Joy Hensel - Stadt Hattersheim

Joy Hensel - Stadt Hattersheim Joy Hensel - Stadt Hattersheim

02.02.2013 Aufrufe

Joy Hensel, Rechtsanwältin, Rheinstraße 70, 65185 Wiesbaden Hessischer Landtag Haushaltsausschuss Herrn Hanns Otto Zinßer Postfach 3240 65022 Wiesbaden vorab per E-Mail Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für Fluglärmschutz „Gemeinsam für die Region“ (Regionalfondsgesetz - RegFondsG) Drucksache 18/5592 Vorlage zur Öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses am 6. Juni 2012 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Anwesende, zu dem Gesetzesentwurf nehme ich wie folgt Stellung. durch die nun über ein Jahrzehnt währende Tätigkeit als einzige Ruhebeauftragte Hes- sens in Hattersheim am Main und damit in einem lärmtechnischen Hotspot bin ich für die Defizite des Schutzes vor Fluglärm in besonderer Weise sensibilisiert. Des weiteren vertrete ich als Anwältin mehrere Privatkläger, die exemplarisch sind für den mangeln- den Schutz vor Fluglärm. Die Stellungnahme befasst sich daher schwerpunktmäßig mit den mangelnden Schutzzielen und Schutzniveaus des Fluglärmschutzgesetzes, die im Rahmen des RegionalfondsG berücksichtigt werden sollten. Joy Hensel Rechtsanwältin Rheinstraße 70 65185 Wiesbaden Telefon: 0611-341 7825 Fax: 0611-341 78 26 Mobil: 0175-240 29 65 E-Mail: mail@joylaw.de 1. Juni 2012 Az: 120522-jhl/hlt-1 Die Initiative der Fraktionen bzw. der Allianz für Fluglärmschutz ist zu begrüßen, da die Erkenntnis gewachsen ist, dass die „subjektive“ Betroffenheit von Kommunen und Pri- vatpersonen größer ist als der Kreis der Berechtigten, der nach dem Fluglärmgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für

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<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong>, Rechtsanwältin, Rheinstraße 70, 65185 Wiesbaden<br />

Hessischer Landtag<br />

Haushaltsausschuss<br />

Herrn Hanns Otto Zinßer<br />

Postfach 3240<br />

65022 Wiesbaden<br />

vorab per E-Mail<br />

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP<br />

für ein Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für<br />

Fluglärmschutz „Gemeinsam für die Region“<br />

(Regionalfondsgesetz - RegFondsG)<br />

Drucksache 18/5592<br />

Vorlage zur Öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses am 6. Juni 2012<br />

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr<br />

geehrte Anwesende,<br />

zu dem Gesetzesentwurf nehme ich wie folgt Stellung.<br />

durch die nun über ein Jahrzehnt währende Tätigkeit als einzige Ruhebeauftragte Hes-<br />

sens in <strong>Hattersheim</strong> am Main und damit in einem lärmtechnischen Hotspot bin ich für<br />

die Defizite des Schutzes vor Fluglärm in besonderer Weise sensibilisiert. Des weiteren<br />

vertrete ich als Anwältin mehrere Privatkläger, die exemplarisch sind für den mangeln-<br />

den Schutz vor Fluglärm. Die Stellungnahme befasst sich daher schwerpunktmäßig mit<br />

den mangelnden Schutzzielen und Schutzniveaus des Fluglärmschutzgesetzes, die im<br />

Rahmen des RegionalfondsG berücksichtigt werden sollten.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

Rechtsanwältin<br />

Rheinstraße 70<br />

65185 Wiesbaden<br />

Telefon: 0611-341 7825<br />

Fax: 0611-341 78 26<br />

Mobil: 0175-240 29 65<br />

E-Mail: mail@joylaw.de<br />

1. Juni 2012<br />

Az: 120522-jhl/hlt-1<br />

Die Initiative der Fraktionen bzw. der Allianz für Fluglärmschutz ist zu begrüßen, da die<br />

Erkenntnis gewachsen ist, dass die „subjektive“ Betroffenheit von Kommunen und Pri-<br />

vatpersonen größer ist als der Kreis der Berechtigten, der nach dem Fluglärmgesetz in<br />

Verbindung mit der Verordnung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den<br />

