Ergebnis - Landkreis Limburg-Weilburg

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02.02.2013 Aufrufe

Teilergebnisplan Produkt 5060 Grundversorgung nach dem SGB XII (3. und 4. Kapitel) Limburg - Weilburg Eine Tendenz ist hinsichtlich der Fallzahlen für den Bereich des dritten und vierten Kapitels SGB XII festzustellen. Die Zahl derer, die aus dem Leistungsbezug des SGB II in diese Leistungen kommen, steigt an. Begründen kann man diesen Effekt nur mit einem Faktor: Immer mehr Menschen bekommen die Erwerbsunfähigkeit entweder auf Zeit oder auf Dauer attestiert. zu Nr. 06 Hierin sind die Ansätze aus Kostenbeiträgen und Aufwendungsersatz, Kostenersatz, übergeleiteten Unterhaltsansprüchen ggü.bürgerlich-rechtl. zum Unterhalt verpflichteten Personen sowie Leistungen von Sozialleistungsträgern (Leistungen Dritter), die Erstattung von sozialen Leistungen durch örtliche und über- örtliche Sozialhilfeträger/LWV zusammengefasst, welche für die Leistungen des Landkreises aufgrund der Leistungspflicht gemäß des 3. und 4. Kapitel des SGB XII erwartet werden. zu Nr. 07 Dieser Ansatz besteht aus den Allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes. Die Allgemeinen Finanzzuweisungen werden an den Kreis als örtlichen Sozialhilfe- träger für dessen Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe im Rahmen des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII getätigt. Die Zuweisungen des Landes erhält der Kreis als Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ferner erhält der Landkreis Zuschüsse des Landes an die Gesellschaft für Ausbildung und Beschäftigung mbH zu den Sach- und Personalkosten sowie Lohnkostenzuschüsse für die im Programm Beschäftigten. Im vorliegenden Gesamtansatz ist die Zuweisung zu den Kosten der örtlichen Sozialhilfe anteilmäßig mit einem Betrag in Höhe von € 164.900 (506001, Leistungen 3. Kapitel SGB XII) und € 518.500 (506002, Leistungen 4. Kapitel SGB XII) eingerechnet (jeweils Hj. 2010 und 2011). zu Nr. 09 Wenn Mitarbeiter der Kreisverwaltung (Beamte wie auch Beschäftigte) von der Möglichkeit der Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, werden während der Arbeitszeitphase der bzw. des Bediensteten entsprechende Rückstellungen gebildet, welche wiederum in der anschließenden Freizeitphase aufgelöst werden und in den jeweiligen Teilergebnisplan eines Produktes als sonstige ordentliche Erträge einfließen. zu Nr. 13 Dahinter stehen diversen Aufwendungen für Büromaterial, Drucksachen, Zeitschriften, Fachliteratur, Telefonkosten sowie Reise-, Fort-und Weiterbildungs- kosten. zu Nr. 17 Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um laufende und einmalige Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII und zwar außerhalb und innerhalb von Einrich- tungen. Für laufende und einmalige Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII werden insgesamt € 6.535.000 bereitgestellt. Der Haupt- teilbetrag dieses Ansatzes sind die Leistungen außerhalb von Einrichtungen mit € 6.000.000, innerhalb von Einrichtungen sind € 530.000 eingeplant. In diesem Bereich wird eine Steigerung von 2010 nach 2011 von € 300.000 gerechnet. Für laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. Kapitel SGB XII werden im Jahr 2010 € 1.876.000 aufge- wendet. Im Jahr 2011 rechnet man mit € 2.226.000. In Einrichtungen beträgt der Ansatz € 340.000. Ferner sind die Beratungskosten für Nichtsesshafte mit und sonstige Erstattungen gegenüber anderer Sozialhilfeträger enthalten. zu Nr. 25 Diese Erträge stellen Rückforderungen aus Leistungsfällen des SGB XII dar. Betroffen sind hierbei alle Forderungen außer den Darlehen gemäß § 91 SGB XII. Die Bezeichnung der jeweiligen Sachkonten lautet: Periodenfremde Erträge aus Rückforderungen nach SGB und differenzieren sich betraglich jeweils nach der geleisteten Hilfe nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen) und der Herkunft des Rückforderungsbetrages (außerhalb oder innerhalb von Einrichtungen). zu Nr. 30 Seite E 438 Zur Dokumentation von bestimmten Querschnittsleistungen, die für die gesamte Verwaltung erbracht werden, werden bei dem jeweiligen Produkt die in Anspruch genommenen Personal- und Sachleistungen als Aufwendungen für interne Leistungsbeziehungen (ILV) veranschlagt. Hierzu gehören die Inanspruch- nahme von zentralen Serviceleistungen der Verwaltung (z.B. Telefonzentrale, Druckerei, Poststelle), die Kosten für die Beschaffung der Büroausstattung, die Nutzung von Räumlichkeiten des Verwaltungsgebäudes (fiktive Miete, Nebenkosten) sowie die Inanspruchnahme des Fachdienstes IuK-Management für EDV- Dienstleistungen einschließlich der zur Verfügungstellung der Hard- und Software. Siehe hierzu auch Erläuterungen bei den Produkten 2040 und 2060.

