Musikschulen in Deutschland – Ein qualitativer Vergleich von ...
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34<br />
Was bleibt s<strong>in</strong>d viele Zahlen und Spekulationsmöglichkeiten. Der feste Grund, den<br />
sich die Protagonisten <strong>von</strong> EDUR versprochen haben, ist jedenfalls nicht erkennbar.<br />
Die Qualität und die Existenz der kommunalen <strong>Musikschulen</strong> wird auch weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
der Ause<strong>in</strong>andersetzung mit dem Kämmerer und den Betonfraktionen <strong>in</strong> den Kom-<br />
munalparlamenten erstritten werden müssen. (T. Schwarz, nmz 02/2002, S. 31)<br />
Genaue Daten oder z.B. Informationen darüber, ob Unterschiede zwischen den<br />
Bewertungen angestellter und freier Mitarbeiter gemacht wurden, und wie diese<br />
aussehen oder sich auf e<strong>in</strong>e konstruktive Musikschularbeit auswirken, waren leider<br />
nicht zu f<strong>in</strong>den oder zu ermitteln. Gerade aber dieses Problem der ‚Zwei-Klassen-<br />
Anstellung’ soll uns im Folgenden beschäftigen:<br />
Zwei-Klassen-Anstellung<br />
Laut dem VdM unterscheidet man an öffentlichen <strong>Musikschulen</strong> zwischen haupt-<br />
amtlich- und teilbeschäftigten Lehrkräften 86 . Die teilzeitbeschäftigt angestellten<br />
Musiklehrer müssen laut e<strong>in</strong>es Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.1989 87<br />
gleichwertig den vollbeschäftigten vergütet werden 88 . So ist der Anteil der nach BAT<br />
(Bundes-Angestelltentarifvertrag) vergüteten Musiklehrer <strong>von</strong> 1990 22,6% auf 55%<br />
im Jahre 2002 gestiegen.<br />
Andererseits können an <strong>Musikschulen</strong> auch Aufträge an selbständige Musikpäda-<br />
gogen 89 erteilt werden. Diese Art der Lehrerbeschäftigung trifft im Jahre 2002 90 auf<br />
rund 34% der an <strong>Musikschulen</strong> des VdM tätigen Musikpädagogen zu 91 .<br />
An <strong>Musikschulen</strong> können grundsätzlich auch freie Mitarbeiterverhältnisse möglich<br />
se<strong>in</strong>, weil die Struktur der Beschäftigungsverhältnisse <strong>in</strong> diesen E<strong>in</strong>richtungen i.d.R.<br />
86<br />
Statistisches Jahrbuch 2002, S. 26; Der bis Anfang der Neunziger im Statistischen Jahrbuch<br />
benutzte Begriff ‚nebenamtlich’ (vgl. D. Bäuerle-Uhlig, S. 363 f.) trifft nur auf solche Lehrkräfte zu, die<br />
zusätzlich e<strong>in</strong>en Hauptberuf ausüben (z.B. e<strong>in</strong>e Orchesterstelle oder e<strong>in</strong>e Anstellung an e<strong>in</strong>er<br />
allgeme<strong>in</strong>bildenden Schule). Tatsächlich setzt sich aber das Berufsfeld vieler Musikpädagogen aus<br />
mehreren Teilbeschäftigungen zusammen, wonach der Begriff „nebenamtlich“ hier nicht zutrifft.<br />
87<br />
vgl. 5 AZR 161/88, http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ 30.09.2004; vgl. Urteil des<br />
Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.05.1989 (vgl. Statistischer Jahresbericht 1991, S 37)<br />
88<br />
BAT ist allerd<strong>in</strong>gs nur zw<strong>in</strong>gend an öffentlich-rechtlichen <strong>Musikschulen</strong> anzuwenden, an privatrechtlich<br />
organisierten bzw. bei Zweckverbänden nur unter Umständen; vgl. Hirsch/Gayer, S. 82 ff.; vgl.<br />
O. Scheytt, S. 247 ff.<br />
89<br />
sog. Honorarkräfte (werden stundenweise für ihre geleistete Arbeit bezahlt)<br />
90<br />
vgl. Statistisches Jahrbuch 2002, S. 27<br />
91<br />
Musikschullehrer, die nicht nach BAT oder Freiberuflich beschäftigt s<strong>in</strong>d, arbeiten nach frei<br />
ausgehandelten Arbeitsverträgen (z.B. an BAT orientiert oder nach VKA (Vere<strong>in</strong>igung Kommunaler<br />
Arbeitgeberverbände)), möglich an privat-rechtlich organisierten <strong>Musikschulen</strong>