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Anlage ZVB/Preise - Idar-Oberstein

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A n l a g e<br />

zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />

der Stadtwerke <strong>Idar</strong>-<strong>Oberstein</strong><br />

(<strong>ZVB</strong>-<strong>Anlage</strong>)<br />

vom 30. April 1982<br />

unter Berücksichtigung von Änderungen<br />

Stand: 01.01.2013<br />

I. Allgemeine Tarifpreise<br />

Die Stadtwerke liefern Wasser nach folgendem Tarif:<br />

1. Der Wasserpreis (Arbeitspreis) beträgt unabhängig von der Höhe der Entnahme und bei ausschließlichem<br />

Bezug von den Stadtwerken je cbm<br />

ab: 01.01.08 01.01.09 01.01.10 01.01.12 01.01.13<br />

netto 2,05 Euro 2,30 Euro 2,70 Euro 2,80 Euro 2,85 Euro<br />

inkl. MWSt. 2,1935 Euro 2,461 Euro 2,889 Euro 3,00 Euro 3,05 Euro<br />

Bei Hausanschlüssen ohne Wasserzähler wird ein monatlicher Arbeitspreis je Anschluss erhoben.<br />

Dieser beträgt das 5-fache des cbm-Arbeitspreises nach Satz 1.<br />

Wird Wasser für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke entnommen, dann sind zu zahlen:<br />

a) für Bauwasser je 100 cbm umbauten Raum der zehnfache Wasserpreis (Arbeitspreis), sofern<br />

der Bauwasserverbrauch nicht durch Wasserzähler gemessen und nach dem allgemeinen Tarifpreis<br />

berechnet wird;<br />

b) für sonstige vorübergehende Zwecke (Schaustellung, Wirtschaftszelt, Entnahme aus Hyd<br />

ranten) der jeweilige Wasserpreis (Arbeitspreis), sofern nichts anderes nach Ziffer 4 vereinbart<br />

wird.<br />

2. Neben dem Arbeitspreis nach Ziffer 1 wird ein Grundpreis erhoben. Dieser beträgt:<br />

a) bei Wohnungen *<br />

bei 1 - 2 Wohnungen<br />

jede weitere Wohnung<br />

ab 01.01.2012 ab 01.01.2013<br />

Netto/Jahr 102,00 Euro 108,00 Euro<br />

inkl. MWSt. 109,14 Euro 115,56 Euro<br />

Netto/Jahr 40,80 Euro 43,20 Euro<br />

inkl. MWSt. 43,66 Euro 46,22 Euro<br />

b) für gewerblich genutzte Räume des Kleingewerbes**<br />

ab 01. 01. 2012 ab 01. 01. 2013<br />

zusätzlich zum Grundpreis nach netto/Jahr 40,80 Euro 43,20 Euro<br />

Buchstabe a) bis 150 qm<br />

inkl. MWSt. 43,66 Euro 46,22 Euro<br />

ist ein Grundpreis nach Buchst. a)<br />

nicht zu berechnen, dann beträgt der netto/Jahr 102,00 Euro 108,00 Euro<br />

Grundpreis für die ersten 150 qm<br />

gewerblich genutzte Fläche inkl MWSt. 109,14 Euro 115,56 Euro<br />

jede weitere angefangene 100 qm<br />

netto/Jahr<br />

inkl. MWSt.<br />

20,40 Euro<br />

21,83 Euro<br />

21,60 Euro<br />

23,11 Euro<br />

Jedoch insgesamt höchstens 750 qm.


c) Für gewerblich genutzte Räume des Großgewerbes, der Industrie und sonstiger Großverbraucher<br />

*** sind die Grundpreise wie unter Buchstabe b) zu zahlen zuzüglich eines weiteren<br />

Grundpreises entsprechend der Zählergröße, und zwar:<br />

ab 01.01.2012 ab 01.01.2013<br />

netto/<br />

Jahr<br />

einschl.<br />

MWSt./Jahr<br />

netto/<br />

Jahr<br />

einschl.<br />

MWSt./Jahr<br />

1) für Hauswasserzähler<br />

bis 10 m 3 (Qn 6) 20,40 21,83 21,60 23,11<br />

bis 20 m 3 (Qn 10) 40,80 43,66 43,20 46,22<br />

2) für Großwasserzähler:<br />

bis 50 mm (Qn 15) 224,40 240,11 237,60 254,23<br />

bis 80 mm (Qn 40) 265,20 283,76 280,80 300,46<br />

bis 100 mm (Qn 60) 326,40 349,25 345,60 369,79<br />

bis 150 mm (Qn 150) 510,00 545,70 540,00 577,80<br />

3) für Verbundzähleranlagen:<br />

bis 50 mm (Qn 15) 387,60 414,73 410,40 439,13<br />

bis 80 mm (Qn 40) 510,00 545,70 540,00 577,80<br />

bis 100 mm (Qn 60) 612,00 654,84 648,00 693,36<br />

bis 150 mm (Qn 150) 877,20 938,60 928,80 993,82<br />

Die Kosten für die erstmalige Herstellung der Verbundzähleranlage hat der Abnehmer den<br />

