trierer strasse 7 - Gemeinde Heusweiler
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25.08.2011<br />
ENTWURF<br />
VORHABENBEZOGENER<br />
BEBAUUNGSPLAN<br />
„TRIERER STRASSE 7“<br />
ENTWURF DER BEGRÜNDUNG ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN<br />
DER GEMEINDE HEUSWEILER<br />
KERN PLAN<br />
GESELLSCHAFT FÜR STÄDTEBAU UND KOMMUNIKATION mbH
Inhalt<br />
STAND: 25.08.2011<br />
BEARBEITET IM AUFTRAG VON:<br />
HERRN DR. MOHAMMAD WINTER-KHOSHREZA<br />
VERANTWORTLICHER PROJEKTLEITER:<br />
DIPL.-ING. HUGO KERN<br />
RAUM- UND UMWELTPLANER<br />
GESCHÄFTSFÜHRER<br />
PROJEKTBEARBEITUNG:<br />
DIPL.-ING. JOCHEN BREILING<br />
KERN PLAN<br />
GESELLSCHAFT FÜR STÄDTEBAU UND KOMMUNIKATION mbH<br />
KIRCHENSTR. 12, 66557 ILLINGEN<br />
TEL. 0 68 25 - 4 06 16 90, FAX 0 68 25 - 4 06 16 99<br />
WWW.KERNPLAN.DE · INFO@KERNPLAN.DE<br />
VORBEMERKUNGEN 4<br />
GRUNDLAGEN 5<br />
Eigentumsverhältnisse 5<br />
Finanzierung 5<br />
Ziel der Planung 5<br />
Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs 5<br />
RAHMENBEDINGUNGEN 6<br />
Nutzung des Plangebietes und Umgebungsnutzung 6<br />
Verkehrsanbindung 6<br />
Infrastruktur 6<br />
Übergeordnete Planungsvorgaben 6<br />
Geltendes Planungsrecht 7<br />
Umwelt- und Nutzungspotenziale 9<br />
Erforderlichkeit von neuem Planungsrecht 9<br />
Gesetzliche Grundlagen 10<br />
Verfahrensvermerke 10<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
2
DAS PROJEKT 11<br />
Planungsalternativen 11<br />
Städtebauliche Konzeption und Erschließung 11<br />
Architektur 11<br />
PLANFESTSETZUNGEN 12<br />
Art der baulichen Nutzung 12<br />
Maß der baulichen Nutzung 12<br />
Grundflächenzahl (GRZ) 12<br />
Zahl der Vollgeschosse 12<br />
Überbaubare Grundstücksflächen und nicht überbaubare Grundstücksflächen 13<br />
Flächen für Stellplätze 13<br />
Anschluss an Verkehrsflächen, hier: Einfahrtbereich 14<br />
Private Grünflächen 14<br />
Mit Geh- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 14<br />
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier: Lärmschutz 14<br />
HINWEISE 14<br />
ABWÄGUNG DER AUSWIRKUNGEN DES<br />
VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES 15<br />
FAZIT 16<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
3
VORBEMERKUNGEN<br />
Herr Winter-Khoshreza, Schmelz, beabsichtigt,<br />
in <strong>Heusweiler</strong> eine ehemalige<br />
Metzgerei in eine Arztpraxis, einen<br />
Optikerladen sowie in Wohnungen<br />
umzunutzen. Für Patienten, Kunden,<br />
Mieter und Eigentümer sollen Stellplätze<br />
auf dem Grundstück entstehen.<br />
Das Plangebiet befindet sich heute<br />
aus planungsrechtlicher Sicht im Innenbereich<br />
nach § 34 BauGB.<br />
Zur planungsrechtlichen Umsetzung<br />
des geplanten Gebäudes samt Stellplätzen<br />
wird ein vorhabenbezogener<br />
Bebauungsplan gem. § 12 BauGB im<br />
beschleunigten Verfahren gem. § 13a<br />
BauGB aufgestellt, da die Fläche größtenteils<br />
bereits befestigt und kleiner<br />
als 20.000 m 2 ist.<br />
Da der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes<br />
das Plangebiet im<br />
Bereich des umzunutzenden Gebäudes<br />
als Mischgebiet darstellt, entspricht<br />
der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />
mit der vorgesehenen<br />
Nutzung dem Flächennutzungsplan.<br />
Das Verfahren wird nach § 13a BauGB<br />
(Bebauungspläne der Innenentwicklung)<br />
durchgeführt. Mit dem Gesetz<br />
zur Erleichterung von Planungsvorhaben<br />
für die Innenentwicklung der<br />
Städte vom 21. Dezember 2006, das<br />
mit der Novellierung des Baugesetzbuches<br />
am 1. Januar 2007 in Kraft<br />
trat, fällt die seit Juli 2004 vorgesehene<br />
förmliche Umweltprüfung bei Bebauungsplänen<br />
der Größenordnung<br />
bis zu 20.000 m² Grundfläche weg.<br />
Weitere Voraussetzung der Anwendung<br />
des § 13a BauGB ist, dass keine<br />
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a<br />
BauGB genannten Umweltbelange<br />
vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
zu.<br />
Das beschleunigte Verfahren nach<br />
§ 13a BauGB trägt einem Bedarf an<br />
Investitionen zur Erhaltung, Sicherung<br />
und Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
in der Abwägung in angemessener<br />
Weise Rechnung. Gemäß § 13a Abs.<br />
2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe als<br />
vor der planerischen Entscheidung<br />
erfolgt, ein Ausgleich der vorgenommenen<br />
Eingriffe ist damit nicht notwendig.<br />
Mit der Erstellung des Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes wurde<br />
die Kernplan GmbH, Gesellschaft für<br />
Städtebau und Kommunikation, Kirchenstraße<br />
12, 66557 Illingen, beauftragt.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
4
GRUNDLAGEN<br />
Das ca. 0,3 ha große Plangebiet befindet<br />
sich im Ortsteil <strong>Heusweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Heusweiler</strong>. Es liegt im Ortszentrum<br />
an der Trierer Straße, einer<br />
der Hauptdurchgangsstraßen im Ort.<br />
EIGENTUMSVERHÄLTNISSE<br />
Die beplante Fläche befindet sich im<br />
Eigentum des Vorhabenträgers.<br />
FINANZIERUNG<br />
Die gesamten Planungs- und Erschließungskosten<br />
werden durch den Vorhabenträger<br />
übernommen. Der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Heusweiler</strong> entstehen durch<br />
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
keine Kosten.<br />
Lage im Raum, o. Maßstab; Quelle: ZORA, LKVK des Saarlandes<br />
ZIEL DER PLANUNG<br />
