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Rohrbrücken 1 Begriffe - Ludwigshafen - BASF

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<strong>BASF</strong> SE Standort <strong>Ludwigshafen</strong><br />

August 2011 | Revision 6 Seite 1 von 5<br />

Allgemeine Regeln für Sicherheit,<br />

Gesundheits- und Umweltschutz<br />

<strong>Rohrbrücken</strong><br />

1 <strong>Begriffe</strong><br />

Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> sind Hauptrohrbrücken und Stichrohrbrücken<br />

1.1 Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />

Anlagensicherheit<br />

6.7<br />

� Hauptrohrbrücken verlaufen im Allgemeinen parallel zu Werkstraßen und sind an den Stützen mit<br />

Baunummern (Großbuchstabe und dreiziffrige Zahl) gekennzeichnet.<br />

Betreiber der Hauptrohrbrücken ist WLI/EF <strong>Rohrbrücken</strong>, Produkt- und Energieleitungen.<br />

� Stichrohrbrücken verbinden Hauptrohrbrücken und Betriebe. Sie sind mit Baunummern (Großbuchstaben,<br />

dreiziffrige Zahl und nachgestelltes „i“) gekennzeichnet.<br />

Betreiber der Stichrohrbrücken ist WLI/EF, und zwar vom Abzweig Hauptrohrbrücke bis zum<br />

Kennzeichnungsschild „Zuständigkeitsgrenze Betr. <strong>Rohrbrücken</strong>“.<br />

1.2 Betriebsrohrbrücken<br />

Betriebsrohrbrücken verlaufen im Allgemeinen innerhalb der Blockfelder. Sie verbinden Betriebe<br />

oder Betriebsteile untereinander. Betreiber einer Betriebsrohrbrücke ist einer der angeschlossenen<br />

Betriebe.<br />

1.3 Rohrleitungsanlagen<br />

Rohrleitungsanlagen sind alle Rohrleitungen (Einzelrohrleitungen und Rohrleitungsnetze), die auf<br />

den Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> verlaufen. Die Rohrleitungsanlage wird begrenzt durch die Bauausgangs-<br />

bzw. Baueingangsarmaturen der angeschlossenen Betriebe. Betreiber dieser Rohrleitungsanlagen<br />

ist im Allgemeinen der produktabgebende Betrieb.


<strong>Rohrbrücken</strong><br />

2 Tätigkeiten und Arbeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong><br />

Anlagensicherheit<br />

6.7<br />

Wegen der beengten Verhältnisse hat sich jede Person auf <strong>Rohrbrücken</strong> umsichtig und den<br />

Witterungsverhältnissen angepasst zu verhalten. Die Mindestanforderung an die persönliche<br />

Schutzausrüstung besteht aus Schutzhelm, Sicherheitsschuhen und Schutzhandschuhen gegen<br />

mechanische Gefährdungen.<br />

Alle Tätigkeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong> dürfen nur von dafür körperlich geeigneten Personen<br />

durchgeführt werden.<br />

Abgesperrte Verkehrswege dürfen nicht begangen werden.<br />

Der Transport und der Einsatz von mitgeführten Gegenständen auf <strong>Rohrbrücken</strong> hat so zu<br />

erfolgen, dass keine Teile herabfallen können. Für Kleinmaterialien sind geeignete Behältnisse zu<br />

verwenden.<br />

Gebots- und Verbotsschilder sowie schriftliche Anweisungen an/auf den <strong>Rohrbrücken</strong> sind zu beachten.<br />

2.1 Tätigkeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong><br />

Tätigkeiten im Sinne dieser Allgemeinen Regel sind z. B. das Bedienen von Armaturen, Inspektionen,<br />

Kontrollgänge, Planungs- und Messaufgaben.<br />

Tätigkeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong> dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen (Laufstege,<br />

Leitern, Podeste) durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, sind geeignete<br />

Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen.<br />

Das Bedienen von Armaturen darf nur durch sachkundiges, vom Rohrleitungsbetreiber<br />

autorisiertes Personal erfolgen.<br />

2.2 Arbeiten auf Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />

Arbeiten im Sinne dieser Allgemeinen Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen Werkzeuge oder Materialien<br />

gehandhabt werden: z. B. Montage- und Demontagearbeiten, Gerüstbau-, Transport-,<br />

Sandstrahl-, Anstrich- oder Isolierarbeiten.<br />

Für Arbeiten auf Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> durch Betriebe, Werkstätten oder Kontraktoren<br />

wird gemäß Richtlinie für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Nr. 5-2 eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durch WLI/EF durchgeführt. Dementsprechend wird ein Freigabeschein (für<br />

