erweiterung gewerbegebiet dilsburg - Gemeinde Heusweiler
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Dilsburg“<br />
Scoping, Juni 2012<br />
5 FESTSETZUNGEN<br />
5.1 Art der baulichen Nutzung<br />
agstaUMWELT<br />
Abb.: Kanalbestandsplan, Quelle: ZKE <strong>Heusweiler</strong><br />
Gewerbegebiet (GE)<br />
Festgesetzt wird gem. § 8 BauNVO ein Gewerbegebiet.<br />
A: Allgemein zulässig gem.<br />
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,<br />
2. Geschäfts-, Büro – und Verwaltungsgebäude.<br />
B: Nach § 8 Abs. 3 BauNVO sind im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig:<br />
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber<br />
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in<br />
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,<br />
2. Anlagen für sportliche und gesundheitliche Zwecke,<br />
C: Unzulässig gem. § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO sind:<br />
1. Tankstellen,<br />
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />
Zwecke,<br />
3. Vergnügungsstätten<br />
D: Ebenfalls unzulässig sind sehr lärmintensive Nutzungen, wie z.B. das Betreiben<br />
eines Brechers.<br />
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