Sichere Zahlungsverfahren für E-Government - Bundesamt für ...
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E-<strong>Government</strong>-Handbuch<br />
3.1.4 Zahlungszeitpunkt<br />
Hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts ist zu unterscheiden, ob die Zahlung vor oder<br />
nach Lieferung erfolgen muss. Genau genommen ist dabei aus Sicht der Behörde<br />
nicht der Zeitpunkt zu betrachten, zu dem eine Zahlung ausgelöst wird, sondern<br />
zu dem der Anbieter der Dienstleistung eine Zahlungsgarantie erhält.<br />
Grundsätzlich liegt es im Interesse der Behörde, die Zahlung vor der Lieferung zu<br />
erhalten. 27 Es gibt jedoch Fälle, in denen eine „Lieferung“ vor der Rechnungsstellung<br />
bereits erfolgt ist, beispielsweise bei einem Verwarnungsgeld. In diesen Fällen<br />
spielt die Gewährleistung einer Zahlungsgarantie durch ein <strong>Zahlungsverfahren</strong><br />
kaum eine Rolle, da nicht zu vermuten ist, dass eine Zahlung zunächst initiiert,<br />
dann aber nicht eingelöst wird.<br />
Die Frage nach dem Eintritt der Zahlungsgarantie ist besonders kritisch, wenn es<br />
sich um digitale Güter oder Dienstleistungen handelt. Während beim Versand<br />
physischer Produkte einige Tage Verzögerung in Kauf genommen werden können,<br />
bis der Zahlungsbetrag beim Versender eingegangen ist, möchte der Kunde<br />
digitale Güter und Dienstleistungen in der Regel sofort nutzen. Das <strong>Zahlungsverfahren</strong><br />
muss deshalb in sehr kurzer Zeit eine Zahlungsgarantie <strong>für</strong> den Händler<br />
bieten können.<br />
3.1.5 Vorliegende Nutzerdaten<br />
Bei den vorliegenden Nutzerdaten ist vor allem zu beachten, ob der Name des<br />
Kunden <strong>für</strong> den Anbieter der Online-Transaktion bekannt sein muss. Dies ist z. B.<br />
der Fall, wenn der Kunde seine Adresse angeben muss, damit ihm ein Bescheid<br />
oder ein bestelltes Produkt zugesandt werden kann.<br />
In allen anderen Fällen soll die Nutzung der Dienste und ihre Bezahlung auch anonym<br />
oder unter Pseudonym möglich sein. 28 Im Teledienstedatenschutzgesetz<br />
und dem Mediendienstestaatsvertrag sind konkrete Ausprägungen des grundsätzlichen<br />
Prinzips der Datensparsamkeit und Datenvermeidung enthalten. Aus diesem<br />
Prinzip ergibt sich die Anforderung an ein <strong>Zahlungsverfahren</strong>, die Erhebung<br />
möglichst weniger Daten notwendig zu machen, die nicht ohnehin im Zusammenhang<br />
mit der Nutzung der Online-Transaktion erhoben werden müssen.<br />
3.1.6 Art der Verwaltungsleistung<br />
Online-Transaktionen können zudem danach unterschieden werden, ob die Leistung<br />
dem hoheitlichen oder dem nicht hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist. Im<br />
hoheitlichen Bereich ist die Durchsetzung von Gebührenforderungen wesentlich<br />
27 Auf Grund der besonderen Vertrauensstellung der Behörden, wird aus Sicht des Kunden eine<br />
Zahlung vor Leistung jedoch im Allgemeinen als unproblematisch eingestuft werden.<br />
28 Diese Anforderung ergibt sich aus § 4 Abs. 6 des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG)<br />
und § 18 Abs. 6 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Vgl. auch die Module „Rechtliche<br />
Rahmenbedingungen <strong>für</strong> E-<strong>Government</strong>“ und „Datenschutzgerechtes E-<strong>Government</strong>“.<br />
Wichtig aus Sicht<br />
der Behörde:<br />
Zeitpunkt der<br />
Zahlungsgarantie<br />
Zahlung vor<br />
Lieferung nicht<br />
immer möglich<br />
Schnelle<br />
Zahlungsgarantie<br />
vor allem bei<br />
digitalen Gütern<br />
Anonyme oder<br />
identifizierte<br />
Nutzer<br />
Prinzip der<br />
Datensparsamkeit<br />
und<br />
Datenvermeidung<br />
Hoheitlicher oder<br />
nicht hoheitlicher<br />
Bereich<br />
Szenarien von Online-Transaktionen Seite 22