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BSV Fragenkatalog 01-2007 - Imkerverband Rheinland eV

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131. Darf jemand, der einen Bienenschwarm findet, ihn einfangen und mitnehmen?<br />

���� a. Nein, denn der Schwarm gehört demjenigen, auf dessen<br />

Grundstück er sich niedergelassen hat.<br />

���� b. Ja, es sei denn, er bemerkt Anzeichen dafür, dass der Imker<br />

seinen Bienenschwarm verfolgt oder schon in Besitz genommen<br />

hat.<br />

���� c. Nein, denn er könnte eine Bienenkrankheit verbreiten.<br />

132. Darf der Imker ein Grundstück zur Verfolgung eines Bienenschwarmes betreten?<br />

���� a. Nein, erst nach Erlaubnis des Grundstückseigentümers.<br />

���� b. Ja, aber nur in Begleitung eines weiteren Imkers als Zeuge.<br />

���� c. Ja, aber er muss den von ihm angerichteten Flurschaden<br />

dem Grundstückseigentümer ersetzen.<br />

30 Staatliche Tierseuchenbekämpfung<br />

133. An der staatlichen Tierseuchenbekämpfung sind in NRW/RLP beteiligt<br />

���� a. die Imkervereinsvorsitzenden<br />

���� b. das für Landwirtschaft zuständige Fachministerium des<br />

Landes NRW/RLP<br />

���� c. die Amtstierärzte der Kreise in NRW/RLP<br />

���� d. die in NRW/RLP niedergelassenen frei praktizierenden Tierärzte<br />

134. Der Amtstierarzt muss im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungen …<br />

���� a. die Tierseuchenverordnung beachten.<br />

���� b. den Anordnungen des <strong>BSV</strong>-Obmanns des Kreisimkervereins<br />

Folge leisten.<br />

���� c. die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchenverordnung<br />

beachten.<br />

���� d. den Wünschen der Bienenhalter entsprechen.<br />

- 14 -<br />

135. In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen Gegenstände,<br />

die zur Verarbeitung von Honig benutzt wurden nach Gebrauch …<br />

���� a. den Bienen zum Reinigen offen dargeboten werden.<br />

���� b. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt werden.<br />

���� c. mit kochender 5%iger Natronlauge desinfiziert werden.<br />

���� d. so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich<br />

sind.<br />

136. Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, …<br />

���� a. darf nur so beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugänglich<br />

ist.<br />

���� b. muss zur Pasteurisierung 4 Minuten lang bei einem Überdruck<br />

von 1,5 bar auf 120°C erwärmt werden.<br />

���� c. muss in bienendichten Räumen gelagert werden.<br />

���� d. muss den Warenzeichenbestimmungen des Deutschen Imkerbundes<br />

entsprechen.<br />

137. Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort<br />

verbracht werden, …<br />

���� a. hat den Deutschen Imkerbund darüber zu informieren.<br />

���� b. muss die Völker vorher mit Oxalsäure entmilbt haben.<br />

���� c. hat auf dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen, Anschrift<br />

und Völkerzahl anzubringen.<br />

���� d. hat unverzüglich nach Eintreffen der Völker dem zuständigen<br />

Amtstierarzt eine Bescheinigung des für den Herkunftsort<br />

zuständigen beamteten Tierarzt vorzulegen.<br />

138. Welche Aussagen zum Gesundheitszeugnis treffen zu?<br />

���� a. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres<br />

ausgestellt sein.<br />

���� b. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen<br />

als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind.<br />

���� c. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Herkunftsort<br />

der Bienen nicht in einem Sperrgebiet der Europäischen<br />

Faulbrut liegt.<br />

Stand: <strong>01</strong>. Januar <strong>2007</strong>, IVR-<strong>BSV</strong>-Schulung-<strong>BSV</strong> <strong>Fragenkatalog</strong> <strong>01</strong>-<strong>2007</strong>.doc

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