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Lieferübersicht 2012 - quick-mix

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des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für<br />

die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den<br />

vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit<br />

nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet<br />

wird. Sofern Schadensersatz zu leisten ist, ist der Anspruch<br />

in jedem Fall der Höhe nach auf den 15­fachen Wert der Lieferung,<br />

maximal jedoch auf die Deckungssumme von 5 Mio. unserer<br />

Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Bei Lieferungen, die<br />

diesen Wert übersteigen, wird mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung<br />

der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.<br />

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers<br />

ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<br />

55. Vorstehende Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche<br />

auf Grund von Sachmängeln.<br />

56. Weitergehende oder andere Ansprüche des Abnehmers<br />

wegen eines Sachmangels gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen<br />

sind ausgeschlossen.<br />

57. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt<br />

nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und<br />

Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 Rückgriffsanspruch und 634a<br />

Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Ansprüchen<br />

wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz<br />

und wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte, die in<br />

einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, auf Grund dessen<br />

die Herausgabe der von uns gelieferten Produkte verlangt werden<br />

kann, gelten für die Verjährung die gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

Verjährung tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des<br />

Kunden des Abnehmers gegen diesen verjährt sind.<br />

58. Vorstehende Bedingungen unter VIII gelten entsprechend bei<br />

Rechtsmängeln.<br />

IX. Beratung, Serviceleistung,<br />

Fachkenntnis des Kunden<br />

59. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages.<br />

Auch durch die Übergabe von Merkblättern oder technischen<br />

Anweisungen entsteht kein Beratungsverhältnis.<br />

60. Erfolgen ausnahmsweise doch Beratungen, setzt die Lieferantin<br />

voraus, dass der Abnehmer über die erforderlichen bautechnischen<br />

Grundkenntnisse für die Verarbeitung der Liefergegenstände<br />

an Bauwerken sowie über allgemeines baufachliches<br />

Wissen verfügt. Diese Kenntnisse werden grundsätzlich auch für<br />

den Verkauf der Produkte vorausgesetzt.<br />

61. Beratungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der<br />

vom Abnehmer erteilten Informationen. Zur Überprüfung dieser<br />

Informationen (sowie zur eigenen Ermittlung) ist die Lieferantin<br />

nicht verpflichtet.<br />

62. Die Lieferantin haftet aus einer durchgeführten Beratung nur,<br />

wenn diese schriftlich erfolgt ist und anschließend die eigenen<br />

Produkte der Lieferantin zur Anwendung gekommen sind.<br />

63. Sofern Mitarbeiter oder Beauftragte der Lieferantin Einweisungen<br />

in die Verarbeitung des Produktes vornehmen oder bei<br />

Störungen im Zuge der Verarbeitung Hilfestellung leisten, so bezieht<br />

sich diese Tätigkeit – sofern nichts anderes vereinbart wird<br />

– allein auf die allgemeine Verarbeitung der Produkte sowie die<br />

Überprüfung der von der Lieferantin vertriebenen Produkte. Eine<br />

Haftung für die Verarbeitung und die ordnungsgemäße Herstellung<br />

des Werkes durch den Abnehmer wird damit nicht begründet. Für<br />

den Umfang der Haftung und die Verjährung gelten die vorstehenden<br />

Bestimmungen entsprechend.<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

X. Besondere Bedingungen für die Gestellung<br />

von Silos, Containern, Mischern<br />

und abschließbaren Materialcontainern<br />

64. Alle Bestimmungen dieser Bedingungen gelten entsprechend<br />

auch für die Gestellung von Silos, Containern, Mischern und abschließbaren<br />

Materialcontainern, sofern sich aus den nachstehenden<br />

Regelungen unter X. nichts anderes ergibt.<br />

65. Sofern in den einzelnen Werken der <strong>quick</strong>­<strong>mix</strong> vorhanden, stellen<br />

wir nach besonderer schriftlicher Vereinbarung Silos, Container<br />

und Durchlaufmischer mit Schaltschrank sowie abschließbare Materialcontainer<br />

