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erweiterung gewerbegebiet dilsburg - Gemeinde Heusweiler

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Heusweiler</strong> Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Dilsburg“<br />

Scoping, Juni 2012<br />

5 FESTSETZUNGEN<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

agstaUMWELT<br />

Abb.: Kanalbestandsplan, Quelle: ZKE <strong>Heusweiler</strong><br />

Gewerbegebiet (GE)<br />

Festgesetzt wird gem. § 8 BauNVO ein Gewerbegebiet.<br />

A: Allgemein zulässig gem.<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,<br />

2. Geschäfts-, Büro – und Verwaltungsgebäude.<br />

B: Nach § 8 Abs. 3 BauNVO sind im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig:<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in<br />

Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,<br />

2. Anlagen für sportliche und gesundheitliche Zwecke,<br />

C: Unzulässig gem. § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO sind:<br />

1. Tankstellen,<br />

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke,<br />

3. Vergnügungsstätten<br />

D: Ebenfalls unzulässig sind sehr lärmintensive Nutzungen, wie z.B. das Betreiben<br />

eines Brechers.<br />

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