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Sichere Zahlungsverfahren für E-Government - Bundesamt für ...

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E-<strong>Government</strong>-Handbuch<br />

Beim POZ-Verfahren 12 (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie) werden die zur Erzeugung<br />

einer Lastschrift notwendigen Daten vom Kartenterminal aus dem Magnetstreifen<br />

der Bankkundenkarte des Zahlungspflichtigen ausgelesen und auf einer<br />

Einzugsermächtigung ausgedruckt, welche der Zahlungspflichtige unterschreibt.<br />

Ab einem bestimmten Rechnungsbetrag (üblicherweise 30,68 Euro) muss das<br />

Handels- oder Dienstleistungsunternehmen eine Kartensperr-Datei der Kreditwirtschaft<br />

abfragen. Eine Zahlungsgarantie wird bei diesem Verfahren nicht abgegeben,<br />

der Zahlungspflichtige kann die Lastschrift ohne Angabe von Gründen zurückgeben.<br />

Das POZ-Verfahren wurde zum 01.01.2007 durch die Kreditwirtschaft<br />

aufgekündigt [ZKA 2004] und wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unterstützt.<br />

Neben diesen von der Kreditwirtschaft herausgegebenen Verfahren hat sich in der<br />

Praxis eine vierte Variante der elektronischen Lastschrift herausgebildet, die meist<br />

nur als elektronisches Lastschriftverfahren (ELV oder auch „Wildes POS-Verfahren“)<br />

bezeichnet wird. Beim ELV werden die Daten zur Lastschriftgenerierung<br />

ebenfalls aus dem Magnetstreifen der Bankkundenkarte ausgelesen und elektronisch<br />

weiterverarbeitet. Im Gegensatz zu POZ besteht jedoch keine Verpflichtung,<br />

eine Liste der gesperrten Karten bei der Bank abzufragen, wodurch die Auskunftsgebühren<br />

nicht mehr anfallen. Häufig werden jedoch von großen Handelsketten<br />

oder Zahlungsverkehrs-Dienstleistern eigene Sperrlisten aufgebaut. Das elektronische<br />

Lastschriftverfahren fußt nicht auf von der Kreditwirtschaft getragenen<br />

Vereinbarungen. Während bei POZ die Bank beispielsweise verpflichtet ist,<br />

im Falle eines nachträglichen Zahlungswiderspruchs und einer Rückgabe der Belastung<br />

durch den Karteninhaber, an den Händler Name und Anschrift des Karteninhabers<br />

herauszugeben, ist das Kreditinstitut zur Weitergabe von Name und Anschrift<br />

nicht in jedem Falle verpflichtet [Werner 2003, S. 758 ff.].<br />

Auch im Internet stellt die Lastschrift eines der am weitesten verbreiteten <strong>Zahlungsverfahren</strong><br />

dar. In den meisten Fällen wird dabei nur die Kontonummer und<br />

Bankleitzahl des Zahlungspflichtigen an den Händler übertragen, häufig sogar unverschlüsselt.<br />

Diese gängige Praxis verstößt damit gegen das Lastschriftabkommen<br />

und die Vereinbarungen der Händler mit deren Hausbank, nach der eine<br />

schriftliche Einzugsermächtigung des Kunden vorliegen muss. 13 Um die Lastschrift<br />

rechtskonform im Internet einsetzen zu können, müsste der Kunde eine<br />

Einzugsermächtigung ausdrucken, unterschreiben und auf dem Postweg zum Zahlungsempfänger<br />

senden oder ein entsprechendes elektronisches Dokument mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen.<br />

Das „electronic direct debit“-Verfahren (edd), das von verschiedenen Banken angeboten<br />

wurde, bot eine solche elektronische Einzugsermächtigung, die vom<br />

Kunden mit einer elektronischen Signatur versehen wurde. Ein zusätzlicher Vorteil<br />

dieses Systems war, dass der Händler die Kontoverbindung und die Bank die<br />

12 Rechtsgrundlage hier<strong>für</strong> bildet die Vereinbarung zum POZ-System, die zwischen den Spitzenverbänden<br />

der Kreditwirtschaft abgeschlossen worden ist. Zu den Vertragswerken <strong>für</strong> das<br />

POZ-System gehören neben der Vereinbarung zum POZ-System die Bedingungen <strong>für</strong> Ec-<br />

Karten, der Konzentratorvertrag, die Händlerbedingungen und die Vereinbarung über die<br />

Teilnahme am POZ-System, die zwischen Unternehmer und Netzbetreiber abzuschließen ist.<br />

[Werner 2003, S. 773]<br />

13 Vgl. Abschnitt 6.1.1 des Moduls „Rechtliche Rahmenbedingungen <strong>für</strong> E-<strong>Government</strong>“.<br />

POZ<br />

Wildes POS-<br />

Verfahren; ELV<br />

Rechtskonformität<br />

von Lastschriften<br />

über das Internet<br />

electronic direct<br />

debit<br />

<strong>Zahlungsverfahren</strong> <strong>für</strong> E-<strong>Government</strong> Seite 10

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