mietweise für die Verarbeitung bzw. Lagerung der von<br />

uns vertriebenen Bauprodukte zur Verfügung. Ob auch Geräte oder<br />

Maschinen bei uns angemietet werden können, wird auf Anfrage<br />

beim regional zuständigen <strong>quick</strong>­<strong>mix</strong> Werk mitgeteilt. Die Anlieferung<br />

der vorgenannten Gegenstände erfolgt jeweils bis zur Baustelle<br />

durch uns oder in unserem Auftrag. Die Mietgegenstände werden in<br />

einem technisch mangelfreien Zustand zur Verfügung gestellt. Bei<br />

Miete eines abschließbaren Materialcontainers obliegt die Anbringung<br />

eines Schlosses dem Abnehmer. Ein Schloss wird nicht mitvermietet.<br />

Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die „Richtlinien<br />

für das Aufstellung und Benutzen von Baustellenbehältern“, welche<br />

diesen Bedingungen beigefügt sind.<br />

66. Für die ordnungsgemäße Aufstellung der Silos/Container/Materialcontainer<br />

ist allein der Abnehmer verantwortlich. Er hat den<br />

Aufstellungsort zu bezeichnen sowie alle erforderlichen Maßnahmen<br />

für die Standsicherheit einschließlich Montage und Demontage zu<br />

treffen. Wir bzw. eine von uns mit der Anlieferung des Silos/Containers/Materialcontainers<br />

beauftragte Firma sind zur Prüfung der<br />

Standsicherheit nicht verpflichtet. Mindestvoraussetzung für die<br />

Aufstellung ist:<br />

– bei Silos die bauseitige Herstellung einer 3 x 3 m großen, mindestens<br />

50 cm starken Betonplatte mit ausreichender Bewehrung;<br />

– bei Containern eine tragfähige Fläche von mindestens 3 x 3 m;<br />

– bei Materialcontainern eine tragfähige Fläche von mindestens<br />

3 x 4 m.<br />

Fehlen diese Mindestvoraussetzungen, sind wir bzw. die von uns mit<br />

der Anlieferung des Silos/Containers/Materialcontainers beauftragte<br />

Firma berechtigt, die Übergabe zwecks Aufstellung abzulehnen. Die<br />

bis dahin entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.<br />

67. Zur Inbetriebnahme der Durchlaufmischer durch den Abnehmer<br />

ist erforderlich:<br />

– Stromanschluss (380 V­Kraftstrom), mind. 20 Amp.;<br />

– Wasseranschluss mit „Geka­Kupplung ¾ Zoll“.<br />

68. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob für die Aufstellung der jeweiligen<br />

Mietgegenstände an dem von ihm vorgesehenen Ort privatrechtliche<br />

oder öffentlich­rechtliche Genehmigungen erforderlich<br />

sind. Ggf. hat er diese (z.B. vor einer Aufstellung auf öffentlichen<br />

Geländen, Straßen oder Plätzen etc.) auf seine Kosten einzuholen.<br />

69. Die Zufahrt zum Aufstellungsort eines Silos/Containers/<br />

Materialcontainers auf der Baustelle muss so beschaffen sein,<br />

dass die Anfahrt von LKW’s ggf. inklusive Anhänger mit einem<br />

Gesamtgewicht von 50t (Straßenfahrzeug/kein Allrad) für das Anliefern<br />

ungehindert möglich ist. Eine Durchfahrthöhe von 4,20m<br />

muss zur Verfügung stehen. Für die Silos/Container gelten diese<br />

Anforderungen auch im Hinblick auf eine spätere Anlieferung<br />

und Beschickung mit losem Material durch Silo­Fahrzeuge. Für<br />

das Ab­ und Aufladen eines Materialcontainers ist vom Abnehmer<br />

zudem dafür Sorge zu tragen, dass sich der LKW mindestens<br />

2m neben dem Aufstellungsort desselben stellen kann. Für das Absetzen<br />

des Materialcontainers muss eine tragfähige Stellfläche für<br />

den LKW vorhanden sein. Im Schwenkbereich des Fahrzeugkranes<br />

muss eine lichte Höhe von 6,00m gewährleistet sein. Wir oder die<br />

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