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WGF Westfälische Grundbesitz und ... - Börse Stuttgart

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<strong>WGF</strong> 8 % Premium Plus Genussschein WKN: <strong>WGF</strong>H91 / ISIN: DE 000 <strong>WGF</strong>H91 9 Seite 48 von 164<br />

§ 3<br />

Zeichnungsfrist, Wertpapierprospekt<br />

1) Die Zeichnungsfrist beginnt unter Beachtung der Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes einen<br />

Werktag nach der Veröffentlichung des von der Emittentin für das öffentliche Angebot der Genussscheine herausgegebenen<br />

Wertpapierprospekts, voraussichtlich am 30. Juni 2011. Die Zeichnungsfrist endet am<br />

30 Dezember 2011. Die Emittentin ist berechtigt, die Zeichnungsfrist der Emission vorzeitig zu beenden oder<br />

zu verlängern.<br />

2) Der Wertpapierprospekt für die Emission der Genussscheine mit einem Gesamtbetrag bis zu 30.000.000,00<br />

Euro wird für die Dauer des öffentlichen Angebots von der Emittentin unter ihrer Geschäftsadresse, Vogelsanger<br />

Weg 111 in 40470 Düsseldorf, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten <strong>und</strong> kann auf der Internetseite<br />

der Emittentin unter www.wgfag.de heruntergeladen werden.<br />

§ 4<br />

Verwendung des Emissionserlöses<br />

Die <strong>WGF</strong> AG beabsichtigt, den ihr zufließenden Netto-Emissionserlös (nach Abzug der Gesellschaft voraussichtlich<br />

entstehender Emissions- <strong>und</strong> Vertriebskosten) zur Finanzierung des weiteren organischen Wachstums, zur Umsetzung<br />

<strong>und</strong> Finanzierung ihrer strategischen Ziele sowie für allgemeine Geschäftszwecke zu verwenden.<br />

§ 5<br />

Jährliche Ausschüttungen<br />

1) Die Genussscheininhaber erhalten für jedes Geschäftsjahr innerhalb der Laufzeit (§ 8 Absatz 1) eine dem Gewinnanteil<br />

der Aktionäre der Emittentin vorgehende Ausschüttung (die "Vorabausschüttung") in Höhe von<br />

bis zu 8 % p. a. des gezeichneten Nennbetrags der Genussscheine.<br />

2) Darüber hinaus erhalten die Genussscheininhaber für jedes Geschäftsjahr innerhalb der Laufzeit eine zusätzliche<br />

Ausschüttung (die "Bonusausschüttung") in Höhe von 15 % des nach Abzug der Vorabausschüttung<br />

verbleibenden Bilanzgewinnes, anteilig in Bezug zu dem Emissionsvolumen von 30 Mio. Euro. Das heißt bei<br />

einem Platzierungsvolumen von 20 Mio. Euro (2/3 des Emissionsvolumens) zum Ende der Zeichnungsphase<br />

muss die <strong>WGF</strong> AG nur 2/3 der vereinbarten 15 % des nach Abzug der Vorabausschüttung verbleibenden Bilanzgewinnes<br />

als Bonusausschüttung auszahlen. Die Bonusausschüttung pro Genussschein beträgt stets<br />

0,00005% (=15 % verteilt auf 300.000 Genussscheine) des nach Abzug der Vorabausschüttung verbleibenden<br />

Bilanzgewinnes. Maßgeblich für die Ermittlung des Bilanzgewinnes sind die Regelungen des § 58 <strong>und</strong> § 158<br />

des Aktiengesetzes (AktG)<br />

3) Für den Fall, dass die Emittentin künftig gleichrangige Genussscheine emittiert, deren Bedingungen eine dem<br />

Absatz 2 entsprechende Regelung vorsehen, wird die Höhe der hier vereinbarten Bonussausschüttung insofern<br />

angepasst, dass die 15 % des nach Abzug der Vorabausschüttungen der betroffenen Genussscheinemissionen<br />

verbleibenden Bilanzgewinnes anteilig in Bezug zu dem Gesamtemissionsvolumen dieser Genussscheine<br />

berechnet wird.<br />

4) Die Vorabausschüttung auf die Genussscheine ist dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen<br />

oder sich erhöhen darf. Maßgeblich für die Ermittlung eines Bilanzverlustes sind die Regelungen gemäß<br />

§ 158 AktG. Reicht der Bilanzgewinn zur Zahlung der Vorabausschüttung nicht aus, vermindert sich der Ausschüttungsanspruch<br />

der Genussscheininhaber entsprechend. Die verminderte Vorabausschüttung auf die Genussscheine<br />

erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Ausschüttungsansprüche zueinander. Dies gilt auch im Verhältnis<br />

zu bereits begebenen <strong>und</strong> künftig zu begebenden gleichrangigen Genussscheinen, sofern deren Bedingungen<br />

eine entsprechende Regelung vorsehen.<br />

5) Im Falle einer Verminderung der Vorabausschüttung ist der nicht ausgeschüttete Betrag in den folgenden<br />

Geschäftsjahren nachzuzahlen. Die Nachzahlung für die Genussscheine wird anteilig im Verhältnis der jeweiligen<br />

Ausschüttungsansprüche zueinander vorgenommen. Dies gilt entsprechend auch im Verhältnis für bereits<br />

begebene <strong>und</strong> künftig zu begebende gleichrangige Genussscheine, sofern deren Bedingungen eine entsprechende<br />

Regelung vorsehen. Bei der Nachzahlung sind die Ausschüttungsansprüche in der Reihenfolge des

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