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Benutzungssatzung Feld und Waldwege

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§ 10<br />

Zwangsmittel<br />

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgr<strong>und</strong> dieser Satzung<br />

richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-<br />

Pfalz.<br />

§ 11<br />

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen<br />

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als<br />

Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur<br />

mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben<br />

werden.<br />

§ 12<br />

Schlussbestimmungen<br />

Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Mehren, 9. Mai 2006<br />

Ortsgemeinde Mehren<br />

Günter Kuhn<br />

Ortsbürgermeister

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