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Sichere Zahlungsverfahren für E-Government - Bundesamt für ...

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E-<strong>Government</strong>-Handbuch<br />

3.1.4 Zahlungszeitpunkt<br />

Hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts ist zu unterscheiden, ob die Zahlung vor oder<br />

nach Lieferung erfolgen muss. Genau genommen ist dabei aus Sicht der Behörde<br />

nicht der Zeitpunkt zu betrachten, zu dem eine Zahlung ausgelöst wird, sondern<br />

zu dem der Anbieter der Dienstleistung eine Zahlungsgarantie erhält.<br />

Grundsätzlich liegt es im Interesse der Behörde, die Zahlung vor der Lieferung zu<br />

erhalten. 27 Es gibt jedoch Fälle, in denen eine „Lieferung“ vor der Rechnungsstellung<br />

bereits erfolgt ist, beispielsweise bei einem Verwarnungsgeld. In diesen Fällen<br />

spielt die Gewährleistung einer Zahlungsgarantie durch ein <strong>Zahlungsverfahren</strong><br />

kaum eine Rolle, da nicht zu vermuten ist, dass eine Zahlung zunächst initiiert,<br />

dann aber nicht eingelöst wird.<br />

Die Frage nach dem Eintritt der Zahlungsgarantie ist besonders kritisch, wenn es<br />

sich um digitale Güter oder Dienstleistungen handelt. Während beim Versand<br />

physischer Produkte einige Tage Verzögerung in Kauf genommen werden können,<br />

bis der Zahlungsbetrag beim Versender eingegangen ist, möchte der Kunde<br />

digitale Güter und Dienstleistungen in der Regel sofort nutzen. Das <strong>Zahlungsverfahren</strong><br />

muss deshalb in sehr kurzer Zeit eine Zahlungsgarantie <strong>für</strong> den Händler<br />

bieten können.<br />

3.1.5 Vorliegende Nutzerdaten<br />

Bei den vorliegenden Nutzerdaten ist vor allem zu beachten, ob der Name des<br />

Kunden <strong>für</strong> den Anbieter der Online-Transaktion bekannt sein muss. Dies ist z. B.<br />

der Fall, wenn der Kunde seine Adresse angeben muss, damit ihm ein Bescheid<br />

oder ein bestelltes Produkt zugesandt werden kann.<br />

In allen anderen Fällen soll die Nutzung der Dienste und ihre Bezahlung auch anonym<br />

oder unter Pseudonym möglich sein. 28 Im Teledienstedatenschutzgesetz<br />

und dem Mediendienstestaatsvertrag sind konkrete Ausprägungen des grundsätzlichen<br />

Prinzips der Datensparsamkeit und Datenvermeidung enthalten. Aus diesem<br />

Prinzip ergibt sich die Anforderung an ein <strong>Zahlungsverfahren</strong>, die Erhebung<br />

möglichst weniger Daten notwendig zu machen, die nicht ohnehin im Zusammenhang<br />

mit der Nutzung der Online-Transaktion erhoben werden müssen.<br />

3.1.6 Art der Verwaltungsleistung<br />

Online-Transaktionen können zudem danach unterschieden werden, ob die Leistung<br />

dem hoheitlichen oder dem nicht hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist. Im<br />

hoheitlichen Bereich ist die Durchsetzung von Gebührenforderungen wesentlich<br />

27 Auf Grund der besonderen Vertrauensstellung der Behörden, wird aus Sicht des Kunden eine<br />

Zahlung vor Leistung jedoch im Allgemeinen als unproblematisch eingestuft werden.<br />

28 Diese Anforderung ergibt sich aus § 4 Abs. 6 des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG)<br />

und § 18 Abs. 6 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Vgl. auch die Module „Rechtliche<br />

Rahmenbedingungen <strong>für</strong> E-<strong>Government</strong>“ und „Datenschutzgerechtes E-<strong>Government</strong>“.<br />

Wichtig aus Sicht<br />

der Behörde:<br />

Zeitpunkt der<br />

Zahlungsgarantie<br />

Zahlung vor<br />

Lieferung nicht<br />

immer möglich<br />

Schnelle<br />

Zahlungsgarantie<br />

vor allem bei<br />

digitalen Gütern<br />

Anonyme oder<br />

identifizierte<br />

Nutzer<br />

Prinzip der<br />

Datensparsamkeit<br />

und<br />

Datenvermeidung<br />

Hoheitlicher oder<br />

nicht hoheitlicher<br />

Bereich<br />

Szenarien von Online-Transaktionen Seite 22

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