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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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1. Freistaat Sachsen<br />

121<br />

20904 In Strafverfahren hat jeder Beschuldigte das Recht, seine eigene Sprache zu<br />

benutzen.<br />

Gegebenenfalls ziehen Er<strong>mit</strong>tlungsbehörden oder das Gericht die Hilfe eines Dolmetschers<br />

bei. Erforderlichenfalls würde das Gericht auch die Anklageschrift amtlich<br />

übersetzen lassen. Um eine Übersetzung ins Sorbische hat noch kein Beschuldigter<br />

gebeten. Will ein Zeuge oder ein anderer Verfahrensbeteiligter Sorbisch sprechen,<br />

würde das Gericht ebenfalls die Hilfe eines Dolmetschers nutzen.<br />

2. Brandenburg<br />

20905 Die Rahmenbedingungen einer Nutzung der niedersorbischen Sprache in<br />

Gerichtsverfahren sind in früheren Berichten ausführlich dargestellt worden. Hinsichtlich<br />

der konkreten Nachfragesituation <strong>des</strong> Auftretens von Problemen in Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> der Sprachnutzung sind Anfragen bei den betreffenden Gerichten gestellt<br />

worden. Danach wurden im Berichtszeitraum in Strafverfahren keine Nachfragen zur<br />

Nutzung der niedersorbischen Sprache gestellt.<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

und/ oder in zivilrechtlichen Verfahren<br />

ii) zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen<br />

muss, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, <strong>ohne</strong> dass ihr<br />

dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/ oder<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

20906 Die Verpflichtungen zu ii) und iii) wurden vom Freistaat Sachsen, die Verpflichtung<br />

zu iii) auch durch das Land Brandenburg übernommen. Wie bereits unter<br />

Rn 2026 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird angemerkt, dass die o. g. Verpflichtungen<br />

schon in der Form <strong>des</strong> Zulassens zu erfüllen sind und erfüllt werden. Neuere Entwicklungen<br />

sind nicht <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

20907<br />

20908

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