An der Trierer Straße 7 beabsichtigt<br />
der Vorhabenträger, das bestehende<br />
Gebäude einer ehemaligen Metzgerei<br />
zu einer Arztpraxis, einem Optikerladen<br />
mit Werkstatt sowie zu Wohnungen<br />
umzunutzen. Weiterhin sollen auf<br />
dem Gelände Stellplätze für Patienten<br />
bzw. Kunden sowie für Eigentümer<br />
und Mieter entstehen.<br />
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />
ermöglicht die planungsrechtliche<br />
Zulässigkeit dieses Vorhabens und<br />
trägt so zur Genehmigung und Realisierung<br />
der angesprochenen Nutzungen<br />
bei.<br />
BEGRENZUNG DES RÄUMLICHEN<br />
GELTUNGSBEREICHES<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />
wird begrenzt:<br />
• Von der Restfläche der Parzelle<br />
150/2 im Norden<br />
• Von den Parzellen 149/10, 150/3,<br />
152/18, 152/21, 152/22 und<br />
152/23 im Osten<br />
• Von der Trierer Straße im Süden<br />
• Von den Parzellen 77/17, 147/5,<br />
147/12,148/3, 1/2 und 148/4 im<br />
Westen<br />
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches<br />
sind dem vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan zu entnehmen.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
5
RAHMENBEDINGUNGEN<br />
NUTZUNG DES PLANGEBIETES<br />
UND UMGEBUNGSNUTZUNG<br />
Das Plangebiet wird im Flächennutzungsplan<br />
des Regionalverbandes<br />
Saarbrücken als Mischgebiet (südlicher<br />
Bereich mit bestehender Bebauung)<br />
bzw. als Wohngebiet (nördlicher<br />
Bereich) dargestellt. Der südliche Bereich<br />
der Fläche wurde bisher gewerblich<br />
durch eine Metzgerei genutzt und<br />
besteht aus einem Gebäudekomplex<br />
mit befestigten Hofflächen.<br />
Die Flächen in der Umgebung werden<br />
unterschiedlich genutzt. Im Norden<br />
und Osten grenzt das Plangebiet an<br />
die bestehende Wohnbebauung. Südlich<br />
verläuft die Trierer Straße. Westlich<br />
der Fläche liegt ein Sportgelände sowie<br />
ein ehemaliges Baustofflager, das<br />
zukünftig als öffentliche Stellplatzfläche<br />
genutzt werden soll.<br />
VERKEHRSANBINDUNG<br />
Das Plangebiet wird über die westlich<br />
gelegene geplante öffentliche Parkplatzfläche<br />
an das örtliche Verkehrsnetz<br />
angeschlossen.<br />
Freifläche für die geplanten Stellplätze; Foto: Kernplan<br />
Rückwärtige Ansicht des bestehenden Gebäudeensembles; Foto: Kernplan<br />
INFRASTRUKTUR<br />
Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur<br />
ist bereits vorhanden und muss daher<br />
nicht neu hergestellt werden.<br />
ÜBERGEORDNETE<br />
PLANUNGSVORGABEN<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die<br />
übergeordneten Vorgaben der Raumordnung<br />
und Landesplanung bei der<br />
Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten.<br />
Landesentwicklungsplan (LEP)<br />
Umwelt von 2004<br />
Im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt<br />
Umwelt ist der Geltungsbereich<br />
als „Siedlungsfläche überwiegend<br />
Wohnen“ dargestellt, was dem<br />
Planvorhaben entspricht. Ansonsten<br />
werden innerhalb des Planungsraumes<br />
keine Festlegungen getroffen.<br />
Landesentwicklungsplan (LEP)<br />
Teilabschnitt Siedlung von 2006<br />
Der zentrale Ortsteil <strong>Heusweiler</strong> ist im<br />
LEP Siedlung als Grundzentrum aufgeführt.<br />
(Quelle: LEP Siedlung Saarland,<br />
2006)<br />
Für das Plangebiet trifft der LEP Siedlung<br />
keine konkreten Planungsvorgaben,<br />
die es zu berücksichtigen gilt.<br />
Passend zur Fläche des Plangebietes<br />
führt Ziel 17 aus:<br />
„Bei der Siedlungsentwicklung (Wohnen,<br />
Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen<br />
sowie Einrichtungen für<br />
Freizeit und Sport) sind vorrangig die<br />
im Siedlungsbestand vorhandenen<br />
Potenziale an Brach- und Konversionsflächen,<br />
Baulücken und Baulandreserven<br />
sowie das Erneuerungspotenzial<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
6
LEP Umwelt, o. Maßstab; Quelle: Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes<br />
des Siedlungsbestandes zu nutzen.“<br />
Demzufolge entspricht das Plangebiet<br />
den Anforderungen des LEP Siedlung<br />
und leistet einen Beitrag zur Revitalisierung<br />
bzw. Umnutzung von innerörtlichen<br />
Flächen.<br />
Landschaftsprogramm Saarland<br />
Die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches<br />
liegt innerhalb des im Rahmen<br />
des Landschaftsprogramms dargestellten<br />
Regionalparks Saar in der<br />
Kulturlandschaft „suburbanisierte Agrarlandschaften“.<br />
Regionalparks sind<br />
informelle Instrumente, das bedeutet,<br />
mit ihnen sind keine restringierenden<br />
Wirkungen verbunden. Das Landschaftsprogramm<br />
gibt für den Bereich<br />
des Planungsraumes keine speziellen<br />
Ziele und Vorgaben vor.<br />
Die vorgesehene Planung widerspricht<br />
insgesamt nicht den raumordnerisch<br />
vorgegebenen Entwicklungszielen<br />
und Grundsätzen.<br />
GELTENDES PLANUNGSRECHT<br />
Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung<br />
Es liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung innerhalb oder<br />
in der Umgebung des Geltungsbereiches.<br />
Sonstige Schutzgebiete<br />
Es sind innerhalb des Geltungsbereiches<br />
keine Natur-, Landschafts- oder<br />
Wasserschutzgebiete, festgesetzte<br />
Überschwemmungsgebiete, geschützte<br />
Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler,<br />
Naturparks, Nationalparks<br />
oder Biosphärenreservate ausgewiesen.<br />
Das geplante Vorhaben liegt auch<br />
