Sichere Zahlungsverfahren für E-Government - Bundesamt für ...

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02.02.2013 Aufrufe

E-Government-Handbuch Rechtsform und der Anschrift gesucht werden. Die alleinige Suche nach Unternehmen und die sich daraus ergebende Trefferliste ist kostenfrei. Weitergehende gebührenpflichtige Informationsseiten, wie chronologischer, aktueller 39 oder historischer 40 Ausdruck, allgemeine Firmeninformationen, Vertretungsbefugten- und Prokuristenmaske, können über entsprechende Hyperlinks erreicht werden. Nach dem Anklicken eines Hyperlinks einer gebührenpflichtigen Informationsseite erfolgt der Hinweis auf die Kostenpflicht, um gegebenenfalls den Vorgang noch abbrechen zu können. Im Falle des ungewollten Abbruchs der Handelsregistereinsicht (z. B. nach Zeitüberschreitung von fünf Minuten ohne weitere Eingabe durch den Benutzer), kann jedoch der gleiche Datensatz innerhalb einer Stunde ab dem Zeitpunkt der ersten Anforderung unter Verwendung derselben Kennung kostenfrei erneut angefordert werden. Bei der Anmeldung kann der Nutzer je nach Nutzungsintensität zwischen zwei Modellen auswählen [Justizregister Bayern 2004]: • regelmäßige Nutzung, häufig durch Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, zu 4 Euro je elektronischem Abruf, anrechenbare Jahresmindestgebühr (per Vorkasse) von 150 Euro sowie • gelegentliche Nutzung zu 8 Euro je elektronischem Abruf, ohne Jahresmindestgebühr. Zur Auswahl geeigneter Zahlungsverfahren wird der Fall der Massennutzer (vgl. Abschnitt 3.1.2) nicht weiter betrachtet. Derzeit wird durch die Fachanwendung ausschließlich die Bezahlung nach Leistungserbringung über die Erstellung einer Rechnung (Versand per E-Mail) unterstützt und erfordert somit zwingend – gesetzlich allerdings nicht notwendig – die Anmeldung/Identifizierung des Nutzers. Es bietet sich jedoch gerade für gelegentliche Nutzer die Einbindung einer E-Payment-Lösung an, die Einzeleinsichten auch ohne vorherige Anmeldung zum Abrufverfahren ermöglicht. 3.2.5 Elektronisches Begleichen eines Verwarnungsgelds für Falschparken Die Anordnung von Verwarnungsgeldern betrifft ausschließlich die kommunale sowie staatliche Ebene. Bei der Ordnungswidrigkeit „Falschparken“ wird die Identität des Fahrzeughalters anfänglich nicht ermittelt, sondern stellvertretend nur das amtliche Kennzeichen des falsch parkenden Fahrzeuges verwendet. Dem Fahrzeughalter wird aufgrund einer Übertretung rechtlicher Normen, hier wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Parkplatzes, eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung erteilt. Ziel ist die Erzwingung normkonformen Verhaltens. Auf dem entsprechenden Beleg, der am Fahrzeug angebracht wird („Strafzettel“), wird neben dem Kennzeichen des Fahrzeugs, dem zu entrichtenden Betrag und verschiedenen 39 Eine Neuerung zum bisherigen Registerinhalt stellt der aktuelle Auszug dar, der alle relevanten Daten des aktuellen Registerinhaltes übersichtlich darstellt und Löschungen herausfiltert. 40 Der historische Auszug weist alle Eintragungen bis zur Umstellung auf RegisSTAR auf und enthält die alten Papierregister in eingescannter Form. Prozessablauf und erhobene Daten Szenarien von Online-Transaktionen Seite 28

E-Government-Handbuch weiteren Daten, wie der Uhrzeit und der Beschreibung des Vergehens, auch ein Kassenzeichen (Verwarnungsnummer) vermerkt. Verwarnungen mit Zahlungsaufforderungen werden in Deutschland täglich mehrere tausend Mal ausgesprochen. Die Kommune oder eine staatliche Einrichtung verbucht die Forderung gegen das Kennzeichen des Fahrzeughalters. Innerhalb einer vorgegebenen Frist (in der Regel eine Woche) ist der Betrag auf das Konto der Behörde zu überweisen. Dazu wird der Verwarnung mit Zahlungsaufforderung bisher ein vorausgefüllter Überweisungsträger beigelegt. Heute wird in der Regel der beigelegte Überweisungsträger zur Begleichung des Betrages genutzt. Zukünftig könnte jedoch auch eine Bezahlung über eine Webschnittstelle (z. B. über PC oder Mobiltelefon) denkbar sein. Geht die Zahlung fristgerecht ein, wird die Verwarnung damit anerkannt und kein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Forderung wird ausgebucht. Die Person des Zahlenden spielt dabei keine Rolle, so muss z. B. der Verursacher der Ordnungswidrigkeit nicht identisch mit dem Fahrzeughalter sein. Wird die Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht beglichen, leitet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren ein. Dazu ermittelt sie anhand des Kennzeichens die Anschrift des Fahrzeughalters. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Behörde nur das (als Pseudonym interpretierbare) Autokennzeichen bekannt. Dem Halter wird dann ein Erinnerungsschreiben zugestellt. Der Zahlungsgarantie kommt beim Verwarnungsgeld für Falschparken keine Bedeutung zu, da eine „Lieferung“, d. h. eine unrechtmäßige Nutzung eines Parkplatzes, bereits erfolgt ist. Da bis zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens nur das Pseudonym des Nutzers bekannt ist, sollte mindestens ein Zahlungsverfahren angeboten werden, mit dem die Zahlung anonym erfolgen kann. 3.2.6 Online-Zugriff auf kostenpflichtige Statistik-Daten Viele Behörden und Gebietskörperschaften verfügen über statistische Daten, die für Bürger und insbesondere für Unternehmen von Interesse sind. Soweit rechtlich möglich, können diese Daten kostenpflichtig im Internet angeboten werden. Der Vertrieb kostenpflichtiger Statistik-Daten ist beispielsweise im Statistik-Shop 41 des Statistischen Bundesamts (Destatis) schon realisiert. Dort werden Publikationen sowie nationale und internationale Statistiken des Amts im Internet angeboten. Die gewünschten Datensammlungen können in gedruckter Form per Post oder in elektronischer Form über das Internet bezogen werden. Im Weiteren soll ausschließlich der Bezug in elektronischer Form betrachtet werden. Zur Nutzung des Shops zum Erwerb von kostenpflichtigen Veröffentlichungen oder zur Anwendung des Nutzerservices (z.B. Newsletter) ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Kostenfreie Downloads stehen ohne Registrierung zur Verfügung. Anmelden können sich sowohl Privatpersonen als auch Firmen aus dem In- und Ausland. Dabei ist die Angabe von Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat und E-Mail-Adresse verpflichtend, während Te- 41 Nähere Ausführungen finden sich im Modul „Leitfaden für die Einrichtung einer Internetvertriebsplattform (E-Shop)“. Den Statistik-Shop erreicht man unter http://www-ec.destatis.de/. Verbuchung und Zahlung Anforderungen an ein Zahlungsverfahren Statistik-Shop des Statistischen Bundesamts Vorliegende Nutzerdaten Szenarien von Online-Transaktionen Seite 29

