WGF Westfälische Grundbesitz und ... - Börse Stuttgart
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<strong>WGF</strong> 8 % Premium Plus Genussschein WKN: <strong>WGF</strong>H91 / ISIN: DE 000 <strong>WGF</strong>H91 9 Seite 42 von 164<br />
3.3.7 Teilnahme an einem Bilanzverlust <strong>und</strong> Nachrang<br />
Die Genussscheininhaber nehmen an einem etwaigen Bilanzverlust in voller Höhe durch Verminderung<br />
ihrer Rückzahlungsansprüche teil, <strong>und</strong> zwar im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der<br />
Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (einschließlich Genussrechtskapital, jedoch ohne andere nachrangige<br />
Verbindlichkeiten). Bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung eines Bilanzverlustes vermindert sich<br />
der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, wie das Gr<strong>und</strong>kapital<br />
herabgesetzt wird. Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht.<br />
Werden nach einer Teilnahme der Genussscheininhaber am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren<br />
Jahresüberschüsse erzielt, so werden diese zur Deckung des Verlustvortrages aus den Vorjahren <strong>und</strong> zur<br />
Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 150 AktG verwendet. Der danach verbleibende<br />
Betrag ist zur Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Genussscheine zu<br />
verwenden. Erst dann darf eine Ausschüttung auf die Genussscheine oder eine Gewinnverwendung vorgenommen<br />
werden. Diese Verpflichtung besteht nur während der Laufzeit der Genussscheine.<br />
Reicht ein Jahresüberschuss zur Wiederauffüllung der Genussscheine nicht aus, so wird die Wiederauffüllung<br />
des Kapitals der Genussscheine anteilig im Verhältnis ihres Nennbetrags zum Gesamtnennbetrag<br />
der Genussscheine vorgenommen. Dies gilt entsprechend auch im Verhältnis für bereits begebene<br />
<strong>und</strong> künftig zu begebende gleichrangige Genussscheine, sofern deren Bedingungen eine entsprechende<br />
Regelung vorsehen.<br />
Im Insolvenz- oder Liquidationsfall gehen die Forderungen aus den Genussscheinen den Forderungen<br />
aller anderen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin im Rang nach. Die Genussscheine gewähren<br />
keinen Anteil am Liquidationserlös der Emittentin.<br />
3.3.8 Zahlungsverpflichtung, Zahlstelle<br />
Die <strong>WGF</strong> AG ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit der Genussscheine mindestens eine Zahlstelle<br />
zu benennen. Erste Zahlstelle ist die biw Bank für Investments <strong>und</strong> Wertpapiere AG, Hausbroicher<br />
Str. 222, 47877 Willich. Die <strong>WGF</strong> AG ist berechtigt, weitere Zahlstellen zu benennen oder einzelne Zahlstellen<br />
zu widerrufen.<br />
Die Emittentin verpflichtet sich, alle nach den Genussscheinbedingungen geschuldeten Beträge in Euro<br />
an die Zahlstelle zu zahlen. Hierfür ist keine gesonderte Erklärung des Gläubigers notwendig.<br />
Die Zahlstelle wird die zu zahlenden Beträge der Clearstream Banking AG zur Zahlung an die Genussscheininhaber<br />
überweisen. Diese Überweisungen befreien die <strong>WGF</strong> AG von ihren Verbindlichkeiten aus<br />
den Genussscheinen gegenüber den Genussscheininhabern.<br />
3.3.9 Laufzeit, Rückzahlung, Rückerwerb, Kündigung<br />
Die Laufzeit der Genussscheine beginnt am 1. Juli 2011 <strong>und</strong> endet am 31. Dezember 2019.<br />
Die <strong>WGF</strong> AG als Schuldnerin verpflichtet sich, die Genussscheine <strong>und</strong> den auf den jeweiligen Genussscheininhaber<br />
entfallenden Ausschüttungsbetrag vorbehaltlich einer Teilnahme der Anleger an einem<br />
Bilanzverlust der <strong>WGF</strong> AG jeweils zum Nennbetrag am 1. Juli des Jahres, das dem Ende der Laufzeit folgt,<br />
jedoch nicht vor dem ersten Geschäftstag nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses für<br />
das vorangehende Geschäftsjahr, an die Genussscheininhaber zurückzuzahlen. Fällt dieser Fälligkeitstermin<br />
auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den<br />
nächstfolgenden Bankarbeitstag.<br />
Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB wird für die Genussscheine auf zwei Jahre verkürzt.<br />
Die Verjährungsfrist für innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegte Genussscheine beträgt<br />
zwei Jahre vom Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an.<br />
Die <strong>WGF</strong> AG ist jederzeit berechtigt, Genusscheine aus dieser Emission im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigene<br />
Rechnung zurückzuerwerben. Die angekauften Genussscheine kann die Gesellschaft nach eigener<br />
Wahl halten, weiterverkaufen oder einziehen.