nicht innerhalb eines nach § 6 Abs. 1<br />
des Saarländischen Naturschutzgesetzes<br />
geschützten unzerschnittenen<br />
Raumes.<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden<br />
sich keine in der Denkmalliste<br />
nach § 6 des Saarländischen<br />
Denkmalschutzgesetzes verzeichnete<br />
Denkmäler oder in amtlichen Karten<br />
verzeichnete Gebiete, die von der Landesdenkmalbehörde<br />
als archäologisch<br />
bedeutende Landschaften eingestuft<br />
worden sind.<br />
Allgemeiner Schutz wild lebender<br />
Pflanzen und Tiere<br />
Wenn von dem Planvorhaben Gehölz-<br />
oder Baumbestände betroffen sind,<br />
muss der nach § 39 BNatSchG festgelegte<br />
allgemeine Schutz wild lebender<br />
Schutzgebiete gem. Landschaftsprogramm Saarland, o. Maßstab; Quelle: LKVK des Saarlandes<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
7
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, M 1:1000; Quelle: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong>; Kernplan<br />
Pflanzen und Tiere beachtet werden.<br />
Nach § 39 Abs. 5 Punkt 2 BNatSchG<br />
ist es verboten, „Bäume, die außerhalb<br />
des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen<br />
oder gärtnerisch genutzten<br />
Grundflächen stehen, Hecken,<br />
lebende Zäune, Gebüsche und andere<br />
Gehölze in der Zeit vom 1. März bis<br />
zum 30. September abzuschneiden<br />
oder auf den Stock zu setzen“.<br />
Besonderer Artenschutz<br />
Gem. §§ 19 und 44 des BNatSchG<br />
sind bei Planvorhaben streng und besonders<br />
geschützte Arten (zu denen<br />
z. B. alle europäischen Vogelarten<br />
zählen) in besonderem Maße zu berücksichtigen,<br />
d. h., es muss geprüft<br />
werden, ob durch das geplante Vorhaben<br />
besonders geschützte Arten oder<br />
natürliche Lebensräume im Sinne des<br />
Umweltschadensgesetzes erheblich<br />
gestört oder geschädigt werden können<br />
bzw. ob ein Verbotstatbestand<br />
nach § 44 des BNatSchG vorliegt.<br />
Der Geltungsbereich befindet sich<br />
zwischen bestehender Wohnbebauung<br />
und einer größeren Mehrzweckanlage<br />
mit Fußballplatz, Leichtathletikanlagen<br />
und mehreren Tennisplätzen.<br />
Aufgrund der Habitatausstattung<br />
und der bestehenden Vorbelastungen<br />
sind keine ökologisch besonders bedeutsamen<br />
Tier- oder Pflanzenarten<br />
zu erwarten. Hinweise auf das Vorkommen<br />
seltener Vogelarten oder<br />
anderer Artgruppen, die durch das<br />
Vorhaben erheblich beeinträchtigt<br />
werden könnten, liegen nicht vor. Auf<br />
der Planvorhabensfläche und in der<br />
direkten Umgebung sind insbesonde-<br />
re keine Fortpflanzungsräume streng<br />
geschützter Tierarten zu erwarten.<br />
Aufgrund der Biotopausstattung und<br />
der bestehenden Vorbelastungen<br />
durch den hohen Grad an bestehenden<br />
Versiegelungen, die benachbarten<br />
Wohnnutzungen sowie die lärmintensiven<br />
Nutzungen der Sportanlagen<br />
sind die Habitatstrukturen des Plangebietes<br />
und der näheren Umgebung<br />
stark eingeschränkt. Im Artenschutzrecht<br />
kommt dem Planungsbereich<br />
daher aktuell keine Bedeutung zu. Bei<br />
Beachtung des § 39 Abs. 5 Punkt 2<br />
BNatSchG können erhebliche nachteilige<br />
Auswirkungen auf streng und besonders<br />
geschützte Arten insgesamt<br />
ausgeschlossen werden. Eine genauere<br />
artenschutzrechtliche Prüfung ist<br />
nicht erforderlich.<br />
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8
UMWELT- UND NUTZUNGS-<br />
POTENZIALE<br />
Topografie des Plangebietes<br />
Das Plangebiet ist eben.<br />
Geologie und Boden<br />
Die Fläche besteht hauptsächlich aus<br />
versiegelten Bereichen. Im nördlichen<br />
Teil des Plangebietes befindet sich<br />
eine Grünfläche.<br />
Wasser<br />
Im Einflussbereich des Planungsraumes<br />
existieren keine Oberflächengewässer.<br />
Eine Beeinträchtigung kann<br />
daher ausgeschlossen werden.<br />
Die wasserwirtschaftliche Bedeutung,<br />
insbesondere hinsichtlich der Oberflächengewässer,<br />
des Planungsgebietes<br />
ist zwar aufgrund der geringen betroffenen<br />
Flächengröße gering, jedoch<br />
sind alle Grundwasservorkommen<br />
aufgrund der weitgehenden Irreversibilität<br />
von Beeinträchtigungen schutzwürdig.<br />
Klima und Luft<br />
Aufgrund der Bodenbeschaffenheit<br />
und der geringen Größe hat die betroffene<br />
Fläche keine nennenswerte<br />
klimatische Bedeutung für die Umgebung.<br />
Die Luftqualität am Standort wird<br />
durch die vorgesehene Nutzung nicht<br />
beeinträchtigt.<br />
Tiere und Pflanzen / Biologische<br />
Vielfalt / Artenschutz<br />
Die betroffene Fläche nimmt keine<br />
besonderen Vernetzungsfunktionen<br />
wahr. Bei guter Ersetzbarkeit und einer<br />
geringen ökologischen Bedeutung für<br />
Pflanzen und Tiere sowie für die Biodiversität<br />
kommt dem Plangebiet nur<br />
eine geringe ökologische Schutzwürdigkeit<br />
zu.<br />
Innerhalb des Plangebietes wurden im<br />
Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms<br />
keine Flächen erfasst. Im<br />
ABSP-Artpool werden keine Arten für<br />
das Gebiet aufgeführt. Die nächste<br />
ABSP-Fläche liegt ca. 200 m entfernt<br />
und damit außerhalb des Einflussbereiches<br />
der Planmaßnahme.<br />
Landschaftsbild und Erholung<br />
Das Planvorhaben besitzt keine besondere<br />
Bedeutung für das Landschaftsbild.<br />
Menschen<br />
Der Planungsstandort liegt nicht in<br />
einem Gebiet mit bereits überschrittenen<br />
Umweltqualitätsnormen. Die<br />
