WGF Westfälische Grundbesitz und ... - Börse Stuttgart
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<strong>WGF</strong> 8 % Premium Plus Genussschein WKN: <strong>WGF</strong>H91 / ISIN: DE 000 <strong>WGF</strong>H91 9 Seite 48 von 164<br />
§ 3<br />
Zeichnungsfrist, Wertpapierprospekt<br />
1) Die Zeichnungsfrist beginnt unter Beachtung der Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes einen<br />
Werktag nach der Veröffentlichung des von der Emittentin für das öffentliche Angebot der Genussscheine herausgegebenen<br />
Wertpapierprospekts, voraussichtlich am 30. Juni 2011. Die Zeichnungsfrist endet am<br />
30 Dezember 2011. Die Emittentin ist berechtigt, die Zeichnungsfrist der Emission vorzeitig zu beenden oder<br />
zu verlängern.<br />
2) Der Wertpapierprospekt für die Emission der Genussscheine mit einem Gesamtbetrag bis zu 30.000.000,00<br />
Euro wird für die Dauer des öffentlichen Angebots von der Emittentin unter ihrer Geschäftsadresse, Vogelsanger<br />
Weg 111 in 40470 Düsseldorf, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten <strong>und</strong> kann auf der Internetseite<br />
der Emittentin unter www.wgfag.de heruntergeladen werden.<br />
§ 4<br />
Verwendung des Emissionserlöses<br />
Die <strong>WGF</strong> AG beabsichtigt, den ihr zufließenden Netto-Emissionserlös (nach Abzug der Gesellschaft voraussichtlich<br />
entstehender Emissions- <strong>und</strong> Vertriebskosten) zur Finanzierung des weiteren organischen Wachstums, zur Umsetzung<br />
<strong>und</strong> Finanzierung ihrer strategischen Ziele sowie für allgemeine Geschäftszwecke zu verwenden.<br />
§ 5<br />
Jährliche Ausschüttungen<br />
1) Die Genussscheininhaber erhalten für jedes Geschäftsjahr innerhalb der Laufzeit (§ 8 Absatz 1) eine dem Gewinnanteil<br />
der Aktionäre der Emittentin vorgehende Ausschüttung (die "Vorabausschüttung") in Höhe von<br />
bis zu 8 % p. a. des gezeichneten Nennbetrags der Genussscheine.<br />
2) Darüber hinaus erhalten die Genussscheininhaber für jedes Geschäftsjahr innerhalb der Laufzeit eine zusätzliche<br />
Ausschüttung (die "Bonusausschüttung") in Höhe von 15 % des nach Abzug der Vorabausschüttung<br />
verbleibenden Bilanzgewinnes, anteilig in Bezug zu dem Emissionsvolumen von 30 Mio. Euro. Das heißt bei<br />
einem Platzierungsvolumen von 20 Mio. Euro (2/3 des Emissionsvolumens) zum Ende der Zeichnungsphase<br />
muss die <strong>WGF</strong> AG nur 2/3 der vereinbarten 15 % des nach Abzug der Vorabausschüttung verbleibenden Bilanzgewinnes<br />
als Bonusausschüttung auszahlen. Die Bonusausschüttung pro Genussschein beträgt stets<br />
0,00005% (=15 % verteilt auf 300.000 Genussscheine) des nach Abzug der Vorabausschüttung verbleibenden<br />
Bilanzgewinnes. Maßgeblich für die Ermittlung des Bilanzgewinnes sind die Regelungen des § 58 <strong>und</strong> § 158<br />
des Aktiengesetzes (AktG)<br />
3) Für den Fall, dass die Emittentin künftig gleichrangige Genussscheine emittiert, deren Bedingungen eine dem<br />
Absatz 2 entsprechende Regelung vorsehen, wird die Höhe der hier vereinbarten Bonussausschüttung insofern<br />
angepasst, dass die 15 % des nach Abzug der Vorabausschüttungen der betroffenen Genussscheinemissionen<br />
verbleibenden Bilanzgewinnes anteilig in Bezug zu dem Gesamtemissionsvolumen dieser Genussscheine<br />
berechnet wird.<br />
4) Die Vorabausschüttung auf die Genussscheine ist dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen<br />
oder sich erhöhen darf. Maßgeblich für die Ermittlung eines Bilanzverlustes sind die Regelungen gemäß<br />
§ 158 AktG. Reicht der Bilanzgewinn zur Zahlung der Vorabausschüttung nicht aus, vermindert sich der Ausschüttungsanspruch<br />
der Genussscheininhaber entsprechend. Die verminderte Vorabausschüttung auf die Genussscheine<br />
erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Ausschüttungsansprüche zueinander. Dies gilt auch im Verhältnis<br />
zu bereits begebenen <strong>und</strong> künftig zu begebenden gleichrangigen Genussscheinen, sofern deren Bedingungen<br />
eine entsprechende Regelung vorsehen.<br />
5) Im Falle einer Verminderung der Vorabausschüttung ist der nicht ausgeschüttete Betrag in den folgenden<br />
Geschäftsjahren nachzuzahlen. Die Nachzahlung für die Genussscheine wird anteilig im Verhältnis der jeweiligen<br />
Ausschüttungsansprüche zueinander vorgenommen. Dies gilt entsprechend auch im Verhältnis für bereits<br />
begebene <strong>und</strong> künftig zu begebende gleichrangige Genussscheine, sofern deren Bedingungen eine entsprechende<br />
Regelung vorsehen. Bei der Nachzahlung sind die Ausschüttungsansprüche in der Reihenfolge des