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erweiterung gewerbegebiet dilsburg - Gemeinde Heusweiler

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Dilsburg“<br />

Scoping, Juni 2012<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

agstaUMWELT<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1<br />

BauGB i.V.m. §§ 18 und 19 BauNVO durch Festsetzung der Grundflächenzahl<br />

(GRZ) und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt (siehe Plan).<br />

Für das Gewerbegebiet (GE) wird eine maximale Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.<br />

Bei der Ermittlung der Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO sind auch<br />

• Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,<br />

• Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,<br />

• bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />

lediglich unterbaut wird,<br />

mitzurechnen.<br />

Die Höhe der baulichen Anlagen wird als Traufhöhe bzw. Firsthöhe festgelegt.<br />

Die Höhe wird bezogen auf das fertige Geländeniveau festgesetzt (siehe Plan).<br />

Geringfügige Überschreitungen durch technische Aufbauten (z.B. Klimatechnik<br />

u.ä.) sind zulässig.<br />

5.3 Bauweise - Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Für das Gewerbegebiet wird gem. § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise<br />

festgesetzt. Die abweichende Bauweise wird dadurch definiert, dass eine<br />

Gebäudelänge von 50 m überschritten werden darf.<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird im vorliegenden Bebauungsplan durch<br />

Baugrenzen (gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO) festgesetzt. Ein Hervortreten von<br />

Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Die Baugrenze<br />

ist im Bebauungsplan bewusst so festgesetzt, dass sie dem Bauherrn<br />

noch einen relativ großen Nutzungs- bzw. Gestaltungsspielraum offen halten.<br />

5.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze<br />

Untergeordnete Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO, die einen betriebstechnischen<br />

Zweck erfüllen und nicht den Charakter von selbständigen Hochbauten<br />

aufweisen, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung des Baugebietes<br />

mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser<br />

dienen, sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Fläche<br />

zulässig, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt<br />

sind. Dies gilt ebenso für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für<br />

Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht § 14 Abs. 1 BauNVO Anwendung<br />

findet.<br />

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