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Musikschulen in Deutschland – Ein qualitativer Vergleich von ...

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unmittelbarer Nachbarschaft gegründet wird. Der Franchisenehmer ist unternehme-<br />

risch selbständig; der Erfolg, <strong>in</strong>sbesondere auch der f<strong>in</strong>anzielle, hängt maßgeblich<br />

<strong>von</strong> se<strong>in</strong>em Geschick ab. Die Starthilfe im Rahmen e<strong>in</strong>es Franchise-Vertrages und<br />

das Nutzen der Corporate Identity, dem Markenzeichen, bezahlt der Franchiseneh-<br />

mer <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Lizenzgebühren an den Franchisegeber. (D. Bäuerle-Uhlig, S. 348<br />

f., vgl. z.B. McDonalds oder obi)<br />

2.2. Richtl<strong>in</strong>ien<br />

Musikunterricht am Instrument f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> der Gesetzesgebung erst seit der „Kersten-<br />

berg-Reform“ nennenswerte Beachtung. Seitdem s<strong>in</strong>d auf Landesebene vere<strong>in</strong>zelt<br />

e<strong>in</strong>fache Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen entstanden 43 . Seitens der<br />

öffentlichen <strong>Musikschulen</strong> besteht oft der Wunsch, sich durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige<br />

Namensgebung <strong>von</strong> den freien <strong>Musikschulen</strong> abheben zu wollen, daher verlangen<br />

sie immer wieder nach e<strong>in</strong>deutigeren gesetzlichen Regelungen. In Anbetracht der<br />

<strong>in</strong>zwischen schon sehr „gereiften“, flächendeckenden Musikschullandschaft <strong>in</strong><br />

<strong>Deutschland</strong>, könnte man aber den Zweck e<strong>in</strong>er Normierung auf Landesebene auch<br />

<strong>in</strong> Frage stellen 44 .<br />

Der Inhalt der musikalischen Ausbildung ist den <strong>Musikschulen</strong> weitestgehend selbst<br />

überlassen. Die verschiedenen Dachverbände und Franchisegeber haben aber<br />

Regelungen vorgeschrieben, z.B. anhand <strong>von</strong> Aufnahmebed<strong>in</strong>gungen, um e<strong>in</strong>e<br />

Mitgliedschaft als „Gütesiegel“ 45 ausweisen zu können.<br />

2.2.1. Richtl<strong>in</strong>ien an öffentlichen <strong>Musikschulen</strong><br />

Die Bed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e Mitgliedschaft im VdM beziehen sich im Großen und<br />

Ganzen auf die Trägerschaft (<strong>in</strong> der Regel kommunal oder geme<strong>in</strong>nützig privat-<br />

rechtlich), e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an Unterrichtsangebot und dessen Ausgestaltung,<br />

geeignete Räumlichkeiten sowie e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an Qualifikation der Lehrkräfte (<strong>in</strong><br />

43 z.B. S<strong>in</strong>g- und Musikschulverordnung vom 17.08.1984 <strong>in</strong> Bayern<br />

oder Regelung für die <strong>Musikschulen</strong> vom 24. April 1997 <strong>in</strong> Sachsen-Anhalt, vgl. O. Scheytt, S. 277 ff.<br />

und D. Bäuerle-Uhlig, S. 369 ff.<br />

44 vgl. O. Scheytt, S. 206<br />

45 siehe z.B. http://www.musikschulen.de/download/guetesiegel.pdf vom 27.10.2003

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