Verkehrsflughafen Frankfurt am Main Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für


auliche Schallschutzmaßnahmen und auf Entschädigung für Beeinträchtigung des<br />

Außenwohnbereichs haben, wie es zutreffend in der Einleitung zum Gesetzesentwurf<br />

unter A. heißt.<br />

Dieser Sinneswandel ist bemerkenswert, da es doch jahrelang von Seiten der Landes-<br />

regierung und der sie vertretenden Anwälte hieß, die Ansprüche auf Schutz vor Flug-<br />

lärm beschränkten sich - bis auf ganz wenige Ausnahmefälle - abschließend auf das<br />

Fluglärmschutzgesetz und seine untergesetzlichen Regelwerke.<br />

Kommunen wie Privatpersonen haben im Gesetzgebungsverfahren leidvoll erfahren,<br />

wie Schutzniveaus immer weiter abgesenkt wurden. Es ist an dieser Stelle nicht der<br />

Raum, darauf weiter einzugehen. Hingewiesen sei nur darauf, dass Schutzkonzepte an<br />

anderen Flughäfen vor Erlass des novellierten Fluglärmschutzgesetzes im Jahr 2007<br />

bereits weitergehenden Schutz vorsahen. Erinnert sei an den Planfeststellungsbe-<br />

schluss zum Flughafen Leipzig vom 4.11.2004, der beispielsweise einen Tagesmaxi-<br />

malpegel (19 x 82 dB(A)) vorsieht oder oder den Planfeststellungsbeschluss für den<br />

Flughafen Berlin-Brandenburg, der den Anwohnern ein verbindlich zu erreichendes<br />

Schutzziel im Rauminneren garantiert. Diese Schutzstandards sieht das Fluglärmge-<br />

setz und auch die 2. Fluglärmschutzverordnung nicht vor.<br />

Der auf die Vereinbarung der Allianz für Lärmschutz vom Februar diesen Jahres zu-<br />

rückgehende Gesetzentwurf ist daher ein Beleg dafür, dass der Schutz nach dem Flug-<br />

lärmgesetz nicht ausreichend ist, um allen Betroffenheiten, für die akut Handlungsbe-<br />

darf besteht, gerecht zu werden. Das schwache Schutzniveau, das von verschiedenen<br />

Interessensgruppen durchgesetzt wurde, rächt sich daher und wird zum Bumerang. Auf<br />

diese Weise ist eine Befriedung der Region durch eine fairen Interessensausgleich of-<br />

fenkundig nicht erreicht worden.<br />

Der richtige Weg wäre daher eine zügige Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes und<br />

des untergesetzlichen Regelwerkes zur Anhebung des Schutzniveaus. Dies steht hier<br />

aber nicht zur Entscheidung an.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 2/15


Ausdrücklich zu danken ist der Landesregierung und den Regierungsfraktionen des<br />

Landtags allerdings dafür, dass sie auf Drängen der Kommunen den strengeren<br />

Grenzwert des Fluglärmgesetzes für die Ausweisung der Nachtschutzzone herangezo-<br />

gen haben, um den Kreis der Anspruchsberechtigten auszuweiten. Nun sollen weitere<br />

Maßnahmen ergriffen werden.<br />

So positiv der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eingeschlagene Weg der „Nach-<br />

steuerung“ durch die Landesregierung ist, so viele Fragen bestehen im Detail zu der<br />

nur sechs Paragraphen um fassenden Vorlage.<br />

Dazu im Einzelnen:<br />

1. Zu § 1 - Regionalfonds<br />

Durchbrechung des Verursacherprinzips, Keine Mitfinanzierung durch Kommu-<br />

nen<br />

a) Abs. 1 Satz 2: Überwiegende Finanzierung durch den Landeshaushalt<br />

Der 2. Halbsatz ist zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Entgegen dem Verursacherprinzip im Umweltrecht wird der Regionalfonds hier weit ü-<br />

berwiegend aus der Kasse der Landesregierung gespeist. Damit werden Pflichten, die<br />

eigentlich unmittelbar vom Verursacher zu tragen wären, auf die Allgemeinheit überge-<br />

wälzt.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 3/15


Der Regionalfonds besteht aus Mitteln des Landes, die im Haushalt 2012 nicht vorge-<br />

sehen sind und nur um den Preis verringerter Zinszahlungen (KAP 17 01) erbracht<br />

