Ergebnis - Landkreis Limburg-Weilburg
Ergebnis - Landkreis Limburg-Weilburg Ergebnis - Landkreis Limburg-Weilburg
Teilergebnisplan Produkt 5030 Erziehungshilfe und andere Aufgaben der Jugendhilfe Limburg - Weilburg der abzurechnenden Fälle sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen kaum kalkulierbar. Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass sich eine verlässliche Haushaltsplanung im Bereich der Erziehungshilfen äußerst problematisch gestaltet, da die Notwendigkeit stationärer, teilstationärer und ambulanter Hilfen nur sehr eingeschränkt bis gar nicht prognostizierbar ist. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die dem Kreis zugewiesen wurden und in Heimerziehung oder im betreuten Wohnen gemäß § 34 SGB VIII untergebracht worden sind, erhält der Landkreis Limburg-Weilburg vom Land Hessen bzw. von überörtlichen Jugendhilfeträgern Erstattungszahlungen. Wie in der Jugendhilfe allgemein lassen sich die Ansätze kaum vorherbestimmen, da diese von mannigfaltigen Faktoren wie beispielsweise der Anzahl der Fälle und dem Alter der Jugendlichen abhängig sind. Analog den sinkenden Asylbewerberzahlen sind derzeit auch im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge geringere Zuweisungsraten zu verzeichnen. Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII soll die Entwicklung des Kindes/Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes/Jugendlichen in der Familie sicherstellen. Die Vorschriften des § 27 SGB VIII beschreiben den Anspruch von Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung. Diese wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Bei den veranschlagten Beträgen handelt es sich u.a. um Mittel für Formen der Erziehungshilfe, die von den üblichen Hilfeformen nicht abgedeckt werden (insbesondere Jugendhelfer- und Familienbetreuungsmaßnahmen). Die hierdurch entstehenden präventiven Kosten vermeiden z.B. Kosten der Vollzeitpflege oder Heimerziehung, die ohne Prävention folgen könnten bzw. würden. Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist eine der zentralen Hilfen zur Erziehung und gehört zu den Pflichtleistungen des Jugendamtes. Die daraus resultierende Betreuung von Pflegekindern/-eltern und die Arbeit mit den Herkunftsfamilien -mit dem Ziel der Rückführung von Kindern in den Haushalt ihrer Eltern oder Elternteile- ist integraler Bestandteil einer fachlich fundierten erzieherischen Hilfe. Die Unterbringungsmaßnahmen im Rahmen der Vollzeitpflege sollen entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen eine in einer anderen Familie zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche: Nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe, deren Ausgestaltungsmöglichkeiten sich inhaltlich im Wesentlichen an den Bestimmungen des SGB XII orientieren. Es kann sich dabei um ambulante, teilstationäre und auch um vollstationäre Maßnahmen sowie die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geeigneten Pflegefamilien handeln. Hilfe für Volljährige: Hierbei handelt es sich um sämtliche Aufwendungen für ambulante, teilstationäre und stationäre Einzelhilfen junger Volljähriger. Zu diesen Aufwendungen gehören auch Hilfen bei der Verselbstständigung. Die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII beinhalten die vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform, z. B. bei einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen. Um dem gesetzlichen Schutzauftrag nachkommen und ihn gewährleisten zu können, sind Minderjährige in Notfällen unverzüglich unterzubringen und zu versorgen. zu Nr.02 Es handelt sich um Einnahmen anlässlich der Durchführung internationaler Adoptionsvermittlungsverfahren (AVV) für die nach der entsprechenden Verordnung Gebühren erhoben werden. Ob und in welchem Umfang hier Einnahmen entstehen ist ungewiss, da es sich hierbei