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Musikschulen in Deutschland – Ein qualitativer Vergleich von ...

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34<br />

Was bleibt s<strong>in</strong>d viele Zahlen und Spekulationsmöglichkeiten. Der feste Grund, den<br />

sich die Protagonisten <strong>von</strong> EDUR versprochen haben, ist jedenfalls nicht erkennbar.<br />

Die Qualität und die Existenz der kommunalen <strong>Musikschulen</strong> wird auch weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

der Ause<strong>in</strong>andersetzung mit dem Kämmerer und den Betonfraktionen <strong>in</strong> den Kom-<br />

munalparlamenten erstritten werden müssen. (T. Schwarz, nmz 02/2002, S. 31)<br />

Genaue Daten oder z.B. Informationen darüber, ob Unterschiede zwischen den<br />

Bewertungen angestellter und freier Mitarbeiter gemacht wurden, und wie diese<br />

aussehen oder sich auf e<strong>in</strong>e konstruktive Musikschularbeit auswirken, waren leider<br />

nicht zu f<strong>in</strong>den oder zu ermitteln. Gerade aber dieses Problem der ‚Zwei-Klassen-<br />

Anstellung’ soll uns im Folgenden beschäftigen:<br />

Zwei-Klassen-Anstellung<br />

Laut dem VdM unterscheidet man an öffentlichen <strong>Musikschulen</strong> zwischen haupt-<br />

amtlich- und teilbeschäftigten Lehrkräften 86 . Die teilzeitbeschäftigt angestellten<br />

Musiklehrer müssen laut e<strong>in</strong>es Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.1989 87<br />

gleichwertig den vollbeschäftigten vergütet werden 88 . So ist der Anteil der nach BAT<br />

(Bundes-Angestelltentarifvertrag) vergüteten Musiklehrer <strong>von</strong> 1990 22,6% auf 55%<br />

im Jahre 2002 gestiegen.<br />

Andererseits können an <strong>Musikschulen</strong> auch Aufträge an selbständige Musikpäda-<br />

gogen 89 erteilt werden. Diese Art der Lehrerbeschäftigung trifft im Jahre 2002 90 auf<br />

rund 34% der an <strong>Musikschulen</strong> des VdM tätigen Musikpädagogen zu 91 .<br />

An <strong>Musikschulen</strong> können grundsätzlich auch freie Mitarbeiterverhältnisse möglich<br />

se<strong>in</strong>, weil die Struktur der Beschäftigungsverhältnisse <strong>in</strong> diesen E<strong>in</strong>richtungen i.d.R.<br />

86<br />

Statistisches Jahrbuch 2002, S. 26; Der bis Anfang der Neunziger im Statistischen Jahrbuch<br />

benutzte Begriff ‚nebenamtlich’ (vgl. D. Bäuerle-Uhlig, S. 363 f.) trifft nur auf solche Lehrkräfte zu, die<br />

zusätzlich e<strong>in</strong>en Hauptberuf ausüben (z.B. e<strong>in</strong>e Orchesterstelle oder e<strong>in</strong>e Anstellung an e<strong>in</strong>er<br />

allgeme<strong>in</strong>bildenden Schule). Tatsächlich setzt sich aber das Berufsfeld vieler Musikpädagogen aus<br />

mehreren Teilbeschäftigungen zusammen, wonach der Begriff „nebenamtlich“ hier nicht zutrifft.<br />

87<br />

vgl. 5 AZR 161/88, http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ 30.09.2004; vgl. Urteil des<br />

Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.05.1989 (vgl. Statistischer Jahresbericht 1991, S 37)<br />

88<br />

BAT ist allerd<strong>in</strong>gs nur zw<strong>in</strong>gend an öffentlich-rechtlichen <strong>Musikschulen</strong> anzuwenden, an privatrechtlich<br />

organisierten bzw. bei Zweckverbänden nur unter Umständen; vgl. Hirsch/Gayer, S. 82 ff.; vgl.<br />

O. Scheytt, S. 247 ff.<br />

89<br />

sog. Honorarkräfte (werden stundenweise für ihre geleistete Arbeit bezahlt)<br />

90<br />

vgl. Statistisches Jahrbuch 2002, S. 27<br />

91<br />

Musikschullehrer, die nicht nach BAT oder Freiberuflich beschäftigt s<strong>in</strong>d, arbeiten nach frei<br />

ausgehandelten Arbeitsverträgen (z.B. an BAT orientiert oder nach VKA (Vere<strong>in</strong>igung Kommunaler<br />

Arbeitgeberverbände)), möglich an privat-rechtlich organisierten <strong>Musikschulen</strong>

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