Stadtwerken zu erstatten.<br />

d) Maßgebend sind die am Beginn des Abrechnungsjahres vorhandenen Wohnungs- und Raumverhältnisse<br />

auf dem jeweiligen Grundstück.<br />

Die richtige Angabe der Bemessungsgrundlagen zu a) bis c) und die Anzeige von Veränderungen<br />

ist Sache des Abnehmers.<br />

e) Für besondere Zähleranlagen zu Kontrollzwecken können Zählermieten in Höhe der Sätze<br />

nach Buchstabe c) berechnet werden.<br />

f) Für die Löschwasserversorgung ist ein besonderer Wasserversorgungsvertrag zu schließen.<br />

Der Grundpreis richtet sich nach den Buchstaben a) bis c).<br />

Begriffserläuterungen<br />

* "Wohnung" ist der umgrenzte räumliche Bereich, der einer oder mehreren Personen als<br />

Unterkunft und zur Führung ihres Haushaltes dient.<br />

Möbliert vermietete Räume zählen als Wohnung, wenn in ihnen ein unabhängiger und selbständiger<br />

Haushalt geführt wird.<br />

** Zum "Kleingewerbe" zählen in der Regel Bäckereien, Metzgereien, Handelsgeschäfte,<br />

Anwaltsbüros, Beraterbüros, Schleifereien, Steinhandlungen, Juweliergeschäfte, Drogerien,<br />

Apotheken, Arztpraxen u. Ä.., soweit die gewerblich genutzte Fläche 750 qm nicht übersteigt.<br />

*** Zum "Großgewerbe", zur Industrie und der sonstigen Verbrauchergruppe zählen Fabriken,<br />

Supermärkte, Großkaufhäuser, Großhandelsunternehmen, öffentliche Einrichtungen (z. B.<br />

Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Bäder, Kasernen u. a.) u. a., die entweder mehr als<br />

750 qm überbaute Nutzfläche und/oder mehr als 1.200 cbm Wasser im Jahr abnehmen.<br />

1. Der Grundpreis ist auch dann zu zahlen, wenn die Wasserlieferung nach § 33 AVBWasserV<br />

eingestellt ist.<br />

2. In besonderen Fällen können von den allgemeinen Arbeits- und Grundpreisen abweichende<br />

<strong>Preise</strong> vereinbart werden.<br />

3. Verzichten die Stadtwerke auf die Errichtung einer Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze (§<br />

11 AVBWasserV), hat der Anschlussnehmer zur Abdeckung evtl. Wasserverluste einen jährlichen<br />

Risikobetrag entsprechend der Mehrlänge (über 30 m) des Hausanschlusses zu bezahlen; er beträgt<br />

je lfdm Mehrlänge 2,00 Euro/netto/Jahr (einschl. MWSt. 2,14 Euro/Jahr).


1. Für jeden qm Geschossfläche sind zu zahlen:<br />

II. Baukostenzuschuss<br />

ab: 1.4.2006 1.4.2007 1.4.2008 1.4.2009 1.4.2010 1.4.2011 1.4.2012<br />

netto 2,74 Euro 2,88 Euro 3,11 Euro 3,24 Euro 3,27 Euro 3,35 Euro 3,49 Euro<br />

inkl. MWSt. 3,18 Euro 3,43 Euro 3,70 Euro 3,47 Euro 3,50 Euro 3,58 Euro 3,74 Euro<br />

III. Hausanschlusskosten<br />

1. Für die Herstellung der Anschlussleitung sind zu zahlen:<br />

a) ein einheitlicher Betrag<br />

ab: 01.01.2009 01.04.2009<br />

bis 1 ½" netto 1.200,00 Euro 1.200,00 Euro<br />

inkl. MWSt. 1.428,00 Euro 1.284,00 Euro<br />

2" netto 1.320,00 Euro 1.320,00 Euro<br />

inkl. MWSt. 1.570,80 Euro 1.412,40 Euro<br />

Abgegolten sind die Verlegekosten der Leitung einschl. Absperrarmatur und Erdarbeiten von<br />

der Hauptleitung bis an die Grundstücksgrenze. Weiterer Aufwand z. B. für Schachtanlage ist<br />

gesondert zu erstatten.<br />

b) Verlängerung der bestehenden Hausanschlussleitung ab Grundstücksgrenze:<br />

je lfdm Rohr/Euro (ohne Erdarbeiten)<br />

ab: 01.04.2009 01.04.2010 01.04.2011 01.04.2012<br />

bis 1 ½" netto 54,70 Euro 55,20 Euro 56,60 Euro 59,00 Euro<br />

inkl. MWSt. 58,53 Euro 59,06 Euro 60,56 Euro 63,13 Euro<br />

2" netto 74,50 Euro 75,20 Euro 77,10 Euro 80,30 Euro<br />

inkl. MWSt. 79,72 Euro 80,46 Euro 82,50 Euro 85,93 Euro<br />

Hierbei anfallende Erdarbeiten werden nach Aufwand berechnet.<br />

Zusätzliche Arbeiten wie z. B. Herstellen einer provisorischen Zapfstelle werden ebenfalls<br />