um absolute Ausnahmefälle handelt. zu Nr. 03 Es handelt sich um Kostenerstattungen vom Land für Personalkosten. zu Nr. 07 Hierbei handelt es sich um die Allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Der Gesamtansatz wurde über eine Vorkostenstelle auf diverse Kostenträger im Fachbereich Vb aufgeteilt. zu Nr. 09 Wenn Mitarbeiter der Kreisverwaltung (Beamte wie auch Beschäftigte) von der Möglichkeit der Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, werden während der Arbeitszeitphase der bzw. des Bediensteten entsprechende Rückstellungen gebildet, welche wiederum in der anschließenden Freizeitphase aufgelöst werden und in den jeweiligen Teilergebnisplan eines Produktes als sonstige ordentliche Erträge einfließen. zu Nr. 30 Siehe hierzu die Erläuterungen bei Produkt 5020. Seite E 420
Teilfinanzplan Produkt 5030 Erziehungshilfe und andere Aufgaben der Jugendhilfe Limburg - Weilburg Nr. 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Bezeichnung 20 Einz.a.Invest.Zuw. u. -zuschüsse sowie Invest.Beiträge 21 Einz.a.Abg.v.Gegenst.des Sachanl.Verm.u.d.immat.Anl.Verm. 22 Einz.a.Abg.v.Gegenst.d.Finanz.Anl.Verm. (davon: Einz. aus der Tilgung von gewährten Krediten) (davon: Einz. aufgr.v.Finanzmittelanl.i.Rahmen d.kurzfr.Finanzdis 23 Summe Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Pos. 20 - 22) 24 Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 25 Auszahlungen für Baumaßnahmen Budget: 01_INVEST Investitionen Produktbereich 01 26 Ausz.f.Investitionen in das sonst.Sachanl.Verm.u.imm.Anl.Verm. (davon: Auszahl.f.akt.Invest.Zuw .u. - zuschüsse) 27 Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen (davon: Auszahlung aus der Gewährung von Krediten) (davon: Erläuterungen zu Nr. 28 Ausz.aufgr.v.Finanzmittelanl.i.Rahmen d.kurzfr.Fin 28 Summe Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Pos. 24 - 27) Ergebnis 2008 Ansatz 2009 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.000,00 Ansatz 2010 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 9.400,00 0,00 0,00 0,00 0,00 9.400,00 Ansatz 2011 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.500,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.500,00 Plan 2012 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.500,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1.500,00 Dieser Betrag resultiert aus einer Mittelanmeldung des Kostenträgers 503021. Die Bezeichnung des jeweiligen Sachkontos lautet: Zugang geringwertiger Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung (GWG). Mit dem Ansatz wird die Beschaffung von technischem Gerät und anderen geeigneten Hilfsmitteln für Präsentationen, Dokumentationen etc. finanziert. Zusätzlich zur genannten Mittelanmeldung des Kostenträgers 503021 werden hier in den Jahren 2010 und 2013 über die Vorkostenstelle des Fachbereiches Vb die Ausgaben für die Ablösesumme des Grundmodules "PROSOZ 14 plus" veranschlagt. Im Haushaltsjahr 2010 endet der Leasingvertrag dieses Grundmodules. Der Fachdienst EDV plant über eine Ablösesumme in Höhe von ca. 13.000 EUR dieses Grundmodul einzukaufen. Für das Haushaltsjahr 2013 wird geplant, das Modul "Sozialer Dienst" über eine Ablösesumme in Höhe von ca. 12.000 EUR abzulösen. Beide Veranschlagungen werden in den Haushaltsjahren 2010 und 2013 auf die drei Produkte 5030, 5040 und 5050 anteilig umgelegt. Seite E 421 Plan 2013 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 8.800,00 0,00 0,00 0,00 0,00 8.800,00
- Seite 369 und 370: Teilfinanzplan Kostenstelle 5007030
- Seite 371 und 372: Teilergebnisplan Kostenstelle 50070
- Seite 373 und 374: Teilergebnisplan Kostenstelle 50070
- Seite 375 und 376: Teilfinanzplan Kostenstelle 5007050
- Seite 377 und 378: Teilergebnisplan Kostenstelle 50070
- Seite 379 und 380: Teilergebnisplan Kostenstelle 50070
- Seite 381 und 382: Teilfinanzplan Kostenstelle 5007070
