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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 10<br />

Verwaltungsbehörden<br />

und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

124<br />

Absatz 1<br />

Innerhalb der Verwaltungsbezirke <strong>des</strong> Staates, in denen die Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, die Regional-<br />

oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter<br />

Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Zumutbaren<br />

Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) - Anträge und <strong>Vorlage</strong> von Urkunden nach allgemeinem<br />

Recht<br />

iv) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen können,<br />

oder<br />

v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können;<br />

21001 Verpflichtungen zu iv) und v) wurden für die Verwaltungsbezirke im sorbischen<br />

Sprachgebiet im Freistaat Sachsen und im Land Brandenburg übernommen.<br />

21002 Im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Frage inwieweit zur Erfüllung der o. g Verpflichtung<br />

bei Behörden in Brandenburg Anträge in Niedersorbisch gestellt werden können,<br />

verweist der Expertenausschuss unter Rn 227 seines dritten<br />

Monitoringberichtes auf die im Dritten Staatenbericht wiedergegebene Ansicht, dass<br />

im Hinblick auf diese Verpflichtung keine praktischen Maßnahmen getroffen werden<br />

müssen, solange das Recht besteht, auf Sorbisch Anträge zu stellen.<br />

21003 Demgegenüber verweist der Expertenausschuss unter Rn 228 seines dritten<br />

Monitoringberichtes auf seine bereits im zweiten Monitoringbericht über<strong>mit</strong>telte Ansicht,<br />

dass die o. g. Verpflichtung über die Abschaffung rechtlicher Beschränkungen<br />

bei der Verwendung <strong>des</strong> Sorbischen hinausgeht und die Schaffung von Bedingungen<br />

erfordert, die es praktisch möglich machen die Sprache zu verwenden und die Sprecher<br />

auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.<br />

21004 Demzufolge soll im vorstehenden Zusammenhang auch die Feststellung <strong>des</strong><br />

Expertenausschusses unter Rn 798 seines dritten Monitoringberichtes zu der nach<br />

dem zweiten und dem dritten Monitoringzyklus von ihm veranlassten Empfehlung Nr.<br />

5 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees gelten, "… Maßnahmen zur Einführung einer Strukturpolitik<br />

zu ergreifen um den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen im Verkehr<br />

<strong>mit</strong> der Verwaltung … zu ermöglichen."

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