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habilitationsauftrag an die Rehabilitationszentren. Die in dieser Hinsicht durch lang-<br />

jährige Erfahrung erworbene und erarbeitete Fachkompetenz kam seit je her den<br />

Patienten zugute. Da die meisten Rehabilitanden ihren Wohnsitz jedoch weiter entfernt<br />

haben, kann eine Hilfsmittel- oder Rollstuhlversorgung zukünftig möglicherweise<br />

nicht mehr in Kooperation mit den hiesigen Sanitätshäusern durchgeführt<br />

werden, da diese die vertraglich vereinbarten Leistungen wie Service, Reparatur<br />

etc. nur im näheren regionalen Umkreis wahrnehmen können.<br />

Das bedeutet, dass Reha-Einrichtungen ihre spezielle Fachkompetenz bezüglich<br />

der oft diffizilen Versorgung nur noch theoretisch einbringen kann. Eine Kontrolle<br />

auf ihre Tauglichkeit und mögliche Verbesserungsvorschläge der tatsächlich effektiv<br />

durchgeführten Versorgungen jedoch wird nur noch sehr eingeschränkt oder gar<br />

nicht mehr möglich sein.<br />

Abzusehen ist schon jetzt, dass sich dies mit Sicherheit negativ gerade auf die<br />

Versorgung schwerer behinderter Patienten auswirken wird. Auf solche ungünstigen<br />

Effekte muss unbedingt und nachhaltig hingewiesen werden. Sie sind nicht zu<br />

akzeptieren. (vgl. hierzu auch folgende Literatur :<br />

1. Pauschalvergütung - Fallpauschalen (Teil 1), " Fallstrick oder Paradies ? ", aus<br />

Gesundheitsprofi 8 / 1998<br />

2. Pauschalvergütung - Fallpauschalen (Teil 2), " Fallpauschalen erzwingen Umdenken<br />

", aus Gesundheitsprofi 9 / 1998<br />

3. M. P. - Stellungnahme zum Bericht des Bundesversicherungsamtes, " BVA auf<br />

dem richtigen Weg ", aus Gesundheitsprofi 9 / 1998<br />

4. Faehrmann, P. Sures, Dienstleistung und Praxis, "Pauschalvergütung für<br />

Hilfsmittel ", DOK 11 - 12, 6 / 1998)<br />

Der Autor bedankt sich an dieser Stelle recht herzlich bei Herrn M. Würmeling, Orthopädiemechanikermeister,<br />

für die Mitarbeit an diesem Kapitel.<br />

Rechtsgrundlagen bei der Versorgung mit Rollstühlen<br />

Die wesentlichen Grundlagen und Richtlinien sind im Sozialgesetzbuch (SGB 5)<br />

verankert. Hierin werden die Rechte, aber auch die Pflichten sowohl der Kostenträger<br />

(Primär-, bzw. Ersatzkassen), als auch der Leistungsempfänger, also der<br />

Patienten geregelt. Das SGB 5 gibt die Rahmenbedingungen relativ klar vor, wobei<br />

im Einzelfall durchaus Ermessungsspielräume für die Sachbearbeiter der jeweiligen<br />

Kostenträger vorhanden sind. Im Folgenden sollen die wesentlichen Kernaussagen<br />

des SGB 5 dargestellt werden :<br />

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