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Musikschulen in Deutschland – Ein qualitativer Vergleich von ...

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ke<strong>in</strong>e Weisungsgebundenheit und E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> die Organisation der Schule vor-<br />

aussetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es<br />

<strong>in</strong>sbesondere darauf an, ob der Lehrer Weisungen unterliegt, bezogen auf Ort, Zeit<br />

und Inhalt se<strong>in</strong>er Tätigkeit und/oder <strong>in</strong> die organisatorischen Abläufe der Musik-<br />

schule e<strong>in</strong>gebunden ist mit Verpflichtungen neben der Unterrichtstätigkeit. Dies<br />

können <strong>in</strong>sbesondere se<strong>in</strong> die Teilnahme an Konferenzen, Veranstaltungen und Ak-<br />

tivitäten der Musikschule, unterrichtsbegleitende Tätigkeiten wie Elternvorspiel,<br />

Zeugniserteilung, Führung <strong>von</strong> Anwesenheitslisten, Anzeige <strong>von</strong> Mängeln und<br />

Schäden an Instrumenten usw. Der B<strong>in</strong>dung des Musikschullehrers an Richtl<strong>in</strong>ien<br />

und Strukturpläne des Verbandes Deutscher <strong>Musikschulen</strong> für die Gestaltung des<br />

Unterrichts wird im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Weisungsgebundenheit ke<strong>in</strong>e entscheidende Be-<br />

deutung beigemessen. Diese Vorgaben seien lediglich als Bestimmung der<br />

vertraglichen Leistung anzusehen, die mehr ausreichenden Spielraum für die didak-<br />

tische und methodische Unterrichtsgestaltung lassen. (Hirsch/Gayer, S. 84)<br />

Honorarkräfte können pr<strong>in</strong>zipiell e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Möglichkeit se<strong>in</strong>, das öffentliche<br />

Musikschulangebot zu ergänzen. Vor allem im Projektbereich, z.B. auf Workshops<br />

oder Masterclasses, ist e<strong>in</strong>e Dozententätigkeit <strong>von</strong> aktuellen, derzeit konzertieren-<br />

den Künstlern und ausgewählten Pädagogen unerlässlich 92 . Auch Menschen, die<br />

e<strong>in</strong>em anderen Hauptberuf oder mehreren verschiedenen selbständigen Tätigkeiten<br />

nachgehen, kann e<strong>in</strong>e Honorarkraftstelle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er öffentlichen Musikschule durchaus<br />

zusagen 93 .<br />

Der Kern des Problems liegt hierbei allerd<strong>in</strong>gs nicht nur <strong>in</strong> der Unterschiedlichkeit<br />

der Tätigkeitsfelder <strong>von</strong> hauptamtlich- und teilbeschäftigten Lehrkräften, sondern<br />

vielmehr <strong>in</strong> deren ungleicher Bezahlung.<br />

Für die freiberufliche Tätigkeit gibt es ke<strong>in</strong>e Honorarrichtl<strong>in</strong>ien. (G. Buchholz 2004, S.<br />

50)<br />

Der problematischste Punkt ist hier immer das Honorar. Dass die Honorare für freie<br />

höher liegen als für Angestellte, wie es dem ‚Unternehmerrisiko’ der ersteren ent-<br />

spräche, ist an <strong>Musikschulen</strong> nirgends der Fall. Sie beschäftigen ihre Lehrkräfte ja<br />

gerade deshalb freiberuflich, weil sie so das Entgelt drücken können. (ebd., S. 61)<br />

Der gesellschaftliche Trend geht weg <strong>von</strong> der festen Stelle. In manchen Städten g<strong>in</strong>g<br />

die Erwartung, dass die Schulen mit ger<strong>in</strong>ger Stellenausstattung erst im Aufbau<br />

92 vgl. G. Buchholz 2004, S. 23<br />

93 vgl. D. Bäuerle-Uhlig, S. 361 f.<br />

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