durch die Planmaßnahme verursachten<br />
Lärm- und Abgasemissionen durch<br />
Kfz-Verkehr von Patienten und Kunden<br />
werden aufgrund der nur geringen<br />
Belastungen nicht zum Erreichen<br />
der Grenzwerte führen.<br />
Kultur- und Sachgüter<br />
Im Untersuchungsgebiet sind weder<br />
Denkmale, Denkmalensembles,<br />
Bodendenkmale oder Gebiete bzw.<br />
Objekte, die als archäologisch oder<br />
geschichtlich bedeutsam eingestuft<br />
sind, noch andere Kultur- oder sonstige<br />
Sachgüter bekannt.<br />
ERFORDERLICHKEIT VON NEUEM<br />
PLANUNGSRECHT<br />
Einordnung des Vorhabens<br />
Aus planungsrechtlicher Sicht liegt<br />
das Plangebiet im Innenbereich nach<br />
§ 34 BauGB.<br />
Notwendigkeit eines<br />
Bebauungsplans<br />
Um das geplante Vorhaben im Innenbereich<br />
nach § 34 BauGB planungsrechtlich<br />
abzusichern, ist die Aufstellung<br />
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
notwendig.<br />
Das neue Planungsrecht<br />
Zur Schaffung von Baurecht durch<br />
einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
sind folgende Voraussetzungen<br />
erforderlich:<br />
• Der Vorhaben- und Erschließungsplan,<br />
der eine umfassende Gesamtbeschreibung<br />
des Vorhabens<br />
enthält, ist vom Vorhabenträger<br />
zu erarbeiten, der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Heusweiler</strong> vorzulegen und abzustimmen.<br />
• Der Durchführungsvertrag, in<br />
dem sich der Vorhabenträger<br />
auf der Grundlage eines mit der<br />
Kommune abgestimmten Planes<br />
zur Durchführung des Vorhabens<br />
innerhalb einer bestimmten Frist<br />
und zur Tragung der Planungs-<br />
und Erschließungskosten ganz<br />
oder teilweise verpflichtet, ist<br />
vor dem Satzungsbeschluss des<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
zwischen Vorhabenträger<br />
und <strong>Gemeinde</strong> abzuschließen.<br />
• Der Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
wird gem. § 12 BauGB Bestandteil<br />
des vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes. Der Durchführungsvertrag<br />
und die darin<br />
enthaltenen Verpflichtungen des<br />
Vorhabenträgers hingegen bleiben<br />
rechtlich gegenüber dem vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan<br />
selbstständig.<br />
Das Verfahren zur Aufstellung eines<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
beginnt mit einem Beschluss über<br />
den Antrag des Vorhabenträgers auf<br />
Einleitung des Satzungsverfahrens.<br />
Über die Einleitung des Verfahrens für<br />
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
hat die Kommune gem. § 12<br />
Abs. 2 BauGB nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu entscheiden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong><br />
hat das Verfahren zur Aufstellung des<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
9
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
eingeleitet.<br />
GESETZLICHE GRUNDLAGEN<br />
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan<br />
wurde unter Beachtung der aktuellen<br />
relevanten Bau- und Umweltgesetzgebung<br />
erstellt. Die verwendeten<br />
gesetzlichen Grundlagen sind der<br />
entsprechenden Rubrik im Textteil der<br />
Planzeichnung zu entnehmen.<br />
VERFAHRENSVERMERKE<br />
Einen Überblick über das Verfahren<br />
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes zeigt die Planzeichnung<br />
zum vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan unter der Rubrik “Verfahrensvermerke”.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
10
DAS PROJEKT<br />
PLANUNGSALTERNATIVEN<br />
Alternativen wurden im Rahmen der<br />
Standortsuche sowie der Erstellung<br />
des Vorhaben- und Erschließungsplans<br />
untersucht. Standortalternativen<br />
ergaben sich aufgrund der Flächenverfügbarkeit<br />
sowie der gewünschten<br />
Nutzung mit spezifischen Anforderungen<br />
an Andienung und Zuschnitt sowie<br />
der bauplanungsrechtlich zulässigen<br />
Nutzung nicht.<br />
Auf dem Standort selbst wurden mehrere<br />
Alternativen hinsichtlich Bebauung<br />
und Erschließung untersucht. Die<br />
im Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
dargestellte Alternative ist allerdings<br />
die einzige, welche alle erforderlichen<br />
funktionalen Anforderungen an das<br />
Gebäude und die Stellplätze erfüllt.<br />
Lageplan, o. Maßstab; Quelle: Büro für Architektur und Bauleitung, Armin Lauck<br />
STÄDTEBAULICHE KONZEPTION<br />
UND ERSCHLIESSUNG<br />
Das Gebäude der ehemaligen Metzgerei<br />
grenzt mit seiner südöstlichen<br />
Front an die Trierer Straße. Es ist beidseitig<br />
direkt angebaut, sodass eine<br />
Erschließung seitwärts am Gebäude<br />
vorbei nicht erfolgen kann. Das Gebäude<br />
ist sowohl vorderseitig als auch<br />
rückseitig begehbar.<br />
Die Erschließung für Kfz erfolgt rückwärtig<br />
der Bebauung über einen<br />
öffentlichen Parkplatz westlich des<br />
Plangebietes. Die ca. 30 Stellplätze<br />
befinden sich von der Trierer Straße<br />
aus gesehen hinter dem Gebäudekomplex.<br />
Im südlichen und westlichen<br />
Bereich des Plangebietes werden die<br />
Stellplätze quer zur Fahrtrichtung ausgerichtet,<br />
an der Ostseite werden die<br />
Parkplätze zum Seitwärtsparken angeordnet.<br />
Die Zufahrt zu den Stellplätzen wird<br />
zwischen 22 - 6 Uhr durch eine<br />
Schranke eingeschränkt; die Fläche ist<br />
in diesem Zeitraum lediglich für Eigentümer<br />
und Mieter befahrbar.<br />
Durch das Plangebiet führt ein öffentlicher<br />
