erweiterung gewerbegebiet dilsburg - Gemeinde Heusweiler
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Dilsburg“<br />
Scoping, Juni 2012<br />
5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
agstaUMWELT<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1<br />
BauGB i.V.m. §§ 18 und 19 BauNVO durch Festsetzung der Grundflächenzahl<br />
(GRZ) und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt (siehe Plan).<br />
Für das Gewerbegebiet (GE) wird eine maximale Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.<br />
Bei der Ermittlung der Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO sind auch<br />
• Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,<br />
• Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,<br />
• bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />
lediglich unterbaut wird,<br />
mitzurechnen.<br />
Die Höhe der baulichen Anlagen wird als Traufhöhe bzw. Firsthöhe festgelegt.<br />
Die Höhe wird bezogen auf das fertige Geländeniveau festgesetzt (siehe Plan).<br />
Geringfügige Überschreitungen durch technische Aufbauten (z.B. Klimatechnik<br />
u.ä.) sind zulässig.<br />
5.3 Bauweise - Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Für das Gewerbegebiet wird gem. § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise<br />
festgesetzt. Die abweichende Bauweise wird dadurch definiert, dass eine<br />
Gebäudelänge von 50 m überschritten werden darf.<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im vorliegenden Bebauungsplan durch<br />
Baugrenzen (gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO) festgesetzt. Ein Hervortreten von<br />
Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Die Baugrenze<br />
ist im Bebauungsplan bewusst so festgesetzt, dass sie dem Bauherrn<br />
noch einen relativ großen Nutzungs- bzw. Gestaltungsspielraum offen halten.<br />
5.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze<br />
Untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO, die einen betriebstechnischen<br />
Zweck erfüllen und nicht den Charakter von selbständigen Hochbauten<br />
aufweisen, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung des Baugebietes<br />
mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser<br />
dienen, sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Fläche<br />
zulässig, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt<br />
sind. Dies gilt ebenso für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für<br />
Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht § 14 Abs. 1 BauNVO Anwendung<br />
findet.<br />
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