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Ergebnis - Landkreis Limburg-Weilburg

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Produktbeschreibung Produkt 5050 Leistungen nach dem UVG<br />

<strong>Limburg</strong> - <strong>Weilburg</strong><br />

Fachbereich 52 FB Vb - Jugend<br />

Fachdienst 505 Vormundschaftswesen<br />

Produkt 5050 Leistungen nach dem UVG<br />

Produktinformation<br />

verantw. Person(en)<br />

Joachim Hebgen (Fachbereichsleiter)<br />

Nicoletta Kickartz (Fachdienstleiterin Vormundschaftswesen)<br />

Pflichtaufgaben: Freiwilli X<br />

ge Aufgaben:<br />

Rechtsbindungsgrad:<br />

Beschreibung<br />

Allgemeine Ziele<br />

Zielgruppe<br />

muss<br />

X<br />

soll<br />

Leistungen gemäß Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)<br />

kann<br />

freiwillig<br />

Überprüfung der eingehenden Anträge. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung und regelmäßige Aus-<br />

zahlung der gesetzlichen Leistungen.<br />

Die Kosten werden je zu einem Drittel vom Bund, dem Land Hessen und dem örtlichen Jugendhilfeträger übernommen.<br />

Inhaltliche Zielsetzung ist die Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter.<br />

1. strategische (längerfristige, mittelfristige Entwicklungsziele):<br />

- Zeitnahe Sicherstellung des Lebensunterhaltes von minderjährigen Kindern allein stehender Eltern<br />

- Durch regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen soll Missbrauch verhindert werden<br />

2. operative (im lfd. Jahr):<br />

- Entscheidung über Anträge innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen<br />

- Zeitnahe Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen<br />

- Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen spätestens alle zwei Jahre<br />

Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die im Geltungsbereich des UVG bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig,<br />

verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der nicht oder nicht regelmäßig<br />

a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder<br />

Seite E 429<br />

b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe

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