Fußweg. Dieser verläuft vom<br />
nordöstlich gelegenen Kirchenpfad<br />
kommend quer durch das Gebiet zur<br />
Einfahrt.<br />
Zur Begrünung ist vorgesehen, je<br />
vier Parkplätze einen einheimischen,<br />
standortangepassten, groß- oder mittelgroßkronigen<br />
Laubbaum zu pflanzen.<br />
ARCHITEKTUR<br />
Das bestehende Gebäudeensemble<br />
bleibt grundsätzlich erhalten, es erfolgen<br />
lediglich diverse Umbauarbeiten.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
11
FESTSETZUNGEN<br />
Im Bereich von Vorhaben- und Erschließungsplänen<br />
ist die <strong>Gemeinde</strong><br />
gemäß § 12 Abs. 3 BauGB bei der Bestimmung<br />
der Zulässigkeit der Vorhaben<br />
nicht an die Festsetzungen nach<br />
§ 9 BauGB und nach der aufgrund von<br />
§ 9a BauGB erlassenen Verordnung<br />
gebunden.<br />
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes gelten<br />
die folgenden Festsetzungen:<br />
ART DER BAULICHEN NUTZUNG<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.<br />
§ 6 BauNVO<br />
Festsetzung<br />
Zulässig sind:<br />
TEIL A: PLANZEICHNUNG - VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN<br />
1. Alle für den Betrieb des Optiker- und dient sogleich der Einhaltung der<br />
ladens zulässigen Einrichtungen<br />
wie Verkaufs- und Werkstatträume<br />
2. Alle für den Betrieb der Arztpraxis<br />
notwendigen Einrichtungen und<br />
Räume wie Empfang, Warteräume,<br />
Untersuchungs- und Laborräume<br />
3. Sonstige Räume für freie Berufe<br />
und Dienstleistungen<br />
4. Wohnungen<br />
5. Alle zum Betrieb der zulässigen<br />
Nutzungen erforderlichen Nebenanlagen,<br />
Funktionsräume, Zugänge,<br />
Stellplätze, Zufahrten.<br />
Begründung<br />
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen<br />
die planungsrechtliche Realisierung<br />
des vom Vorhabenträger geplanten<br />
Gebäudes für eine Arztpraxis<br />
und einen Optikerladen sowie für die<br />
sonstigen genannten Nutzungen.<br />
MASS DER BAULICHEN<br />
NUTZUNG<br />
GRUNDFLÄCHENZAHL (GRZ)<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf<br />
0,6 festgesetzt. Eine Überschreitung<br />
analog § 19 Abs. 4 BauNVO ist zulässig.<br />
Begründung<br />
Die Grundflächenzahl nach § 19<br />
Abs. 1 BauNVO ist eine Verhältniszahl,<br />
die angibt, wie viel Quadratmeter<br />
überbaute Grundfläche je Quadratmeter<br />
Grundstücksfläche zulässig ist.<br />
Die zulässige Grundfläche ist der Anteil<br />
des Baugrundstücks, der von bau-<br />
lichen Anlagen überdeckt werden darf<br />
Zufahrt zu den Stellplätzen<br />
GELTUNGSBEREICH<br />
BEBAUUNGSPLAN „ AUF DEM WITTUM“<br />
Entwurf des Rechtsplanes, o.M.; Quelle: Kernplan<br />
Mindestfreiflächen auf den Baugrundflächen.<br />
Der Grad der Bebauung entspricht<br />
dem Ziel, den architektonischen Entwurf<br />
planungsrechtlich zu ermöglichen.<br />
ZAHL DER VOLLGESCHOSSE<br />
Festsetzung<br />
Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse<br />
wird auf 3 Vollgeschosse<br />
begrenzt.<br />
Begründung<br />
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse<br />
gewährleistet die Realisierung des<br />
Vorhabens, ohne dabei eine Beeinträchtigung<br />
des Landschafts- bzw. des<br />
Ortsbildes darzustellen.<br />
DIE KATASTERGRUNDLAGE IST IM ORIGINAL BESTÄTIGT.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
St<br />
p<br />
p<br />
Kirchenpfad<br />
Baugebiet<br />
TEIL A: PLANZEICHNUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG<br />
K<br />
Geh- und Leitungsrecht<br />
Mischnutzung<br />
GRZ<br />
0,6<br />
Vollgeschosse<br />
III<br />
Bauweise<br />
g<br />
Trierer Straße<br />
N<br />
12<br />
MI<br />
III<br />
GRZ 0,6<br />
g<br />
p<br />
P<br />
1. ART DER BA<br />
ARZTPRAXIS,<br />
ANALOG § 9<br />
BAUNVO<br />
1.1 zulässig s
BAUWEISE<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches wird<br />
eine geschlossene Bauweise im Sinne<br />
von § 22 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.<br />
Das Gebäude wird ohne seitlichen<br />
Grenzabstand errichtet. Eine Gebäudelänge<br />
von 50 m darf überschritten<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Die Bauweise legt fest, in welcher<br />
Art und Weise die Gebäude auf den<br />
Grundstücken in Bezug auf die seitlichen<br />
Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken<br />
angeordnet werden.<br />
Die Festsetzung der geschlossenen<br />
Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand<br />
entspricht im Wesentlichen der<br />
Baustruktur der angrenzenden Bereiche<br />
und gewährleistet damit die Einbindung<br />
des Planungsgebietes bzw.<br />
des bereits seitlich angebauten Gebäudeensembles<br />
in das typische Ortsgefüge.<br />
ÜBERBAUBARE UND NICHT<br />
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKS-<br />
FLÄCHEN<br />
Analog § 9 Abs. Nr. 2 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche<br />
wird mittels Baugrenze festgesetzt.<br />
Innerhalb der Baugrenze sind alle<br />
baulichen Anlagen und Nebenanlagen<br />
zulässig.<br />
Baugrenzen werden in § 23 Abs. 3<br />
BauNVO wie folgt beschrieben:<br />
„Ist eine Baugrenze festgesetzt, so<br />
dürfen Gebäude und Gebäudeteile<br />
diese nicht überschreiten. Ein Vortreten<br />
von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />
Ausmaß kann zugelassen<br />
werden.“<br />
Die Gebäude sind innerhalb des im<br />
Plan durch Baugrenzen definierten<br />
Standortes zu errichten. Ein Vortreten<br />
von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />
Ausmaß ist zulässig.<br />
Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten<br />
Flächen sind zulässig:<br />
• Alle zum Betrieb erforderlichen<br />
Nebenanlagen, befestigte Zufahrten<br />
und Zugänge, Wege, Nebenanlagen<br />
für die Ver- und Entsorgung<br />
(wie z. B. Zisternen), Lagerflächen,<br />
sonstige untergeordnete<br />
Nebenanlagen.<br />
• Stellplätze für PKW<br />
Begründung<br />
Mit der Festsetzung der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche durch Baugrenzen<br />
wird der bebaubare Bereich des<br />
Grundstücks definiert und damit die<br />
Anordnung der baulichen Anlagen auf<br />
dem Grundstück geregelt. Die Baugrenze<br />
gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO<br />
definiert die überbaubare Fläche, die<br />
Baugrenze darf durch die Gebäude<br />
nicht bzw. allenfalls in geringfügigem<br />
Maß überschritten werden.<br />
Die Baugrenzen werden entsprechend<br />
dem vorstehend beschriebenen städtebaulichen<br />
Entwurf in den vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan übernommen.<br />
Die Abmessungen der durch<br />
Baugrenzen beschriebenen Baufenster<br />
wurden so gewählt, dass dem<br />
Bauherren für die spätere Realisierung<br />
ausreichend Spielraum verbleibt,<br />
gleichzeitig aber eine umweltgerechte,<br />
sparsame und wirtschaftliche<br />
Grundstücksausnutzung erreicht wird.<br />
Die Abgrenzung der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen schränkt die Bebaubarkeit<br />
bestimmter Grundstücksteilbereiche<br />
ein. Dadurch wird den natürlichen<br />
Bodenfunktionen durch eine<br />
maßvolle Flächeninanspruchnahme<br />
weitgehend Rechnung getragen.<br />
FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Stellplätze sind innerhalb der entsprechenden<br />
Umgrenzung von Flächen für<br />
Stellplätze sowie innerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen zulässig.<br />
Der Stellplatznachweis ist im Rahmen<br />
des Baugenehmigungsverfahrens zu<br />
erbringen.<br />
Je 4 Stellplätze ist ein einheimischer,<br />
standortangepasster groß- oder mittelgroßkroniger<br />
Laubbaum zur Stellplatzbegrünung<br />
zu pflanzen.<br />
Die Stellplatzfläche ist in der Nachtzeit<br />
(22 - 6 Uhr) nicht allgemein zugänglich,<br />
außer für Eigentümer und Mieter<br />
der Trierer Straße Nr. 7. Dies wird<br />
durch eine Schranke gewährleistet.<br />
Begründung<br />
Für den Betrieb der Arztpraxis und des<br />
Optikerladens sind Stellplatzflächen<br />
in ausreichender Anzahl elementar.<br />
Diesem Bedürfnis wird durch die Ausweisung<br />
der Stellplatzflächen im nördlichen<br />
Bereich Rechnung getragen.<br />
ZEITLICHE BESCHRÄNKUNG DER<br />
ZUFAHRT ÜBER DIE ÖFFENTLICHE<br />
FLÄCHE<br />
Analog § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen<br />
über die vorgelagerte öffentliche<br />
Fläche ist bis zum 31.12.2040 befristet.<br />
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13
Begründung<br />
Die Zufahrt zu den Stellplätzen wird<br />
über eine Erbbaupacht des westlich<br />
angrenzenden Grundstückes gewährleistet.<br />
Die Laufzeit dieses Erbbaupachtvertrages<br />
endet am 31.12.2040.<br />
Sollte im Anschluss an diesen Zeitraum<br />
keine neue vertragliche Lösung<br />
gefunden werden, können die Stellplätze<br />
nicht mehr über die geplante<br />
Zufahrt erreicht werden.<br />
ANSCHLUSS AN VERKEHRSFLÄ-<br />
CHEN; HIER: EINFAHRTBEREICH<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Das Plangebiet wird über die Parkplatzfläche<br />
im Westen an die örtlichen<br />
Verkehrsflächen angeschlossen.<br />
Begründung<br />
Die Parkplatzfläche im Westen ermöglicht<br />
den Anschluss an die örtlichen<br />
Verkehrsflächen, sodass auf eine bzgl.<br />
der Eigentumsverhältnisse komplizierte<br />
neue Erschließungszufahrt in einem<br />
anderen Bereich verzichtet werden<br />
kann.<br />
PRIVATE GRÜNFLÄCHEN<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die nach Festsetzung der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche und der Stellplätze<br />
verbleibende Grünfläche wird<br />
als private Grünfläche festgesetzt.<br />
Innerhalb der privaten Grünfläche sind<br />
Wege, Zugänge und Treppen zulässig.<br />
Begründung<br />
Die innerhalb der privaten Grünfläche<br />
zulässigen Wege, Zugänge und Treppen<br />
dienen der Erschließung der auf<br />
dem Grundstück liegenden baulichen<br />
Anlagen sowie deren Anschluss an die<br />
Stellplätze.<br />
MIT GEH- UND LEITUNGSRECH-<br />
TEN ZU BELASTENDE FLÄCHEN<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die im Plan eingezeichnete Fläche<br />
für einen Fußweg wird als „mit Geh-<br />
und Leitungsrechten zu belastende<br />
Fläche“ zugunsten der Allgemeinheit<br />
festgesetzt. Hier soll eine öffentlich<br />
zugängliche Fußwegverbindung entstehen.<br />
Begründung<br />
Die mit Geh- und Leitungsrechten<br />
zugunsten der Allgemeinheit zu belastende<br />
Fläche ermöglicht der Bevölkerung<br />
sowie Kunden und Patienten<br />
der dort geplanten Betriebe weiterhin<br />
die fußläufige Durchquerung des Gebietes.<br />
VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ<br />
VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEIN-<br />
WIRKUNGEN, HIER: LÄRM-<br />
SCHUTZ<br />
Analog § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Aus Gründen des Lärmschutzes sind<br />
die Stellplätze in der Nachtzeit (22 -<br />
6 Uhr) nur für Eigentümer und Mieter<br />
des Hauses Trierer Straße Nr. 7 nutzbar.<br />
