(Microsoft PowerPoint - \334berblick zum Stand der nationalen ...
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Annahme durch Arbeitssitzung<br />
VV AA Wärmezähler 20.4.2005<br />
10 jährige Übergangsfrist für zur Eichung zugelassene Messgeräte<br />
„Die 2. Sitzung des VV AA Wärmezähler hat einstimmig beschlossen, dass keine beson<strong>der</strong>en<br />
<strong>nationalen</strong> Übergangsvorschriften geschaffen werden sollen für Messgeräte,<br />
<strong>der</strong>en Bauanfor<strong>der</strong>ungen nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Anhang I und MI-004 <strong>der</strong><br />
Richtlinie über Messgeräte 2004/22/EG entsprechen.<br />
Es wurde somit befunden, dass ebenfalls die Messgeräte gemäß Anlage 22 EO vom<br />
18. August 2000, eingeschränkt auf die Ziffern 1 bis 5, mit den Zulassungszeichen<br />
Z 22.12: Vollständige Wärmezähler<br />
Z 22.14: Rechenwerke mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern<br />
Z 22.15: Rechenwerke mit austauschbaren Temperaturfühlern<br />
Z 22.16: Volumenmessteile<br />
Z 22.22: Energiebewertende Warmwasserzähler<br />
Z 22.30: Temperaturfühlerpaare<br />
unter die <strong>der</strong>zeit national zu schaffenden, allgemeinen Übergangsvorschriften für<br />
Messgeräte gemäß <strong>der</strong> MID fallen sollen“.<br />
- <strong>der</strong>zeit absehbar: Messgeräte, die den vor dem 30.10.06 anwendbaren Vorschriften<br />
entsprechen, dürfen bis längstens <strong>zum</strong> 30.10.16 nach den vor dem 30.10.06<br />
geltenden Vorschriften in Verkehr/Betrieb genommen werden; Messgeräte, die den<br />
vor dem 30.10.06 anwendbaren Vorschriften entsprechen und bereits danach<br />
geeicht wurden, dürfen unbefristet nachgeeicht werden.