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WGF Westfälische Grundbesitz und ... - Börse Stuttgart

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<strong>WGF</strong> 8 % Premium Plus Genussschein WKN: <strong>WGF</strong>H91 / ISIN: DE 000 <strong>WGF</strong>H91 9 Seite 42 von 164<br />

3.3.7 Teilnahme an einem Bilanzverlust <strong>und</strong> Nachrang<br />

Die Genussscheininhaber nehmen an einem etwaigen Bilanzverlust in voller Höhe durch Verminderung<br />

ihrer Rückzahlungsansprüche teil, <strong>und</strong> zwar im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der<br />

Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (einschließlich Genussrechtskapital, jedoch ohne andere nachrangige<br />

Verbindlichkeiten). Bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung eines Bilanzverlustes vermindert sich<br />

der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, wie das Gr<strong>und</strong>kapital<br />

herabgesetzt wird. Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht.<br />

Werden nach einer Teilnahme der Genussscheininhaber am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren<br />

Jahresüberschüsse erzielt, so werden diese zur Deckung des Verlustvortrages aus den Vorjahren <strong>und</strong> zur<br />

Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 150 AktG verwendet. Der danach verbleibende<br />

Betrag ist zur Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Genussscheine zu<br />

verwenden. Erst dann darf eine Ausschüttung auf die Genussscheine oder eine Gewinnverwendung vorgenommen<br />

werden. Diese Verpflichtung besteht nur während der Laufzeit der Genussscheine.<br />

Reicht ein Jahresüberschuss zur Wiederauffüllung der Genussscheine nicht aus, so wird die Wiederauffüllung<br />

des Kapitals der Genussscheine anteilig im Verhältnis ihres Nennbetrags zum Gesamtnennbetrag<br />

der Genussscheine vorgenommen. Dies gilt entsprechend auch im Verhältnis für bereits begebene<br />

<strong>und</strong> künftig zu begebende gleichrangige Genussscheine, sofern deren Bedingungen eine entsprechende<br />

Regelung vorsehen.<br />

Im Insolvenz- oder Liquidationsfall gehen die Forderungen aus den Genussscheinen den Forderungen<br />

aller anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin im Rang nach. Die Genussscheine gewähren<br />

keinen Anteil am Liquidationserlös der Emittentin.<br />

3.3.8 Zahlungsverpflichtung, Zahlstelle<br />

Die <strong>WGF</strong> AG ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit der Genussscheine mindestens eine Zahlstelle<br />

zu benennen. Erste Zahlstelle ist die biw Bank für Investments <strong>und</strong> Wertpapiere AG, Hausbroicher<br />

Str. 222, 47877 Willich. Die <strong>WGF</strong> AG ist berechtigt, weitere Zahlstellen zu benennen oder einzelne Zahlstellen<br />

zu widerrufen.<br />

Die Emittentin verpflichtet sich, alle nach den Genussscheinbedingungen geschuldeten Beträge in Euro<br />

an die Zahlstelle zu zahlen. Hierfür ist keine gesonderte Erklärung des Gläubigers notwendig.<br />

Die Zahlstelle wird die zu zahlenden Beträge der Clearstream Banking AG zur Zahlung an die Genussscheininhaber<br />

überweisen. Diese Überweisungen befreien die <strong>WGF</strong> AG von ihren Verbindlichkeiten aus<br />

den Genussscheinen gegenüber den Genussscheininhabern.<br />

3.3.9 Laufzeit, Rückzahlung, Rückerwerb, Kündigung<br />

Die Laufzeit der Genussscheine beginnt am 1. Juli 2011 <strong>und</strong> endet am 31. Dezember 2019.<br />

Die <strong>WGF</strong> AG als Schuldnerin verpflichtet sich, die Genussscheine <strong>und</strong> den auf den jeweiligen Genussscheininhaber<br />

entfallenden Ausschüttungsbetrag vorbehaltlich einer Teilnahme der Anleger an einem<br />

Bilanzverlust der <strong>WGF</strong> AG jeweils zum Nennbetrag am 1. Juli des Jahres, das dem Ende der Laufzeit folgt,<br />

jedoch nicht vor dem ersten Geschäftstag nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses für<br />

das vorangehende Geschäftsjahr, an die Genussscheininhaber zurückzuzahlen. Fällt dieser Fälligkeitstermin<br />

auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den<br />

nächstfolgenden Bankarbeitstag.<br />

Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB wird für die Genussscheine auf zwei Jahre verkürzt.<br />

Die Verjährungsfrist für innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegte Genussscheine beträgt<br />

zwei Jahre vom Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an.<br />

Die <strong>WGF</strong> AG ist jederzeit berechtigt, Genusscheine aus dieser Emission im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene<br />

Rechnung zurückzuerwerben. Die angekauften Genussscheine kann die Gesellschaft nach eigener<br />

Wahl halten, weiterverkaufen oder einziehen.

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