Tagsüber gibt es keine Einschränkung<br />
der Nutzbarkeit.<br />
Begründung<br />
Diese Einschränkung der nächtlichen<br />
Nutzbarkeit der Stellplätze gewährleistet<br />
den angrenzenden Bewohnern<br />
Schutz vor potenziell auftretenden<br />
Lärmimmissionen.<br />
HINWEISE<br />
Verfahrenshinweise<br />
Das Verfahren wird gem. § 13a BauGB<br />
durchgeführt. Die Vorschriften des<br />
§ 13 BauGB finden entsprechend Anwendung.<br />
Damit wird auf die Erstellung<br />
eines Umweltberichtes verzichtet,<br />
ebenso auf die Durchführung einer<br />
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung.<br />
Sonstige Hinweise<br />
Die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen<br />
über die vorgelagerte öffentliche<br />
Fläche ist bis zum 31.12.2040 befristet.<br />
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ABWÄGUNG DER<br />
AUSWIRKUNGEN DES<br />
VORHABENBEZOGENEN<br />
BEBAUUNGSPLANES<br />
Für jede städtebauliche Planung<br />
ist das Abwägungsgebot gemäß<br />
§ 1 Abs. 7 BauGB von besonderer Bedeutung.<br />
Danach muss die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Heusweiler</strong> als Planungsträgerin bei<br />
der Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />
(hier vorhabenbezogener Bebauungsplan)<br />
die öffentlichen und<br />
privaten Belange gegeneinander und<br />
untereinander gerecht abwägen. Die<br />
Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung.<br />
Hier setzt die<br />
Kommune ihr städtebauliches Konzept<br />
um und entscheidet sich für die<br />
Berücksichtigung bestimmter Interessen<br />
und die Zurückstellung der dieser<br />
Lösung entgegenstehenden Belange.<br />
Die Durchführung der Abwägung impliziert<br />
eine mehrstufige Vorgehensweise,<br />
die aus den folgenden vier<br />
Arbeitsschritten besteht:<br />
• Sammlung des Abwägungsmaterials<br />
(siehe „Auswirkungen der<br />
Planung“)<br />
• Gewichtung der Belange (siehe<br />
„Gewichtung des Abwägungsmaterials“)<br />
• Ausgleich der betroffenen Belange<br />
(siehe „Fazit“)<br />
• Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“).<br />
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG<br />
AUF DIE STÄDTEBAULICHE ORD-<br />
NUNG UND ENTWICKLUNG SO-<br />
WIE DIE NATÜRLICHEN LEBENS-<br />
GRUNDLAGEN<br />
Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung<br />
und Entwicklung bzw. der natürlichen<br />
Lebensgrundlagen (im Sinne<br />
des § 1 Abs. 6 BauGB) sind insbesondere<br />
folgende möglichen Auswirkungen<br />
beachtet und in die Abwägung<br />
eingestellt:<br />
Auswirkungen auf öffentliche<br />
Belange sowie den Verkehr<br />
Durch die Planung werden überörtliche<br />
Belange nicht negativ beeinträchtigt.<br />
Die verkehrliche Erschließung des<br />
Standortes erfolgt über die westlich<br />
gelegenen Stellplatzflächen, lediglich<br />
der Einfahrtsbereich zum Gelände<br />
muss ausgebaut werden.<br />
Somit bedarf es keiner neuen Zuwegung<br />
zum Plangebiet, die verkehrliche<br />
Erschließung ist gesichert.<br />
Auswirkungen auf die allgemeinen<br />
Anforderungen an gesunde<br />
Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
und die Sicherheit der Wohn-<br />
und Arbeitsbevölkerung<br />
Dieser Planungsgrundsatz präzisiert<br />
die wesentlichen Grundbereiche<br />
menschlichen Daseins. Er enthält die<br />
aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen<br />
entwickelte Forderung für Bauleitpläne,<br />
dass die Bevölkerung bei der<br />
Wahrung der Grundbedürfnisse gesunde<br />
und sichere Wohn- und Arbeitsbedingungen<br />
vorfindet.<br />
Das bedeutet, dass das Wohn- und<br />
Arbeitsfeld so entwickelt werden soll,<br />
dass Beeinträchtigungen vom Plangebiet<br />
auf die Umgebung und von der<br />
Umgebung auf das Plangebiet vermieden<br />
werden. Dies kann erreicht werden,<br />
indem unvereinbare Nutzungen<br />
voneinander getrennt werden.<br />
Das Plangebiet befindet sich in einem<br />
Bebauungszusammenhang. Die auf<br />
der Fläche vorhandenen Gebäude<br />
wurden bisher als Metzgerei und<br />
Wohnhaus genutzt. Daher ist mit einer<br />
Beeinträchtigung der Nachbarflächen<br />
durch das Vorhaben bzw. die Nutzung<br />
nicht zu rechnen. Die Nutzung kann<br />
als nicht erheblich störend für die<br />
Nachbarschaft eingestuft werden.<br />
Der entstehende motorisierte Verkehr<br />
wird weg von der Wohnbebauung<br />
über das westlich gelegene Gelände<br />
abgewickelt. Zwischen 22 - 6 Uhr sind<br />
die geplanten Stellplätze im Plangebiet<br />
aufgrund einer an der Einfahrt<br />
installierten Schranke nur für Eigentümer<br />
und Mieter befahrbar.<br />
Auswirkungen auf die<br />
Belange der Baukultur, des<br />
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,<br />
die erhaltenswerten<br />
Ortsteile, Straßen und Plätze von<br />
geschichtlicher, künstlerischer<br />
oder städtebaulicher Bedeutung<br />
und die Gestaltung des Orts-<br />
und Landschaftsbildes<br />
Durch eine der Umgebungsnutzung<br />
entsprechende architektonische Gestaltung<br />
des Betriebs- und Wohngebäudes<br />
sowie die Eingrünung der<br />
Flächen neben und zwischen den<br />
Stellplätzen wird eine übermäßige Beeinträchtigung<br />
des Landschafts- bzw.<br />
Ortsbildes vermieden.<br />
Denkmäler sind von der Planung nicht<br />
betroffen.<br />
Auswirkungen auf die Belange<br />
des Umweltschutzes, einschließlich<br />
des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege<br />
Durch das beschriebene Vorhaben<br />
werden neue Flächen versiegelt, allerdings<br />