werden. Weitere 150 Mio. Euro der Infrastrukturbank Hessen werden nur darlehens-<br />

weise zur Verfügung gestellt. Die Fraport zahlt 15 Mio. auf 3 drei Jahre verteilt. Aus<br />

kommunaler Sicht und aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger ist zu kritisieren, dass<br />

nicht der Verursacher, die Fraport AG, den wesentlichen Teil der Kosten für den zusätz-<br />

lichen Schallschutz übernimmt. Konsequenter und systemgerecht wäre es, die Kosten<br />

für zusätzliche Maßnahmen direkt vom Verursacher zu verlangen.<br />

Es ist nicht sinnvoll, Kommunen zum Beitritt zum Fonds zu ermuntern, die bestimmte<br />

Kriterien erfüllen, etwa weil sie von Einnahmen aus der Gewerbesteuer vom Flughafen<br />

profitieren. Diese Umlandkommunen, soweit sie überhaupt am Gewerbesteueraufkom-<br />

men beteiligt sind, haben ohnehin - wie etwa die <strong>Stadt</strong> Frankfurt - zumeist selbst gewal-<br />

tige zusätzliche Ausgaben zu schultern aufgrund der gestiegenen Belastungen durch<br />

Baumaßnahmen für ihre öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten,<br />

Krankenhäuser, Altenheime o.a.<br />

Andere Kommunen dagegen, wie die <strong>Stadt</strong> Offenbach mit gewaltigen Belastungen<br />

durch den Flughafenausbau, beanspruchen vergeblich einen Anteil des Gewerbesteu-<br />

eraufkommens. Es wäre daher effektiver, zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für eine gerechtere Verteilung des Gewerbesteueraufkommens der Fraport AG zu<br />

schaffen, statt hier eine Umverteilung von Steuereinnahmen über einen Regionalfonds<br />

zu bewirken.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 4/15<br />

Gänzlich akzeptabel ist es jedoch, sämtliche Umlandkommunen, die hoch belastet sind,<br />

zum Beitritt in den Fonds aufzufordern bzw. die Möglichkeit zu eröffnen, wie in Abs. 1<br />

Satz 2 vorgesehen und in der Begründung auf Seite 5 ausgeführt. Denn es geht im<br />

Kern darum, einen Ausgleich zwischen der Fraport AG und den Kommunen zu schaf-<br />

fen, nicht aber einen Strukturausgleich der Kommunen untereinander herbeizuführen.


Nicht wenige dieser Kommunen stehen unter erheblichem Druck, den Haushalt zu kon-<br />

solidieren oder erwägen dem kommunalen Rettungsschirm beizutreten mit noch drasti-<br />

scheren Folgen für die eigenen finanziellen Handlungsspielräume, sind also gar nicht in<br />

der Lage, weitere (freiwillige) Ausgaben zu schultern. Daher verwundert es schon sehr,<br />

dass hier vom Land mit der Einrichtung des Regionalfonds zunächst einmal Mittel bereit<br />

gestellt werden, die dem Haushalt an anderer Stelle entzogen werden und damit den<br />

hochverschuldeten Kommunen nicht mehr zur Entlastung zur Verfügung stehen.<br />

b) Zu § 1 Abs. 2: Intransparente Verwaltungskosten<br />

Satz 1 und 2 werden gestrichen. Statt dessen wird eingefügt:<br />

„Die Kosten der Verwaltung des Fonds durch die WIBank dürfen 1 % der Darlehens-<br />

summe nicht überschreiten.“<br />

Begründung:<br />

Die Verwaltungskosten und die Kosten der Mittelvergabe sind der Begründung des Ge-<br />

setzesentwurfs zufolge im Fonds enthalten. Hier sollte eine Obergrenze an Verwal-<br />

tungskosten eingezogen werden, damit die Summe auch wirklich den Betroffenen mög-<br />

lichst ungeschmälert zur Verfügung steht. Der Aufwand sollte nicht mehr als 1 % der<br />

Darlehenssumme von 150 Mio. betragen. Da der Fonds vom Regierungspräsidium<br />

Darmstadt verwaltet bzw. abgewickelt wird, fallen an entscheidender Stelle keine zu-<br />

sätzlichen Kosten an. Bei der Vergabe durch die WIBank handelt es sich um eine öf-<br />

fentlich-rechtliche Bank, die Investitionen von öffentlichem Interesse zu günstigen Kon-<br />

ditionen ermöglichen soll. Von daher ist nicht einzusehen, dass hier durch einen unge-<br />

deckelten Verwaltungskostenanteil hohe Gewinne erwirtschaftet werden.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 5/15