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Rechtsform und der Anschrift gesucht werden. Die alleinige Suche nach Unternehmen<br />

und die sich daraus ergebende Trefferliste ist kostenfrei. Weitergehende<br />

gebührenpflichtige Informationsseiten, wie chronologischer, aktueller 39 oder historischer<br />

40 Ausdruck, allgemeine Firmeninformationen, Vertretungsbefugten- und<br />

Prokuristenmaske, können über entsprechende Hyperlinks erreicht werden. Nach<br />

dem Anklicken eines Hyperlinks einer gebührenpflichtigen Informationsseite erfolgt<br />

der Hinweis auf die Kostenpflicht, um gegebenenfalls den Vorgang noch abbrechen<br />

zu können. Im Falle des ungewollten Abbruchs der Handelsregistereinsicht<br />

(z. B. nach Zeitüberschreitung von fünf Minuten ohne weitere Eingabe durch<br />

den Benutzer), kann jedoch der gleiche Datensatz innerhalb einer Stunde ab dem<br />

Zeitpunkt der ersten Anforderung unter Verwendung derselben Kennung kostenfrei<br />

erneut angefordert werden.<br />

Bei der Anmeldung kann der Nutzer je nach Nutzungsintensität zwischen zwei<br />

Modellen auswählen [Justizregister Bayern 2004]:<br />

• regelmäßige Nutzung, häufig durch Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute,<br />

zu 4 Euro je elektronischem Abruf, anrechenbare Jahresmindestgebühr (per<br />

Vorkasse) von 150 Euro sowie<br />

• gelegentliche Nutzung zu 8 Euro je elektronischem Abruf, ohne Jahresmindestgebühr.<br />

Zur Auswahl geeigneter <strong>Zahlungsverfahren</strong> wird der Fall der Massennutzer (vgl.<br />

Abschnitt 3.1.2) nicht weiter betrachtet.<br />

Derzeit wird durch die Fachanwendung ausschließlich die Bezahlung nach Leistungserbringung<br />

über die Erstellung einer Rechnung (Versand per E-Mail) unterstützt<br />

und erfordert somit zwingend – gesetzlich allerdings nicht notwendig – die<br />

Anmeldung/Identifizierung des Nutzers. Es bietet sich jedoch gerade <strong>für</strong> gelegentliche<br />

Nutzer die Einbindung einer E-Payment-Lösung an, die Einzeleinsichten<br />

auch ohne vorherige Anmeldung zum Abrufverfahren ermöglicht.<br />

3.2.5 Elektronisches Begleichen eines Verwarnungsgelds <strong>für</strong><br />

Falschparken<br />

Die Anordnung von Verwarnungsgeldern betrifft ausschließlich die kommunale<br />

sowie staatliche Ebene. Bei der Ordnungswidrigkeit „Falschparken“ wird die Identität<br />

des Fahrzeughalters anfänglich nicht ermittelt, sondern stellvertretend nur<br />

das amtliche Kennzeichen des falsch parkenden Fahrzeuges verwendet. Dem<br />

Fahrzeughalter wird aufgrund einer Übertretung rechtlicher Normen, hier wegen<br />

unrechtmäßiger Nutzung eines Parkplatzes, eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung<br />

erteilt. Ziel ist die Erzwingung normkonformen Verhaltens. Auf dem entsprechenden<br />

Beleg, der am Fahrzeug angebracht wird („Strafzettel“), wird neben<br />

dem Kennzeichen des Fahrzeugs, dem zu entrichtenden Betrag und verschiedenen<br />

39 Eine Neuerung zum bisherigen Registerinhalt stellt der aktuelle Auszug dar, der alle relevanten<br />

Daten des aktuellen Registerinhaltes übersichtlich darstellt und Löschungen herausfiltert.<br />

40 Der historische Auszug weist alle Eintragungen bis zur Umstellung auf RegisSTAR auf und<br />

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