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Protokoll - Gemeinde Salem

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong><br />

Niederschrift über die Beratungen<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 03.07.2012<br />

§ 10 öffentlich<br />

Rückerstattung von Gewerbesteuer und Festsetzung von Erstattungszinsen für eine<br />

Gewerbesteuerforderung – Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe<br />

I. Sachvortrag<br />

Nachdem der <strong>Gemeinde</strong>rat in der Sitzung vom 19.06.2012 nichtöffentlich über die<br />

rechtlichen Gründe für die Neufestsetzung des Gewerbesteuermessbescheids durch das<br />

Finanzamt Überlingen ausführlich informiert wurde, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat über die<br />

Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für eine Rückerstattung an Gewerbesteuer<br />

und Erstattungszinsen mit jeweils rd. 600.000,00 Euro zu entscheiden.<br />

Für die Führung der Haushaltswirtschaft während des Haushaltsjahres sind die<br />

Ausgabenansätze des Haushaltsplans verbindlich (Grundsatz der sachlichen Bindung) und<br />

die <strong>Gemeinde</strong>n verpflichtet, die Mittel so zu verwalten, dass Sie zur Deckung der<br />

Ausgaben reichen. Da die Ausgabenansätze zu einem großen Teil aber nur geschätzt<br />

werden können und dabei erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen, lässt sich die<br />

Überschreitung von einzelnen Ausgabeansätzen nicht vermeiden. Dieser Tatsache hat der<br />

Gesetzgeber Rechnung getragen und unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Haushaltsüberschreitungen (sog. Überplanmäßige Ausgaben) zugelassen.<br />

Überplanmäßige Ausgaben sind Sollausgaben, die die im Haushaltsjahr veranschlagten<br />

Beträge übersteigen. Ein erheblicher Fehlbetrag darf durch die Leistung einer<br />

überplanmäßigen Ausgabe nicht entstehen, wäre dies der Fall, so müsste die <strong>Gemeinde</strong><br />

eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 GemO erlassen.<br />

Trotz der angekündigten Rückerstattung bewegt sich die Gewerbesteuer über dem<br />

geplanten Haushaltsansatz. Insofern besteht hier für den <strong>Gemeinde</strong>rat kein<br />

Handlungsbedarf.<br />

Im Bereich der Erstattungszinsen wird der Ansatz jedoch erheblich überschritten<br />

(Planansatz 18.147 €), sodass eine überplanmäßige Ausgabe entsteht, die entsprechend<br />

der Vorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat zu beschließen ist. Gemäß<br />

§ 84 Abs. 1 GemO sind unter anderem überplanmäßige Ausgaben dann zulässig, wenn die<br />

Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Nachdem die Ausgabe<br />

aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, ist diese unabweisbar. Des Weiteren<br />

kann die Ausgabe durch Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer, beim<br />

Einkommensteueranteil und den Finanzzuweisungen aufgefangen werden. Die Grenze für<br />

einen erheblichen Fehlbetrag wird in der Literatur zwischen 3 -5 % des Haushaltsvolumens<br />

einer <strong>Gemeinde</strong> angegeben – je nach Finanzsituation. Für das Jahr 2012 wäre dies bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> bei einem Betrag zwischen 800 T€ und 1.500 T€ gegeben. Insofern ist<br />

keine Nachtragssatzung erforderlich.<br />

Im Hinblick auf die während der letzten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung erfolgte Diskussion muss<br />

nochmals darauf hingewiesen werden, dass die <strong>Gemeinde</strong>n bei der Gewerbesteuer an die<br />

Festsetzungen des Finanzamts im Grundlagenbescheid gebunden sind. Insofern besteht<br />

für die <strong>Gemeinde</strong> auch kein Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Gewerbesteuer.<br />

Des Weiteren sind die Modalitäten der Verzinsung von Steuerschulden in der<br />

Abgabenordnung klar geregelt, sodass die <strong>Gemeinde</strong> auch hier nicht umhin kommt, eine<br />

Verzinsung entsprechend § 233 a AO vorzunehmen.<br />

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