nach Aufwand berechnet.<br />

c) Hausanschlussleitungen größer als 2“ werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.<br />

d) Bei nachträglicher Herstellung der Hausanschlussleitung sind zusätzlich die hierdurch entste-<br />

henden Kosten insbesondere für den Straßenaufbruch und die Wiederherstellung zu erstatten.<br />

IV. Reserve- und Zusatzversorgung<br />

Anschlussnehmer, die nur einen Teil ihres Wassers aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke decken<br />

oder nur zeitweise Wasser von den Stadtwerken beziehen, haben außer Grund- und Arbeitspreis für<br />

die bezogene Wassermenge einen von der Lieferung unabhängigen, der Vorhaltung entsprechenden<br />

Bereitstellungspreis zu zahlen.<br />

Bemessungsgrundlage und Höhe des Bereitstellungspreises werden besonders vereinbart.<br />

V. Vermietung von Hydrantenstandrohren<br />

1. Die Miete beträgt 20,00 Euro/netto (einschl. MWSt. 21,40 Euro) je angefangenen Monat.<br />

2. Der Mieter ist, wenn die Benutzung länger als 1 Monat dauert, verpflichtet, das Standrohr zur Ablesung<br />

des Verbrauches bis spätestens am 5. Werktag des Kalendermonats den Stadtwerken in<br />

deren Betriebsräumen vorzuzeigen. Unterbleibt dies, so kann die Prüfung durch die Stadtwerke<br />

an Ort und Stelle erfolgen. Der Mieter hat in diesem Falle den Arbeitsaufwand, mindestens jedoch<br />

3 Arbeitsstunden, zu erstatten.<br />

3. Bei der Entnahme der Standrohre ist eine Sicherheitsleistung von 200,00 Euro zu hinterlegen.<br />

Der Abnehmer darf Ansprüche gegen die Stadtwerke nicht mit dieser Sicherheitsleistung aufrechnen.


VI. Zahlungsverzug, Mahnung<br />

1. Wird die Verbrauchsrechnung oder der festgesetzte Abschlag bei Fälligkeit nicht bezahlt, werden<br />

für jede Mahnung erhoben:<br />

a) Mahnkosten von 4,00 Euro,<br />

b) bei Zahlungsverzug über 1 Monat bis 3 Monate:<br />

zuzüglich Verzugskosten von 2 % des Zahlungsrückstandes, mindestens 4,00 Euro,<br />

c) bei Zahlungsverzug über 3 Monate:<br />

zuzüglich Verzugszinsen von 1 % pro Monat des Zahlungsrückstandes ab Fälligkeit.<br />

Werden weitere Entgelte mit der Verbrauchsrechnung oder dem Abschlag gemahnt, wird für die<br />

Mahn- und Verzugskosten der gesamte Zahlungsrückstand zugrunde gelegt.<br />

2. War die Wasserlieferung gemäß § 33 AVBWasserV eingestellt worden, sind für die Wiederöffnung<br />

eines gesperrten Wasseranschlusses der dafür erforderliche Arbeitsaufwand, mindestens<br />

für eine Arbeitsstunde, zu erstatten.<br />

3. Wird der Baukostenzuschuss oder werden die Hausanschlusskosten bei Fälligkeit nicht bezahlt,<br />

werden Mahnkosten von 4,00 Euro je Mahnung und Rechnung erhoben; daneben sind für die<br />

Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu zahlen.<br />

4. Wird für Baukostenzuschüsse Stundung oder Ratenzahlung zugestanden, so ist die jeweilige<br />

Restschuld mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.<br />

VII. Preisänderungsklausel<br />

Die <strong>Preise</strong> nach Abschnitt II. Baukostenzuschuss verändern sich zum 1. April eines Jahres entsprechend<br />

der Veränderung des Baupreisindexes gegenüber dem Stand vom 01. November des vorhergehenden<br />

Jahres bezogen auf den Stand 1. November 1981.<br />

Die <strong>Preise</strong> nach Abschnitt III. Hausanschlusskosten verändern sich zum 1. April eines Jahres, erstmals<br />

am 1. April 1989, entsprechend der Veränderung des Baupreisindexes gegenüber dem Stand<br />

vom 1. November des vorhergehenden Jahres bezogen auf den Stand 01.11.1987.<br />

Maßgebend sind die Preismesszahlen für Gas-, Wasser-, Abwasserinstallation in Gebäuden, her<br />

ausgegeben vom Statistischen Bundesamt.

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