2. Zu § 2 - Verfahren<br />

Intransparentes Verfahren, keine ausreichende Beteiligung der Kommunen über<br />

das Forum Flughafen und Region, Regelung der wesentlichen Kriterien im Gesetz<br />

bzw. durch von der Regionalversammlung eingesetzte Ausschuss, Mittelvergabe<br />

durch Regionlaverband, Schaffung einer Nachschusspflicht<br />

a) Abs. 1 - Vorschlag: Erarbeitung der Kriterien durch die Regionalversammlung<br />

Abs. 1 wird gestrichen ersetzt durch folgenden Abs. 1:<br />

„Die Kriterien werden von der Regionalversammlung einzusetzenden Ausschuss erar-<br />

beitet, der aus<br />

besteht.<br />

- Vertretern der Kommunen,<br />

- einem Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,<br />

- einen Vertreter des Bündnisses der Bürgerinitiativen,<br />

- einem Vertreter der HLUG,<br />

- einem Vertreter des UNH,<br />

- einem Vertreter der Fluglärmkommission,<br />

- einem Sachverständigen für Schallschutz in Innenräumen,<br />

- einem Vertreter der Fraport und<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 6/15<br />

- nach Möglichkeit einem Vertreter oder durch Anhörung des Umweltbundesamtes<br />

Die Förderkriterien werden von den für Umwelt und Gesundheit zuständigen Ministerien<br />

per Rechtsverordnung festgelegt. Die Vergabe erfolgt durch den Regionalverband. Die-


ser erarbeitet entsprechende Anträge und informiert die Öffentlichkeit bzw. mögliche<br />

Anspruchsberechtigte.“<br />

Es wird ein neuer Abs. 2 eingefügt:<br />

„Die Gesichtspunkte, nach denen zusätzliche Kriterien für weitergehende Erstattung<br />

von Maßnahmen passiven Schallschutzes von den Ausschuss entwickelt werden könn-<br />

ten, sind insbesondere<br />

- Ergänzung der Lärmschutzbereiche um das Schutzkriterium eines Tagesmaxi-<br />

malpegels<br />

- Schallschutz für bestehende Schulen und sonstige schützbedürftige Einrichtun-<br />

gen innerhalb der Tagschutzzone 2<br />

- Betrachtung der nächtlichen Maximalpegel von 53 dB(A) innen nach der 100-zu-<br />

100-Regel, um Bereiche zu erfassen, in denen hohe nächtliche Spitzenpegel re-<br />

gelmäßig auftreten, die aber hinter der Realverteilung zzgl. Sigmazuschlag zu-<br />

rückbleiben.<br />

- Ausrichtung des Schutzniveaus an Hand von Maximalpegeln innen im Gebäude,<br />

die tags wie nachts nicht überschritten werden dürfen (die 2. FlugLSV bzw. die<br />

DIN 4109 berücksichtigt nur den Dauerschallpegel)<br />

- Einbeziehung des Bodenlärms in die Belastungssituation, der im Nahbereich zu<br />

einer Durchbrechung der Nachtruhe führt, da er vom Nachtflugverbot nicht er-<br />

fasst ist und der Bodenbetrieb weitergeht, ohne dass Schallschutz gewährt wür-<br />

de<br />

- Erweiterung der Schutzansprüche, soweit das Fluglärmgesetz nach neuerer<br />

höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BVerwG vom 4. April 2012, 4 C<br />

8.09 u.a.) nicht abschließend ist, z.B. bei dem Schutz von Gewerbebetrieben o-<br />

der Büros, deren Ansprüche das Fluglärmgesetz nicht abschließend regelt<br />

- Entwicklung eines Konzeptes für Gesamtlärm bzw. sogenannten Kombinations-<br />

belastungen, auch unter Einbeziehung der Luftschadstoffe<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 7/15


