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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

ii) zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen<br />

muss, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, <strong>ohne</strong> dass ihr<br />

dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/ oder<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d) - Kosten -<br />

d) dafür zu sorgen, dass den Betroffenen durch die Anwendung <strong>des</strong> Buchstabens b Ziffern i<br />

und iii und <strong>des</strong> Buchstabens c Ziffern i und iii sowie durch eine notwendige Inanspruchnahme<br />

von Dolmetschern und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen.<br />

20909 Die Verpflichtungen zu Buchstabe c) ii und iii und Buchstabe d) wurden ausdrücklich<br />

vom Freistaat Sachsen, die Verpflichtung zu Buchstabe c) iii auch durch<br />

das Land Brandenburg übernommen.<br />

20910 Wie unter Rn 2028 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird u. a. auf Rn 430 <strong>des</strong><br />

Zweiten Staatenberichtes verwiesen, in der erläutert wird, dass die Verwendung der<br />

sorbischen Sprache im Verwaltungsstreitverfahren bereits durch den Amtser<strong>mit</strong>tlungsgrundsatz<br />

sichergestellt wird.<br />

20911 Hinsichtlich der Auseinandersetzung zu der auch unter Rn 148 <strong>des</strong> dritten<br />

Monitoringberichtes angesprochenen Frage, ob die vom Sächsischen Staatsministerium<br />

der Justiz herausgegebene Informationsbroschüre zur Erfüllung der Verpflichtung<br />

beitragen kann, Obersorbisch im Verkehr <strong>mit</strong> Justizbehörden zu verwenden,<br />

wird auf Rn 20902 verwiesen .<br />

20912 - 20921<br />

20922 Zu der nach Rn 150 getroffenen Aufforderung <strong>des</strong> Ausschusses im dritten<br />

Monitoringbericht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Möglichkeit <strong>des</strong> Gebrauchs der<br />

nieder- und der obersorbischen Sprache in Gerichtsverfahren zu gewährleisten, teilen<br />

der Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg Folgen<strong>des</strong> <strong>mit</strong>:<br />

1. Freistaat Sachsen<br />

20923 In den letzten Jahren wurde von der Möglichkeit, vor Gericht Sorbisch zu<br />

sprechen, nahezu kein Gebrauch gemacht. Es wurden innerhalb der ordentlichen<br />

und der Verwaltungsgerichtsbarkeit <strong>nur</strong> vier Verfahren, hauptsächlich aus dem Fami-

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