ist die Versiegelung durch ein<br />
enges Baufenster auf das Notwendige<br />
beschränkt. Hierbei handelt es sich um<br />
die geplanten Stellplatzflächen; das<br />
übrige Plangebiet ist ohnehin bereits<br />
versiegelt.<br />
Die Bestandserfassung der Schutzgüter<br />
ergab, dass der Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplanes eine geringe<br />
ökologische Wertigkeit aufweist.<br />
Durch das Planvorhaben werden keine<br />
Gebiete mit gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete,<br />
festgesetzte Über-<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
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schwemmungsgebiete, geschützte<br />
Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler,<br />
Naturparks, Nationalparks oder<br />
Biosphärenreservate beeinträchtigt.<br />
Die Naturgüter Relief, Boden, Grundwasser<br />
und Wasser, Geländeklima<br />
sowie die Erholungsfunktion und das<br />
Landschaftsbild des betroffenen Gebietes<br />
werden durch die geplante<br />
Maßnahme nicht erheblich beeinträchtigt.<br />
Auch für das Schutzgut Mensch sowie<br />
Kultur- und Sachgüter sind keine erheblichen<br />
Auswirkungen zu erwarten.<br />
Das geplante Vorhaben hat insgesamt<br />
gesehen keine erheblichen negativen,<br />
nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen<br />
des Naturhaushaltes zur Folge.<br />
Vor allem durch die Standortwahl<br />
in zentraler Lage auf ökologisch geringwertigen<br />
Flächen mit bereits bestehenden<br />
Vorbelastungen werden<br />
die Umweltbeeinträchtigungen minimiert<br />
bzw. vermieden.<br />
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB<br />
gelten Eingriffe, „die auf Grund der<br />
Aufstellung des Bebauungsplans zu<br />
erwarten sind, als im Sinne des § 1a<br />
Abs. 3 S. 5 vor der planerischen Entscheidung<br />
erfolgt oder zulässig.“<br />
Auswirkungen auf die Belange<br />
der Erhaltung, Sicherung und<br />
Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
Das geplante Vorhaben trägt mit<br />
Augenarztpraxis, Optiker und angeschlossener<br />
Werkstatt zur Schaffung<br />
und Sicherung von lokalen Arbeitsrbeitsplätzen bei.<br />
Auswirkungen auf die<br />
Versorgung, insbesondere mit<br />
Energie und Wasser<br />
Bei dem Plangebiet handelt es sich<br />
um einen bereits vollständig erschlossenen<br />
Standort.<br />
Eine Versorgung mit Wasser und Energie<br />
kann demnach ordnungsgemäß<br />
sichergestellt werden.<br />
Auswirkungen<br />
auf alle sonstigen Belange<br />
Alle sonstigen bei der Aufstellung<br />
von Bauleitplänen analog<br />
§ 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden<br />
Belange werden nach jetzigem<br />
Kenntnisstand durch die Planung<br />
nicht berührt.<br />
FAZIT<br />
GEWICHTUNG DES<br />
ABWÄGUNGSMATERIALS<br />
Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten<br />
Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7<br />
BauGB) wurden die bei der Abwägung<br />
zu berücksichtigenden öffentlichen<br />
und privaten Belange, wie sie im Rahmen<br />
der Ermittlung der Auswirkungen<br />
erfasst wurden, gegeneinander und<br />
untereinander gerecht abgewägt und<br />
entsprechend ihrer Bedeutung in die<br />
Abwägung zum vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan eingestellt.<br />
Folgende Argumente sprechen für<br />
eine bauliche Entwicklung im Geltungsbereich<br />
des vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes und sind damit wesentliche<br />
Grundlage bei der Entscheidungsfindung<br />
im Rahmen des Abwägungsvorgangs.<br />
Geringer Erschließungsaufwand<br />
Der Erschließungsaufwand für das<br />
geplante Vorhaben kann als gering<br />
eingestuft werden. Alle erforderlichen<br />
Versorgungseinrichtungen (Strom,<br />
Wasser, Abwasser) sind bereits vorhanden.<br />
Vorbelastung der Fläche<br />
Aufgrund der Vorbelastung der Fläche<br />
handelt es sich vielmehr um eine Revitalisierung<br />
als um einen Eingriff.<br />
Darstellung des Flächennutzungsplans<br />
Das Plangebiet ist aus dem Flächennutzungsplan<br />
entwickelt und wird<br />
dort als gemischte Baufläche dargestellt.<br />
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan<br />
wurden in Beteiligung<br />
mit der überörtlichen Planung und<br />
Fachplanung erarbeitet.<br />
Stärkung der lokalen Wirtschaft<br />
Durch die Realisierung der Planung<br />
können Arbeitsplätze erhalten und<br />
neue geschaffen werden. Dies trägt<br />
zur Stärkung der lokalen Arbeitsplatzsituation<br />
bei.<br />
Geringe Belastung von Natur<br />
und Umwelt<br />
Durch die Realisierung des Vorhabens<br />
kommt es zu keinen erheblich negativen<br />
und nicht ausgleichbaren Eingriffen<br />
in Natur und Landschaft.<br />
ABWÄGUNGSERGEBNIS<br />
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens<br />
hat die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> die bei<br />
der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
zu beachtenden Belange in ihrer Gesamtheit<br />
gegeneinander und untereinander<br />
abgewägt. Da die Argumente<br />
für die Realisierung des Bebauungsplanes<br />
eindeutig überwiegen, kommt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> zu dem Ergebnis, den<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
„Trierer Straße 7“ an dem dafür vorgesehenen<br />
Standort zu realisieren.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Trierer Straße 7“ www.kernplan.de<br />
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