- Berücksichtigung der Ist-Situation, wenn die aktuelle Belastung (Stand<br />

31.12.2009, Stichtag des FluglärmG für Bestandsflughäfen) größer ist als die<br />

nach der Prognose für das Jahr 2020, die Grundlage für die Festsetzung der<br />

Lärmschutzbereiche ist.<br />

- Berücksichtigung sogenannter Schwarzbauten oder Gebäuden die bestimmte<br />

bauordnungsrechtliche Anforderungen (z.B. Mindestdeckenhöhe, bei ausgebau-<br />

ten Kellern oder Dachgeschossen) nicht erfüllen, gleichwohl aber zu Wohn- und<br />

Schlafzwecken genutzt werden<br />

- Schaffung eines unabhängigen Beratungszentrums mit Sachverständigen, da<br />

über bestehende Ansprüche informieren aber auch über Optimierungspotentiale<br />

beim Schallschutz informiert, auch dann, wenn wenn keine Kostenerstattung er-<br />

folgt, aber auf eigene Rechnung Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder<br />

ohnehin Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden anstehen<br />

- Erweiterung des freiwilligen CASA II - Programms der Fraport um weitere Berei-<br />

che mit Möglichkeit des Verkaufs von Wohnobjekten zumVerkehrswert, in denen<br />

extrem niedrig geflogen wird (ca. 120 bis 150 m Anflughöhe), die aber außerhalb<br />

des jetzt geförderten seitlichen Bereichen der Anfluggrundlinie von 210 (!!) m<br />

seitlich liegen. Dies betrifft vor allem den <strong>Stadt</strong>teil <strong>Hattersheim</strong>-Eddersheim oder<br />

vergleichbare Bereiche<br />

- Berücksichtigung von Wertverlusten bei Immobilien unter Berücksichtigung der<br />

neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom<br />

23.02.1010-Az: 1 BvR 2736/08)<br />

- Entschädigungen für die eingeschränkte Funktion von Außenbereichen wie Gär-<br />

ten und Terrassen im Vorgriff auf eine noch durch den Bund zu erlassende Au-<br />

ßenbereichsentschädigungsVO<br />

- Entschädigung oder Ankaufsmöglichkeit für Betriebe die ihr Kerngeschäft im Au-<br />

ßenbereich haben (etwa Sonderimmobilien wie Reiterhöfe, Sportanlagen mit<br />

Außenplätzen, Getränkehandel, Verleih- und Vermietungsgeschäft, Wartung von<br />

Maschinen)<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 8/15<br />

- Entschädigung für einzelne Lärmnächte mit erheblichen nächtlichen Flugbewe-<br />

gungen oder unvermeidbaren Vermessungsflügen (Hotelgutschein o.a.)


- Rückwirkende Förderung, von Personen, die auf absehbare Zeit vor oder nach<br />

Inbetriebnahme der Nordwestbahn bereits auf eigene Rechnung tätig wurden<br />

Es wird ein Abs. 3 eingefügt:<br />

„Sollten die Mittel erschöpft sein, wird eine Nachschusspflicht durch den Verursacher<br />

angestrebt. Da gleiche gilt für Kosten, die der Verursacher ohnehin aufgrund gesetzli-<br />

cher Pflichten oder solcher aus dem geändertem oder klargestellten Planfeststellungs-<br />

beschluss übernehmen hat.“<br />

Begründung:<br />

Die Vergabe von Mitteln durch das Regierungspräsidium wird abgelehnt. Es besteht die<br />

Gefahr, dass hier eine Verkürzung von gesetzlichem erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

für Schallschutzmaßnahmen zu Lasten von freiwilligen Maßnahmen aus dem Regional-<br />

fonds stattfindet und keine klare Aufgabentrennung stattfindet. Es ist zu befürchten,<br />

dass Ansprüche zu Gunsten der Fraport verkürzt werden und auf Kosten der Allge-<br />

meinheit auf den Fonds umgelegt werden.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 9/15<br />

Daher sollte eine eigene Antrags- und Vergabestelle geschaffen werden, die nicht beim<br />

Regierungspräsidium angesiedelt ist. Diese sollte auch bei der Interessensvertretung<br />

der Region, nämlich dem Regionalverband, angesiedelt werden, der bereits jetzt schon<br />

Fördermitteln am Kommunen vergibt und über entsprechende Strukturen verfügt.<br />

Die Erarbeitung der Kriterien sollte durch eine repräsentative Auswahl von Kommunen<br />

und weitere Personen und Institutionen in einer Arbeitsgruppe unter dem Dach der Re-<br />

gionalversammlung erfolgen, die die Interessen der Region vertritt. Die Erarbeitung der<br />

