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Musikschulen in Deutschland – Ein qualitativer Vergleich von ...

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Als Vere<strong>in</strong><br />

In Vere<strong>in</strong>sform wird e<strong>in</strong>e freie Musikschule oft aus e<strong>in</strong>em Zusammenschluss<br />

mehrerer Musikpädagogen oder auch Eltern heraus gegründet. In diesem Punkt,<br />

dem Zusammenschluss natürlicher Personen, unterscheidet er sich <strong>von</strong> den<br />

meisten e.V.-<strong>Musikschulen</strong> des VdM, bei dem juristische Personen wie die Stadt<br />

meist auch Mitglied s<strong>in</strong>d. Insofern haben es freie <strong>Musikschulen</strong> oft vergleichsweise<br />

schwerer, wenn überhaupt, an öffentliche Fördermittel heranzukommen, die hier<br />

zwar nicht Voraussetzung, aber doch erwünscht s<strong>in</strong>d.<br />

Als GmbH<br />

E<strong>in</strong>e GmbH ist e<strong>in</strong>e juristische Person des privaten Rechts, die zu jedem gesetzlich<br />

zulässigen Zweck errichtet werden kann und für deren Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber<br />

Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (Küppers/Konietzka, S. 61)<br />

Die Musikschule ist <strong>in</strong> diesem Falle e<strong>in</strong>e Firma, die aus Gesellschaftern besteht.<br />

Diese wiederum müssen zur Gründung e<strong>in</strong> Stammkapital <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 25 000 €<br />

nachweisen, mit dem im Falle des Scheiterns gehaftet werden kann.<br />

Franchis<strong>in</strong>g<br />

Freie <strong>Musikschulen</strong> können auch vertraglich an e<strong>in</strong>en Franchisegeber wie Yamaha<br />

oder Fröhlich gebunden se<strong>in</strong>. Diese <strong>Musikschulen</strong> „s<strong>in</strong>d deutlich <strong>von</strong> privaten<br />

<strong>Musikschulen</strong>, die aufgrund e<strong>in</strong>er bestimmten Idee und pädagogischen Philosophie<br />

<strong>von</strong> Lehrkräften und/oder Eltern gegründet wurden, zu unterscheiden“ 42 , zählen<br />

aber dennoch zu den nicht-öffentlichen <strong>Musikschulen</strong> und sollen deshalb an dieser<br />

Stelle Erwähnung f<strong>in</strong>den.<br />

Franchise beschreibt e<strong>in</strong> Vertriebsrecht, bei dem Franchisegeber dem Franchise-<br />

nehmer gegen Lizenzgebühren Nutzungsrechte auf Schutzrechte (z.B. Benutzung<br />

des Logos, Instrumentalschulen, Gebrauchsmuster, Patente etc.) gewährt. ... Die Li-<br />

zenz garantiert dem Franchisenehmer, dass ke<strong>in</strong> entsprechendes Unternehmen <strong>in</strong><br />

42 D. Bäuerle-Uhlig, S. 348<br />

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