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Ergebnis - Landkreis Limburg-Weilburg

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Teilergebnisplan Produkt 5061 Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (5.und 7. Kapitel SGB XII)<br />

<strong>Limburg</strong> - <strong>Weilburg</strong><br />

Die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft zeigt auf, dass immer mehr Anspruchsberechtigte immer längere Zeit im Bezug dieser Leistung stehen<br />

werden.Steigende Pflegesätze, insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung der Investitionskostenförderung, sind absehbar und könnten zukünftig zu höheren<br />

Ansätzen führen. Drei neue Pflegeheime werden bis 2010 eröffnet und belegen die Entwicklung.<br />

zu Nr. 06<br />

Der Betrag ergibt sich aus der Summe von Kostenbeiträgen und Aufwendungsersatz, Kostenersatz, übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegenüber bürgerlich-<br />

rechtlich zum Unterhalt verpflichteten Personen, Leistungen von Sozialleistungsträgern (Leistungen Dritter) sowie der Erstattung von sozialen Leistungen<br />

durch örtliche oder überörtliche Sozialhilfeträger. Die größeren Teilbeträge hieraus leiten sich her bei der Hilfe zur Pflege aus den vorrangigen Leistun-<br />

gen von Sozialleistungsträgern sowie übergeleiteter Ansprüche auf Kindergeld mit € 140.000, dem Ansatz für die eigenen Zahlungen der Hilfeempfänger sowie<br />

Aufwendungs- bzw. Kostenersatz im Rahmen der Hilfe zur Pflege mit € 60.000, den Erstattungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers unter anderem bei Vor-<br />

leistungsfällen mit € 50.000 und bei der Hilfe zur Gesundheit aus den beiden Ansätzen für die Vereinnahmung vorrangiger Leistungen inklusive des überge-<br />

leiteten Kindergeldes in Höhe von € 2.000. Die Erstattung von Leistungen des durch den LWV Hessen gemäß der Vereinbarung über die Zuständigkeit, die<br />

Finanzierung und den landesweit gleichmäßigen Ausbau von Angeboten im Bereich des betreuten Wohnens für behinderte Menschen im Lande Hessen fällt<br />

komplett weg.<br />

zu Nr. 07<br />

Dieser Ansatz besteht aus den Allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes nach dem FAG. Die Allgemeinen Finanzzuweisungen werden an den<br />

Kreis als örtlichen Sozialhilfeträger für dessen Ausgaben der örtl. Sozialhilfe im Rahmen des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII getätigt. Der<br />

Gesamtansatz hierfür beläuft sich auf € 1.573.200 und wird über eine Vorkostenstelle für den Fachbereich Vc auf die Kostenträger 506001 (Leistungen nach<br />

dem 3. Kapitel SGB XII), 506002 (Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII), 506101 (Leistungen nach dem 5.Kapitel SGB XII), 506102 (Leistungen nach dem 7.<br />

Kapitel SGB XII), 506200 (Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII) und 506300 (Sonstige Leistungen nach dem SGB XII) aufgeteilt.<br />

Im vorliegenden Ansatz ist der Betrag in Höhe von € 177.600 (506101, Hilfen zur Pflege nach dem 7. Kapitel) und € 396.900 (506102, Hilfen zur Gesundheit<br />

nach dem 5. Kapitel) zusammengerechnet (jeweils Hj. 2010 und 2011).<br />

zu Nr. 09<br />

Wenn Mitarbeiter der Kreisverwaltung (Beamte wie auch Beschäftigte) von der Möglichkeit der Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, werden während der<br />

Arbeitszeitphase der bzw. des Bediensteten entsprechende Rückstellungen gebildet, welche wiederum in der anschließenden Freizeitphase aufgelöst werden<br />

und in den jeweiligen Teilergebnisplan eines Produktes als sonstige ordentliche Erträge einfließen.<br />

zu Nr. 13<br />

Dahinter stehen diversen Aufwendungen für Büromaterial, Drucksachen, Zeitschriften, Fachliteratur, Telefonkosten sowie Reise-, Fort- und Weiterbildungskosten.<br />

zu Nr. 17<br />

Diese Position setzt sich zusammen aus den Hilfen zur Gesundheit (ambulant und stationär) sowie den an die Krankenkassen zu erstattenden Kosten der Kranken-<br />

behandlung. Ferner sind Aufwendungen für die vollstationäre Hilfe z. Pflege, die Pflegegeldaufwendungen und Kosten besonderer ambul. Pflegekräfte enthalten.<br />

Die beiden größten Kostenfaktoren sind jedoch die Hilfen zur vollstat. Pflege mit € 4.100.000 und die zu erstattenden Kosten der Krankenbehandlung nach § 267<br />

SGB V mit € 1.300.00. Das Pflegegeld der Stufen 1, 2 und 3 wird mit € 200.000 veranschlagt, die dazugehörigen Nebenleistungen, wie Hilfsmittel, Aufwendungen der<br />

Pflegepersonen, Kosten für besondere Pflegekräfte und deren Beiträge zu Alterssicherung ergeben € 170.500.<br />

zu Nr. 25<br />

Diese Erträge stellen Rückforderungen aus Leistungsfällen des SGB XII dar. Betroffen sind hierbei alle Forderungen außer den Darlehen gemäß § 91 SGB XII.<br />

Die Bezeichnung der jeweiligen Sachkonten lautet: Periodenfremde Erträge aus Rückforderungen nach SGB und differenzieren sich betraglich jeweils nach der ge-<br />

leisteten Hilfe nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) und der Herkunft des Rückforderungsbetrages (außerhalb oder innerhalb von Einrichtungen).<br />

Der ausgewiesene Ansatz entfällt jeweils hälftig auf die zuvor angeführten Hilfen außerhalb oder innerhalb von Einrichtungen.<br />

zu Nr. 30<br />

Seite E 441<br />

Zur Dokumentation von bestimmten Querschnittsleistungen, die für die gesamte Verwaltung erbracht werden, werden bei dem jeweiligen Produkt die in<br />

Anspruch genommenen Personal- und Sachleistungen als Aufwendungen für interne Leistungsbeziehungen (ILV) veranschlagt. Hierzu gehören die Inanspruch-<br />

nahme von zentralen Serviceleistungen der Verwaltung (z.B. Telefonzentrale, Druckerei, Poststelle), die Kosten für die Beschaffung der Büroausstattung,<br />

die Nutzung von Räumlichkeiten des Verwaltungsgebäudes (fiktive Miete, Nebenkosten) sowie die Inanspruchnahme des Fachdienstes IuK-Management für EDV-<br />

Dienstleistungen einschließlich der zur Verfügungstellung der Hard- und Software. Siehe hierzu auch Erläuterungen bei den Produkten 2040 und 2060.

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