Förderrichtlinien durch das das Forum Flughafen und Region wird abgelehnt, da das<br />

Forum, die Region nicht vollständig abdeckt (einige Kommunen lassen ihre MItglied-<br />

schaft ruhen bzw. sind ausgetreten), und auch nicht demokratisch verfasst ist. Die <strong>Stadt</strong>


<strong>Hattersheim</strong> und viele andere Kommunen lehnen eine Mitgliedschaft ab wegen der<br />

mangelnden Verfasstheit. Der Konvent, dem die Mitgliedskommunen angehören, hat<br />

keine Recht, Beschlüsse zu fassen, sondern gibt nur Anregungen ab. Beschlüsse fasst<br />

nur der vom Land eingesetzte Koordinierungsrat. Dieser ist mehrheitlich auch von Ver-<br />

tretern des Landes Hessen, der DFS und der Luftfahrtseite besetzt ist. Die Protokolle<br />

sind nicht öffentlich. Auch heißt es in der Auszug der Geschäftsordnung des FFR glas-<br />

klar, dass die Bürgermeister als Person nicht als Vertreter ihrer Kommune Mitglied im<br />

Forum Flughafen und Region sind. Dies hat Auswirkungen auf die Vertretungsberech-<br />

tigten und die Repräsentation der Kommunen.<br />

Die Erarbeitung der Kriterien, nach denen auf Grund dieses Gesetzesentwurfs zusätzli-<br />

che Maßnahmen gefördert werden sollen, erfolgt bereits gegenwärtig durch eine Ar-<br />

beitsgruppe des Forums Flughafen und Region, zu der nicht öffentlich eingeladen wur-<br />

de und deren Mitglieder weder gewählt noch aktiv kommuniziert werden. Auf der Web-<br />

seite des FFR finden sich dazu keinerlei Informationen oder die Aufforderung an die<br />

Mitglieder des FFR, Anregungen zu geben oder die Gruppe durch Mitarbeit zu unter-<br />

stützen.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 10/15<br />

Die wesentlich Eckpunkte sollten aus Gründen der Bestimmtheitsgebotes und aus<br />

Gründen des Wesentlichkeitsprinzips und des Transparenzgebotes zuvor im Gesetz<br />

festgehalten werden. Hier wird der Versuch unternommen, die Budgetheit des Parla-<br />

mentes zu umgehen und einen Schattenhaushalt zu schaffen. Die detaillierte Regelung<br />

der Bestimmungen sollte in einer Verordnung verbunden mit einer Verwaltungsvor-<br />

schrift erfolgen. Der Charakter ist dann verbindlich, dass Verfahren weniger flexibel,<br />

was aber aus Gründen der Klarheit und Gleichbehandlung wünschenswert erscheint.<br />

Es handelt sich nicht nur um Belange der Kommunen, die hier auszugleichen sind,<br />

sondern gerade auch der einzelne Bürger stößt bei Antragstellung auf Erstattung von<br />

Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf eine Reihe von Limitierungen und<br />

Grenzfällen, die das Fluglärmgesetz nicht abdeckt. Daher sollten diese angemessen<br />

berücksichtigt werden. Ein Teil dieser Fragestellungen die dem Regierungspräsidium


zum Teil auch schon in einem ausführlichen Fragenkatalog über die FLK zugeleitet und<br />

vom RP beantwortet wurden (Anlage zu TOP 3 der Sitzung der FLK vom 22.02.2012,<br />

Fragen zum passiven Schallschutz )<br />

Die Vielzahl der möglichen Ansatzpunkte für Verbesserungen macht deutlich, das dies<br />

nicht lediglich einer kleinen Gruppe von Eingeweihten überlassen werden darf.<br />

Das für Luftverkehr zuständige Ministerium ist das Wirtschaftsministerium, hier geht es<br />

aber um Schallschutz und dieser sollte wie beim Bund auch dem für Umwelt und Ge-<br />

sundheit zuständigen Ministerium zugeordnet sein bzw. der Hessischen Landesanstalt<br />

für Umwelt, um jegliche Interessenskollision mit einer Planfeststellungsbehörde zu ver-<br />

meiden, die weitergehende Maßnahmen zu Lasten der Fraport ablehnt, ja die sich noch<br />

nicht einmal zu einem vorübergehenden Nachtflugverbot durchringen konnte, obgleich<br />

bei Inbetriebnahme der Nordwestbahn keine einzige Schallschutzmaßnahme bewilligt,<br />

geschweige denn umgesetzt war.<br />

Eine besondere Fragestellung ist die, dass es möglicherweise Überschneidungen mit<br />