Produktbeschreibung Produkt 5061 Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (5.und 7. Kapitel SGB Limburg - Weilburg Fachbereich 53 FB Vc - Soziales Fachdienst 506 Leistungsgewährung Produkt 5061 Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (5.und 7. Kapitel SGB XII) Produktinformation verantw. Person(en) Edgar Preußer (Fachbereichsleiter) Roland Feiler (Fachdienstleiter) Pflichtaufgaben: X Freiwillige Aufgaben: Rechtsbindungsgrad: Beschreibung Allgemeine Ziele Zielgruppe muss X soll kann freiwillig Die Leistungsberechtigten werden beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Dies betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte undMittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die Leistungen umfassen die Hilfen zur Gesundheit und die Hilfe zur Pflege. Leistungen können einmalig oder laufend, als verlorener Zuschuss oder als Darlehen erbracht werden. Statistische Zuordnung zum Produktrahmen: - 01 Hilfen zur Gesundheit (3114) - 02 Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit (31121) Pflegegeld bei schwerer Pflegebedürftigkeit (31122) Pflegegeld bei schwerster Pflegebedürftigkeit (31123) andere Leistungen, Hilfsmittel (31124) teilstationäre Pflege (31125) vollstationäre Dauerpflege (31126) Kurzzeitpflege (31127) Seite E 439 Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen der Pflege sollen helfen, ein möglichst selbständiges selbstbestimmtes Leben zu führen und dazu beitragen, nach Möglichkeit die Pflegebedürftigkeit zu verringern. - Hilfen zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege werden geleistet, soweit die Aufbringung der Mittel nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

Produktbeschreibung Produkt 5061 Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (5.und 7. Kapitel SGB<br />

<strong>Limburg</strong> - <strong>Weilburg</strong><br />

Fachbereich 53 FB Vc - Soziales<br />

Fachdienst 506 Leistungsgewährung<br />

Produkt 5061 Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (5.und 7. Kapitel SGB XII)<br />

Produktinformation<br />

verantw. Person(en)<br />

Edgar Preußer (Fachbereichsleiter)<br />

Roland Feiler (Fachdienstleiter)<br />

Pflichtaufgaben: X<br />

Freiwillige Aufgaben:<br />

Rechtsbindungsgrad:<br />

Beschreibung<br />

Allgemeine Ziele<br />

Zielgruppe<br />

muss<br />

X<br />

soll<br />

kann<br />

freiwillig<br />

Die Leistungsberechtigten werden beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Dies betrifft die persönliche Situation, den Bedarf<br />

sowie die eigenen Kräfte undMittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft<br />

und zur Überwindung der Notlage.<br />

Die Leistungen umfassen die Hilfen zur Gesundheit und die Hilfe zur Pflege. Leistungen können einmalig oder laufend, als verlorener<br />

Zuschuss oder als Darlehen erbracht werden.<br />

Statistische Zuordnung zum Produktrahmen:<br />

- 01 Hilfen zur Gesundheit (3114)<br />

- 02 Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit (31121)<br />

Pflegegeld bei schwerer Pflegebedürftigkeit (31122)<br />

Pflegegeld bei schwerster Pflegebedürftigkeit (31123)<br />

andere Leistungen, Hilfsmittel (31124)<br />

teilstationäre Pflege (31125)<br />

vollstationäre Dauerpflege (31126)<br />

Kurzzeitpflege (31127)<br />

Seite E 439<br />

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen<br />

entspricht. Leistungen der Pflege sollen helfen, ein möglichst selbständiges selbstbestimmtes Leben zu führen und dazu beitragen,<br />

nach Möglichkeit die Pflegebedürftigkeit zu verringern.<br />

- Hilfen zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege werden geleistet, soweit die Aufbringung der Mittel nach den<br />

Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

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