Musikschulen in Deutschland – Ein qualitativer Vergleich von ...
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Mehrere Geme<strong>in</strong>den können zur Erfüllung geme<strong>in</strong>samer Aufgaben auch e<strong>in</strong>en<br />
Zweckverband bilden und so e<strong>in</strong>e Musikschule verwalten 33 . Das f<strong>in</strong>anzielle Risiko ist<br />
dann auf mehrere Kommunen verteilt, auch kle<strong>in</strong>ere Geme<strong>in</strong>den können sich so<br />
e<strong>in</strong>e Musikschule leisten. E<strong>in</strong> Nachteil könnte e<strong>in</strong>e gewisse Schwerfälligkeit der<br />
Führungsstruktur se<strong>in</strong>, da die Kommunikation zwischen Musikschulleiter, Zweckver-<br />
bandsvorsitzendem und den e<strong>in</strong>zelnen beteiligten Geme<strong>in</strong>den (auch Landkreis oder<br />
sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts) wesentlich <strong>in</strong>direkter als bei e<strong>in</strong>em<br />
Regie- oder Eigenbetrieb ist 34 .<br />
In privat-rechtlicher Trägerschaft<br />
Die zweite gängige Organisationsform der öffentlichen <strong>Musikschulen</strong> ist die privat-<br />
rechtliche im S<strong>in</strong>ne des (geme<strong>in</strong>nützigen) e<strong>in</strong>getragenen Vere<strong>in</strong>es.<br />
Der Vere<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> auf Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss <strong>von</strong> m<strong>in</strong>des-<br />
tens sieben Personen zur Erreichung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Zweckes. ... E<strong>in</strong><br />
rechtsfähiger [d.h. e<strong>in</strong>getragener, H.K.] Vere<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong>e juristische Person des priva-<br />
ten Rechts. Damit ist er geschäftlich und rechtlich unter eigenem Namen<br />
handlungsfähig. (Küppers/Konietzka, S. 78 f.)<br />
Die für die VdM <strong>Musikschulen</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en übliche Vere<strong>in</strong>skonstruktion ist die,<br />
dass der Kreis, die Städte und Geme<strong>in</strong>den des Kreises Vere<strong>in</strong>smitglieder s<strong>in</strong>d. El-<br />
tern erhalten <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Beirates die Möglichkeit der E<strong>in</strong>wirkung. Die Lehrkräfte<br />
s<strong>in</strong>d Mitarbeiter des Vere<strong>in</strong>s, ke<strong>in</strong>e Mitglieder. Aus dem Haushalt der Kommune er-<br />
hält e<strong>in</strong>e so konstruierte Musikschule Zuschüsse. (Aufw<strong>in</strong>d oder Abstrich, S. 70)<br />
Oliver Scheytt sieht diese E<strong>in</strong>richtungsform unter den Rahmenbed<strong>in</strong>gungen als<br />
kritisch an, „wenn sie auf die Loslösung der Kommune <strong>von</strong> der Verantwortung für<br />
die Musikschularbeit abzielen sollte.“ 35 Der VdM weist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Statistischen<br />
Jahrbüchern seit 1994 darauf h<strong>in</strong>, dass vere<strong>in</strong>zelt Geme<strong>in</strong>den sich „kurzfristig aus<br />
der F<strong>in</strong>anzierung <strong>von</strong> e.V.-<strong>Musikschulen</strong> herausgezogen haben“, was „die Proble-<br />
33 z.B. Musikschule ‚Ottmar Gerster’ <strong>in</strong> Weimar<br />
34 vgl. Aufw<strong>in</strong>d oder Abstrich, S. 55 ff., O. Scheytt, S. 241 f.<br />
35 O. Scheytt, S. 243<br />
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