Maßnahmen gibt, die aufgrund einer späteren Gesetzesänderung, einer Planergänzung<br />

- oder -Klarstellung ohnehin von der Fraport zu erstatten sind. Wurde in solchen Fälle<br />

bereits gezahlt, sollte hier eine Nachschusspflicht des Verursachers Fraport (ggf. antei-<br />

lig gekürzt um die bereits gezahlte Einlage) bestehen. Hier könnte Regeln der öffent-<br />

lich-rechtlichen GoA zur Anwendung kommen.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 11/15<br />

Auch sollte die Inanspruchnahme des Regionalfonds nicht die Inanspruchnahme eines<br />

ein möglicherweise festgesetzten höheren gesetzlichen Schutzniveaus ausschließen.<br />

Es geht hier um gesundheitliche Gefahren durch Fluglärm, die es zu vermindern gilt<br />

und die kritisch bearbeitet werden müssen, wobei Kriterien ggf. an neuere Erkenntnisse<br />

der Lärmmedizin und Lärmphysik anzupassen sind. Daher ist auch eine Einbeziehung<br />

des Umweltbundesamtes als kompetente Stelle anzustreben und einen möglichst effi-


ziente Einsatz der zusätzlichen Mittel zu sichern, die unter Umständen mögliche norma-<br />

tive Änderungen antizipieren.<br />

Es fehlt weiter eine Priorisierung bei der Vergabe der begrenzten Mittel, denn es bes-<br />

teht keine Nachschusspflicht. Es ist unklar, ob hier nach dem Maß der Betroffenheit o-<br />

der nach der Reihenfolge der Antragstellung eine Vergabe von Mitteln erfolgen soll.<br />

Denkbar wäre weiter, dass oder alle Ansprüche zunächst einmal bis zu einem Stichtag<br />

gesammelt werden, dann aber gequotelt wird, wenn die gesamtem Mittel nicht ausrei-<br />

chen. Augenwischerei ist es, die Art und Qualität der Maßnahmen nach der Menge des<br />

zur Verfügung stehenden Geldes auszurichten.<br />

Es ist absehbar, dass die Mittel nicht auskömmlich sind, um alle berechtigten Forderun-<br />

gen nach Aufwendungsersatz nachzukommen. Notwendig ist daher eine dauerhafte<br />

Umverteilung von Einnahmen der Fraport zu Gunsten Betroffener. (Abs.3)<br />

b) Abs. 2 - Überkompliziertes Verwaltungsverfahren<br />

Abs. 2 wird gestrichen und statt dessen einfügt<br />

„(2) Wird eine Antrag auf Erstattung von Aufwendung abgelehnt, kann eine bei der Re-<br />

gionalversammlung einzurichtende Widerspruchsausschuss einberufen werden, der<br />

sich aus Mitgliedern nach Abs. 1 zusammensetzt. Über die Errichtung entscheidet die<br />

Regionalversammlung.“<br />

Begründung:<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 12/15<br />

Das vorgesehene Verfahren ist umständlich und bürokratisch und vermischt mehrere<br />

Verwaltungsebenen. Wenn das Regierungspräsidium bei möglicher Ablehnung eines


Antrages erst die Fluglärmkommisison anrufen soll, die als sogenannte Härtefallkom-<br />

missson anzuhören ist, und dann das Ministerium erneut angehört werden soll, wenn<br />

das Regierungspräsidium der Empfehlung der Härtefallkommission nicht folgen will, ist<br />

langatmig, uneffizient und schiebt den Antragsteller in überlange Verfahren mit einer<br />

Vielzahl beteiligter staatlicher Stellen.<br />

Es ist auch unklar, was ein sogenannter Härtefall sein soll, denn wenn die Kriterien klar<br />

zu Gunsten der Betroffenen geregelt sind, sind die Anspruchsberechtigten genau be-<br />

stimmt und erschöpfend berücksichtigt. Es ist unklar, ob mit dem Begriff „Härtefall“ etwa<br />

finanzielle Nachteile (schlechter baulicher Zustand eines Hauses oder Holzhaus in<br />

