Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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122 Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) - Verwaltungsgerichtliche Verfahren - in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen ii) zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/ oder iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen; Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d) - Kosten - d) dafür zu sorgen, dass den Betroffenen durch die Anwendung des Buchstabens b Ziffern i und iii und des Buchstabens c Ziffern i und iii sowie durch eine notwendige Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen. 20909 Die Verpflichtungen zu Buchstabe c) ii und iii und Buchstabe d) wurden ausdrücklich vom Freistaat Sachsen, die Verpflichtung zu Buchstabe c) iii auch durch das Land Brandenburg übernommen. 20910 Wie unter Rn 2028 des Dritten Staatenberichtes wird u. a. auf Rn 430 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen, in der erläutert wird, dass die Verwendung der sorbischen Sprache im Verwaltungsstreitverfahren bereits durch den Amtsermittlungsgrundsatz sichergestellt wird. 20911 Hinsichtlich der Auseinandersetzung zu der auch unter Rn 148 des dritten Monitoringberichtes angesprochenen Frage, ob die vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz herausgegebene Informationsbroschüre zur Erfüllung der Verpflichtung beitragen kann, Obersorbisch im Verkehr mit Justizbehörden zu verwenden, wird auf Rn 20902 verwiesen . 20912 - 20921 20922 Zu der nach Rn 150 getroffenen Aufforderung des Ausschusses im dritten Monitoringbericht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Möglichkeit des Gebrauchs der nieder- und der obersorbischen Sprache in Gerichtsverfahren zu gewährleisten, teilen der Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg Folgendes mit: 1. Freistaat Sachsen 20923 In den letzten Jahren wurde von der Möglichkeit, vor Gericht Sorbisch zu sprechen, nahezu kein Gebrauch gemacht. Es wurden innerhalb der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur vier Verfahren, hauptsächlich aus dem Fami-
123 lienrecht, gezählt, in denen sich ein Beteiligter der sorbischen Sprache bediente. Ei- nige Amtsgerichte im sorbischen Siedlungsgebiet verfügen über sorbisch sprechen- de Mitarbeiter. Dies hat auf die tatsächliche Nutzung der sorbischen Sprache indes keine Auswirkungen. 2. Brandenburg 20924 Nach Mitteilung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist in dessen gesamtem Geschäftsbereich, der das gesamte zu Brandenburg gehörende angestammte Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes und damit auch die hier belegenen ordentlichen Gerichte niederer Ordnung – Landgericht Cottbus und nachgeordnete Amtsgerichte - umfasst, nur in einem familiengerichtlichen Verfahren die Benutzung der niedersorbischen Sprache nachgefragt worden. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden - Absatz 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind 20925 Zu der o. g. für Brandenburg und dem Freistaat Sachsen übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss im dritten Monitoringbericht nicht erneut Stellung genommen, weil sie bereits in der Vergangenheit keine Probleme verursacht hat. Neues ist nicht mitzuteilen.
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a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem<br />
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