Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

Artikel 9 Justizbehörden 120 Absatz 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a) - Strafverfahren - in Strafverfahren ii) sicherzustellen, dass der Angeklagte das Recht hat, seine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, und/ oder iii) dafür zu sorgen, dass Anträge und Beweismittel, gleichviel ob schriftlich oder mündlich, nicht allein aus dem Grund als unzulässig angesehen werden, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind, 20901 Unter Rn 2024 des Dritten Staatenberichtes war zu den o. g. durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg übernommenen Verpflichtungen auf die Darstellung der Vorschriften, die das Recht zum Gebrauch der Sprache garantieren, unter Rn 425 - 427 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen und im Übrigen klargestellt worden, dass nach der der Ansicht des Ausschusses entgegenstehenden Auffassung der deutschen Behörden nach der o. g. Vorschrift nur ein Rechtsrahmen zu garantieren ist. 20902 Der Ausschuss hat daraufhin unter Rn 148 ff. und 225 seines dritten Monitoringberichtes zwar die unter Rn 2024 des Dritten Staatenberichtes erwähnte Informationsbroschüre "Sächsischer Rechtswegweiser" (Stand: November 2005) gewürdigt, die vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz herausgegeben wurde und mit der ausdrücklich auf die Möglichkeit der Nutzung der sorbischen Sprache im sorbischen Siedlungsgebiet u. a. im Strafverfahren bei den Staatsanwaltschaften bzw. den Gerichten entsprechend § 9 des Sächsischen Sorbengesetzes hingewiesen wird. Mit der Begründung, dass es an einer praktischen Umsetzung der sprachlichen Möglichkeiten fehlt, hat er die o. g. Verpflichtungen weiterhin als lediglich formal erfüllt angesehen. 20903 Zu der Frage des Ausschusses, ob eine praktische Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf den Gebrauch des Niedersorbischen in Strafverfahren erfolgt ist, wird wie folgt Stellung genommen:

1. Freistaat Sachsen 121 20904 In Strafverfahren hat jeder Beschuldigte das Recht, seine eigene Sprache zu benutzen. Gegebenenfalls ziehen Ermittlungsbehörden oder das Gericht die Hilfe eines Dolmetschers bei. Erforderlichenfalls würde das Gericht auch die Anklageschrift amtlich übersetzen lassen. Um eine Übersetzung ins Sorbische hat noch kein Beschuldigter gebeten. Will ein Zeuge oder ein anderer Verfahrensbeteiligter Sorbisch sprechen, würde das Gericht ebenfalls die Hilfe eines Dolmetschers nutzen. 2. Brandenburg 20905 Die Rahmenbedingungen einer Nutzung der niedersorbischen Sprache in Gerichtsverfahren sind in früheren Berichten ausführlich dargestellt worden. Hinsichtlich der konkreten Nachfragesituation des Auftretens von Problemen in Zusammenhang mit der Sprachnutzung sind Anfragen bei den betreffenden Gerichten gestellt worden. Danach wurden im Berichtszeitraum in Strafverfahren keine Nachfragen zur Nutzung der niedersorbischen Sprache gestellt. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) - Zivilrechtliches Verfahren - und/ oder in zivilrechtlichen Verfahren ii) zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/ oder iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen; 20906 Die Verpflichtungen zu ii) und iii) wurden vom Freistaat Sachsen, die Verpflichtung zu iii) auch durch das Land Brandenburg übernommen. Wie bereits unter Rn 2026 des Dritten Staatenberichtes wird angemerkt, dass die o. g. Verpflichtungen schon in der Form des Zulassens zu erfüllen sind und erfüllt werden. Neuere Entwicklungen sind nicht mitzuteilen. 20907 20908

Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

120<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der<br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert,<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a) - Strafverfahren -<br />

in Strafverfahren<br />

ii) sicherzustellen, dass der Angeklagte das Recht hat, seine Regional- oder Minderheitensprache<br />

zu gebrauchen, und/ oder<br />

iii) dafür zu sorgen, dass Anträge und Beweis<strong>mit</strong>tel, gleichviel ob schriftlich oder<br />

mündlich, nicht allein aus dem Grund als unzulässig angesehen werden, weil sie<br />

in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind,<br />

20901 Unter Rn 2024 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes war zu den o. g. durch den Freistaat<br />

Sachsen und das Land Brandenburg übernommenen Verpflichtungen auf die<br />

Darstellung der Vorschriften, die das Recht zum Gebrauch der Sprache garantieren,<br />

unter Rn 425 - 427 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen und im Übrigen klargestellt<br />

worden, dass nach der der Ansicht <strong>des</strong> Ausschusses entgegenstehenden Auffassung<br />

der deutschen Behörden nach der o. g. Vorschrift <strong>nur</strong> ein Rechtsrahmen zu<br />

garantieren ist.<br />

20902 Der Ausschuss hat daraufhin unter Rn 148 ff. und 225 seines dritten<br />

Monitoringberichtes zwar die unter Rn 2024 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes erwähnte<br />

Informationsbroschüre "Sächsischer Rechtswegweiser" (Stand: November 2005)<br />

gewürdigt, die vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz herausgegeben wurde<br />

und <strong>mit</strong> der ausdrücklich auf die Möglichkeit der Nutzung der sorbischen Sprache im<br />

sorbischen Siedlungsgebiet u. a. im Strafverfahren bei den Staatsanwaltschaften<br />

bzw. den Gerichten entsprechend § 9 <strong>des</strong> Sächsischen Sorbengesetzes hingewiesen<br />

wird. Mit der Begründung, dass es an einer praktischen Umsetzung der sprachlichen<br />

Möglichkeiten fehlt, hat er die o. g. Verpflichtungen weiterhin als lediglich formal<br />

erfüllt angesehen.<br />

20903 Zu der Frage <strong>des</strong> Ausschusses, ob eine praktische Umsetzung der Verpflichtungen<br />

in Bezug auf den Gebrauch <strong>des</strong> Niedersorbischen in Strafverfahren erfolgt ist,<br />

wird wie folgt Stellung genommen:

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