Sonderbauweise, Höchstbetrag nach FluglärmG überschritten) oder persönliche Härte-<br />

fälle aufgrund von Krankheit (vulnerable Gruppen) gemeint sind oder solche Fälle, in<br />

denen akustische Kriterien rechnerisch nur knapp verfehlt werden.<br />

Die Härtefällkommission soll die Fluglärmkommission sein, die ihrer gesetzliche Aufga-<br />

be nach nur beratende Funktion hat, Wie ein derart großes Gremium sinnvoll in ange-<br />

messener Zeit über einzelne Anträge entscheiden soll mit zum Teil vertraulichen Infor-<br />

mationen ist nicht nachvollziehbar, da lediglich die Geschäftsführung über derartige Ar-<br />

beitsstrukturen verfügen dürfte.<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 13/15<br />

Sinnvoller ist es daher eine Stelle vorzusehen, nämlich eine Clearing oder Schiedsstelle<br />

stelle die in Fällen von Ablehnungen durch das Regierungspräsidium, oder, wie hier<br />

vorgeschlagen durch den Regionalverband, direkt als eine Art Ombudsverfahren ange-<br />

rufen werden kann, vergleichbar einem Widerspruchsverfahren. Hier wird vorgeschla-<br />

gen einen Ausschuss beim Regionalverband zu bilden, der sich aus den Personen bzw.<br />

beteiligten zusammensetzt, die die Kriterien für die zusätzlichen Mittel erarbeitet haben.<br />

Eine abschließende Entscheidung durch das zuständige Ministerium für Luftverkehr<br />

wird nicht für sinnvoll erachtet und ist verwaltungstechnisch auch gar nicht sinnvoll.


3. Zu § 3 - Beitrag des Landes<br />

Hier ist zu kritisieren, dass keine Nachschusspflicht besteht und die jährlich rund 33<br />

Mio. nur eine geringe Summe bezogen auf das Gebiet des Planungsverbandes darstel-<br />

len.<br />

4. Zu § 4 - Bürgschaften - Keine zusätzliche Landesbürgschaft<br />

Hier ist zu kritisieren, dass durch die Übernahme einer Landesbürgschaft durch das Mi-<br />

nisterium für Finanzen in Höhe der von der WIBank zur Verfügung gestellten Kreditmit-<br />

tel in Höhe von 150 Mio. € weitere verdeckte Kosten für den Steuerzahler bzw. den<br />

Landeshaushalt entstehen. Nach der Einleitung zum Gesetzentwurf unter E. b) 2. Ab-<br />

satz sollen hier für eine mögliche Inanspruchnahme des Landes aus der Bürggschaft<br />

ebenfalls Vorsorge aus dem Fonds getroffen werden um Haushlait und Bilanz des Lan-<br />

des nicht zu belasten. Das bedeutet aber faktisch eine weitere Verringerung der zur<br />

Verfügung stehenden knappen Mittel. Hier könnte auch die Fraport im Sinne des Verur-<br />

sacherprinzips die Bürgschaft übernehmen und damit die Voraussetzung für die Verga-<br />

be zinsgünstiger Kredite schaffen.<br />

5. § 5 Rechnungshof - Jährlicher Bericht an den Haushaltsausschuss<br />

Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 14/15


„Es ist dem Haushaltsausschuss des Landtages ein jährlicher Bericht über die zwe-<br />

ckentsprechenden Mittelverwendung durch die Vergabestelle vorzulegen. Ein Erster<br />

Bericht ist zum 30. September 2013 fällig.“<br />

Begründung:<br />

Um die Transparenz und den zügigen wie sachgerechten Abfluss der Mittel zu gewähr-<br />

leisten, ist dem Haushaltsausschuss jährlich zu berichten. Auch kann dann rechtzeitig<br />

im Rahmen der Haushaltsberatungen über eine Erhöhung der Mittel entschieden wer-<br />

den.<br />

6. § 6 - Inkrafttreten - Keine Verzögerung<br />

Das Gesetz sollte zügig mit den vorgeschlagenen Änderungen beschlossen werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

Rechtsanwältin<br />

<strong>Joy</strong> <strong>Hensel</strong><br />

RECHTSANWÄLTIN<br />

Schreiben vom 1. Juni 2012, Seite 15/15

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