- Seite 383 und 384: Teilergebnisplan Produkt 5008 Priva
- Seite 385 und 386: Teilergebnisplan Kostenstelle 50080
- Seite 387 und 388: Produktbeschreibung Produkt 5009 So
- Seite 389 und 390: Teilergebnisplan Produkt 5009 Sonst
- Seite 391 und 392: Teilfinanzplan Produkt 5009 Sonstig
- Seite 393 und 394: Teilfinanzplan Kostenstelle 5009000
- Seite 395 und 396: Teilergebnisplan Fachbereich 51 FB
- Seite 397 und 398: Produktbeschreibung Produkt 5010 Sc
- Seite 399 und 400: Teilergebnisplan Produkt 5010 Schul
- Seite 401 und 402: Teilergebnisplan Produkt 5011 Ausbi
- Seite 403 und 404: Produktbeschreibung Produkt 5012 Vo
- Seite 405 und 406: Teilergebnisplan Produkt 5012 Volks
- Seite 407 und 408: Teilergebnisplan Produkt 5013 Sport
- Seite 409 und 410: Teilfinanzplan Produkt 5013 Sportf
- Seite 411 und 412: Teilergebnisplan Fachbereich 52 FB
- Seite 413 und 414: Produktbeschreibung Produkt 5020 Ju
- Seite 415 und 416: Teilergebnisplan Produkt 5020 Jugen
- Seite 417 und 418: Produktbeschreibung Produkt 5030 Er
- Seite 419: Teilergebnisplan Produkt 5030 Erzie
- Seite 423 und 424: Teilergebnisplan Produkt 5040 Förd
- Seite 425 und 426: Teilfinanzplan Produkt 5040 Förder
- Seite 427 und 428: Teilergebnisplan Produkt 5041 Förd
- Seite 429 und 430: Produktbeschreibung Produkt 5050 Le
- Seite 431 und 432: Teilergebnisplan Produkt 5050 Leist
- Seite 433 und 434: Seite E 433 Teilhaushalt 53 Soziale
- Seite 435 und 436: Teilfinanzplan Fachbereich 53 FB Vc
- Seite 437 und 438: Teilergebnisplan Produkt 5060 Grund
- Seite 439 und 440: Produktbeschreibung Produkt 5061 Hi
- Seite 441 und 442: Teilergebnisplan Produkt 5061 Hilfe
- Seite 443 und 444: Teilergebnisplan Produkt 5062 Eingl
- Seite 445 und 446: Produktbeschreibung Produkt 5063 So
- Seite 447 und 448: Teilergebnisplan Produkt 5063 Sonst
- Seite 449 und 450: Teilergebnisplan Produkt 5064 Grund
- Seite 451 und 452: Produktbeschreibung Produkt 5070 Le
- Seite 453 und 454: Teilergebnisplan Produkt 5070 Leist
- Seite 455 und 456: Teilergebnisplan Produkt 5080 Weite
- Seite 457 und 458: Seite E 457 Teilhaushalt 60 Gesundh
- Seite 459 und 460: Teilfinanzplan Fachbereich 60 FB VI
- Seite 461 und 462: Teilergebnisplan Produkt 6010 Gutac
- Seite 463 und 464: Teilfinanzplan Produkt 6010 Gutacht
- Seite 465 und 466: Teilergebnisplan Produkt 6011 Gesun
- Seite 467 und 468: Teilfinanzplan Produkt 6011 Gesundh
- Seite 469 und 470: Teilergebnisplan Produkt 6012 Gesun
Teilergebnisplan Produkt 5030 Erziehungshilfe und andere Aufgaben der Jugendhilfe<br />
<strong>Limburg</strong> - <strong>Weilburg</strong><br />
der abzurechnenden Fälle sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen kaum kalkulierbar. Grundsätzlich bleibt festzustellen,<br />
dass sich eine verlässliche Haushaltsplanung im Bereich der Erziehungshilfen äußerst problematisch gestaltet, da die Notwendigkeit stationärer,<br />
teilstationärer und ambulanter Hilfen nur sehr eingeschränkt bis gar nicht prognostizierbar ist.<br />
Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die dem Kreis zugewiesen wurden und in Heimerziehung oder im betreuten Wohnen gemäß § 34 SGB VIII untergebracht<br />
worden sind, erhält der <strong>Landkreis</strong> <strong>Limburg</strong>-<strong>Weilburg</strong> vom Land Hessen bzw. von überörtlichen Jugendhilfeträgern Erstattungszahlungen. Wie in der Jugendhilfe<br />
allgemein lassen sich die Ansätze kaum vorherbestimmen, da diese von mannigfaltigen Faktoren wie beispielsweise der Anzahl der Fälle und dem Alter der<br />
Jugendlichen abhängig sind. Analog den sinkenden Asylbewerberzahlen sind derzeit auch im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge geringere<br />
Zuweisungsraten zu verzeichnen.<br />
Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII soll die Entwicklung des Kindes/Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe,<br />
Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes/Jugendlichen in der Familie sicherstellen.<br />
Die Vorschriften des § 27 SGB VIII beschreiben den Anspruch von Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung. Diese wird insbesondere nach Maßgabe der<br />
§§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Bei den veranschlagten Beträgen handelt es sich u.a. um Mittel für Formen der Erziehungshilfe, die von den üblichen Hilfeformen<br />
nicht abgedeckt werden (insbesondere Jugendhelfer- und Familienbetreuungsmaßnahmen).<br />
Die hierdurch entstehenden präventiven Kosten vermeiden z.B. Kosten der Vollzeitpflege oder Heimerziehung, die ohne Prävention folgen könnten bzw. würden.<br />
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist eine der zentralen Hilfen zur Erziehung und gehört zu den Pflichtleistungen des Jugendamtes. Die daraus<br />
resultierende Betreuung von Pflegekindern/-eltern und die Arbeit mit den Herkunftsfamilien -mit dem Ziel der Rückführung von Kindern in den Haushalt ihrer<br />
Eltern oder Elternteile- ist integraler Bestandteil einer fachlich fundierten erzieherischen Hilfe. Die Unterbringungsmaßnahmen im Rahmen der Vollzeitpflege<br />
sollen entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen eine in einer anderen Familie zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte<br />
Lebensform bieten.<br />
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche:<br />
Nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr<br />
Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist,<br />
Anspruch auf Eingliederungshilfe, deren Ausgestaltungsmöglichkeiten sich inhaltlich im Wesentlichen an den Bestimmungen des SGB XII orientieren.<br />
Es kann sich dabei um ambulante, teilstationäre und auch um vollstationäre Maßnahmen sowie die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geeigneten<br />
Pflegefamilien handeln.<br />
Hilfe für Volljährige:<br />
Hierbei handelt es sich um sämtliche Aufwendungen für ambulante, teilstationäre und stationäre Einzelhilfen junger Volljähriger. Zu diesen Aufwendungen<br />
gehören auch Hilfen bei der Verselbstständigung.<br />
Die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII beinhalten die vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen<br />
bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform, z. B. bei einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des<br />
Jugendlichen. Um dem gesetzlichen Schutzauftrag nachkommen und ihn gewährleisten zu können, sind Minderjährige in Notfällen unverzüglich unterzubringen und<br />
zu versorgen.<br />
zu Nr.02<br />
Es handelt sich um Einnahmen anlässlich der Durchführung internationaler Adoptionsvermittlungsverfahren (AVV) für die nach der entsprechenden<br />
Verordnung Gebühren erhoben werden. Ob und in welchem Umfang hier Einnahmen entstehen ist ungewiss, da es sich hierbei um absolute Ausnahmefälle handelt.<br />
zu Nr. 03<br />
Es handelt sich um Kostenerstattungen vom Land für Personalkosten.<br />
zu Nr. 07<br />
Hierbei handelt es sich um die Allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Der Gesamtansatz wurde über eine<br />
Vorkostenstelle auf diverse Kostenträger im Fachbereich Vb aufgeteilt.<br />
zu Nr. 09<br />
Wenn Mitarbeiter der Kreisverwaltung (Beamte wie auch Beschäftigte) von der Möglichkeit der Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, werden während der<br />
Arbeitszeitphase der bzw. des Bediensteten entsprechende Rückstellungen gebildet, welche wiederum in der anschließenden Freizeitphase aufgelöst werden<br />
und in den jeweiligen Teilergebnisplan eines Produktes als sonstige ordentliche Erträge einfließen.<br />
zu Nr. 30 Siehe hierzu die Erläuterungen bei Produkt 5020.<br />
Seite E 420