zusammenhang mit der Frage inwieweit zur Erfüllung der o. g Verpflichtung bei Behörden in Brandenburg Anträge in Niedersorbisch gestellt werden können, verweist der Expertenausschuss unter Rn 227 seines dritten Monitoringberichtes auf die im Dritten Staatenbericht wiedergegebene Ansicht, dass im Hinblick auf diese Verpflichtung keine praktischen Maßnahmen getroffen werden müssen, solange das Recht besteht, auf Sorbisch Anträge zu stellen. 21003 Demgegenüber verweist der Expertenausschuss unter Rn 228 seines dritten Monitoringberichtes auf seine bereits im zweiten Monitoringbericht übermittelte Ansicht, dass die o. g. Verpflichtung über die Abschaffung rechtlicher Beschränkungen bei der Verwendung des Sorbischen hinausgeht und die Schaffung von Bedingungen erfordert, die es praktisch möglich machen die Sprache zu verwenden und die Sprecher auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. 21004 Demzufolge soll im vorstehenden Zusammenhang auch die Feststellung des Expertenausschusses unter Rn 798 seines dritten Monitoringberichtes zu der nach dem zweiten und dem dritten Monitoringzyklus von ihm veranlassten Empfehlung Nr. 5 des Ministerkomitees gelten, "… Maßnahmen zur Einführung einer Strukturpolitik zu ergreifen um den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen im Verkehr mit der Verwaltung … zu ermöglichen."
125 Der Ausschuss hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass struk- turelle Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem vom Ministerkomitee gesetzten (und von ihm vorgegebenen) Standard weiterhin fehlen. Grundsätzlich fehlten ein- schlägige organisatorische Maßnahmen, wie z. B. eine Personalpolitik, die die Fer- tigkeiten der öffentlich Bediensteten im Hinblick auf Regional- bzw. Minderheiten- sprachen berücksichtigt, wie Einrichtungen und Anreize, damit diese ihre Fertigkeiten verbessern oder ein angemessener Rahmen für die Übersetzung und Verdolmet- schung sowie dafür zugewiesene Ressourcen. Die Möglichkeit, im Verkehr mit der Verwaltung praktisch Regional- bzw. Minderheitensprachen einzusetzen, sei weiterhin im besten Falle marginal, insbesondere im Hinblick auf den Schriftverkehr mit den Behörden. 21005 Eine Möglichkeit sicherzustellen, dass in der Praxis mündliche und schriftliche Anträge gestellt werden können, besteht nach der unter Rn 230 des dritten Monitoringberichtes von dem Ausschuss vertretenen Ansicht darin, Stellenbewerber, die Niedersorbisch sprechen, bevorzugt zu behandeln oder dies als Vorteil oder Anforderung in der Stellenausschreibung zu benennen. Entsprechend den Hinweisen von Vertretern der Sprachgruppe ist dies bisher nur sehr selten geschehen. Darüber hinaus sei es nach Ansicht von Vertretern der Sprachgruppe notwendig, dies als Teil der Anforderungen in die Stellenbeschreibung aufzunehmen. 21006 Immerhin gesteht der Ausschuss unter Rn 230 seines dritten Monitoringberichtes auch zu, dass der brandenburgische Innenminister die Anweisung gegeben hat, den Bedarf an sorbischen Weiterbildungskursen für Bedienstete zu prüfen. 21007 Unter Rn 231 seines dritten Monitoringberichtes begrüßte der Ausschuss diese Initiative, vertrat jedoch die Auffassung, dass die o. g. Verpflichtung Anträge bei Verwaltungsbehörden in Niedersorbisch zu ermöglichen, weiterhin nur förmlich erfüllt ist. 21008 Bei der Anforderung dieses Berichtes fragte der Ausschuss, ob entsprechend seiner Empfehlung Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass in der Praxis die Möglichkeit gewährleistet ist, mündliche und schriftliche Anträge in niedersorbischer Sprache zu stellen. 21009 Dazu teilt das Land Brandenburg Folgendes mit:
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Der Ausschuss hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass struk-<br />
turelle Maßnahmen in Übereinstimmung <strong>mit</strong> dem vom Ministerko<strong>mit</strong>ee gesetzten<br />
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den Behörden.<br />
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Anträge gestellt werden können, besteht nach der unter Rn 230 <strong>des</strong> dritten<br />
Monitoringberichtes von dem Ausschuss vertretenen Ansicht darin, Stellenbewerber,<br />
die Niedersorbisch sprechen, bevorzugt zu behandeln oder dies als Vorteil oder Anforderung<br />
in der Stellenausschreibung zu benennen. Entsprechend den Hinweisen<br />
von Vertretern der Sprachgruppe ist dies bisher <strong>nur</strong> sehr selten geschehen. Darüber<br />
hinaus sei es nach Ansicht von Vertretern der Sprachgruppe notwendig, dies als Teil<br />
der Anforderungen in die Stellenbeschreibung aufzunehmen.<br />
21006 Immerhin gesteht der Ausschuss unter Rn 230 seines dritten<br />
Monitoringberichtes auch zu, dass der brandenburgische Innenminister die Anweisung<br />
gegeben hat, den Bedarf an sorbischen Weiterbildungskursen für Bedienstete<br />
zu prüfen.<br />
21007 Unter Rn 231 seines dritten Monitoringberichtes begrüßte der Ausschuss<br />
diese Initiative, vertrat jedoch die Auffassung, dass die o. g. Verpflichtung Anträge<br />
bei Verwaltungsbehörden in Niedersorbisch zu ermöglichen, weiterhin <strong>nur</strong> förmlich<br />
erfüllt ist.<br />
21008 Bei der Anforderung dieses Berichtes fragte der Ausschuss, ob entsprechend<br />
seiner Empfehlung Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass in der<br />
Praxis die Möglichkeit gewährleistet ist, mündliche und schriftliche Anträge in niedersorbischer<br />
Sprache zu stellen.<br />
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