Arbeiten ohne betriebliche Gefährdung), ein Arbeitserlaubnisschein (für Arbeiten mit betrieblicher<br />

Gefährdung) oder ein Feuererlaubnisschein (für Arbeiten mit Brand- oder Explosionsgefahr) von<br />

WLI/EF ausgestellt. In den Erlaubnisscheinen werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen<br />

festgelegt. Diese Scheine sind im Betriebsbüro von WLI/EF in T 403 abzuholen.<br />

Feuerarbeiten müssen mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn im Betriebsbüro von WLI/EF,<br />

Tel. 51964, angemeldet werden, damit rechtzeitig vor Arbeitsbeginn das Arbeitsumfeld überprüft<br />

werden kann. In Ausnahmefällen (z. B. kurzfristig eintretende Betriebsstörungen) kann von der<br />

24 Stunden-Frist abgewichen werden.<br />

Die Freigabe der Feuerarbeiten erfolgt vor Ort durch einen benannten Mitarbeiter von WLI/EF.<br />

Wird bei Arbeiten auf Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> eine bereits in Betrieb gewesene Rohrleitung geöffnet,<br />

muss zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung von WLI/EF eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durch den Rohrleitungsbetreiber durchgeführt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung ist mit einem<br />

Arbeitserlaubnis- oder Freigabeschein zu dokumentieren.<br />

Für Feuerarbeiten an einer bereits in Betrieb gewesenen Rohrleitung, die mit brennbaren oder<br />

brandfördernden Medien beaufschlagt war, muss zusätzlich zum Feuererlaubnisschein von<br />

WLI/EF (für das <strong>Rohrbrücken</strong>umfeld) ein Feuererlaubnisschein vom Rohrleitungsbetreiber eingeholt<br />

werden.<br />

August 2011 | Revision 6 Seite 2 von 5


<strong>Rohrbrücken</strong><br />

Anlagensicherheit<br />

6.7<br />

2.3 Arbeiten im Sicherheitsbereich der Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />

Für Arbeiten im Sicherheitsbereich der Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> (s. Bild 1) mit offenen Flammen<br />

(z. B. Schweißen, Löten, Teerkochen) ist das Einverständnis von WLI/EF einzuholen (Unterschrift<br />

vor Ort durch einen benannten Mitarbeiter von WLI/EF unter D5 auf dem Feuererlaubnisschein des<br />

zuständigen Betriebes).<br />

Alle Maßnahmen im Umfeld der Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> (4 m um das Profil des Tragwerks) sind<br />

im Vorfeld bei WLI/EF anzumelden und genehmigen zu lassen. Dazu zählt auch das Lagern von<br />

Material.<br />

Bild 1<br />

Maßnahmen nur<br />

nach Zustimmung durch WLI/EF<br />

3 Überheben von Lasten über Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />

Bei der Planung von Lasthüben sind alle Alternativen zu prüfen, um Lasthübe über Infrastruktur-<br />

<strong>Rohrbrücken</strong> zu vermeiden.<br />

Unvermeidbare Lasthübe über Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> muss der Auftraggeber mit allen Betreibern<br />

von Rohrleitungsanlagen, die von dem Hub betroffen sein können, sowie mit dem Betrieb<br />

<strong>Rohrbrücken</strong> im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abstimmen. Dieses muss rechtzeitig initiiert<br />

werden, da gegebenenfalls notwendige Abstellungen von Rohrleitungsanlagen eine langfristige<br />

und umfangreiche Koordination mit den Abnehmern des entsprechenden Produktes erfordern.<br />

WLI/EF definiert aufgrund der angegebenen Last und der Beschreibung des Lasthubes die zu betrachtenden<br />

<strong>Rohrbrücken</strong>bereiche (potentieller Aufprallbereich).<br />

Die Rohrleitungsanlagen im betrachteten Bereich werden von WLI/EF dem Auftraggeber des Lasthubes<br />

mitgeteilt. Dieser ist verpflichtet die Gefährdungsbeurteilung mit allen Betreibern der Rohrleitungsanlagen<br />

durchzuführen und die dabei getroffenen Maßnahmen in einer Tabelle<br />

zusammenzufassen (Mustervorlagen sind bei WLI/EF erhältlich). Diese ist WLI/EF rechzeitig vorzulegen,<br />

um die Sicherungsmaßnahmen zu spezifizieren; ggf. wird WLI/EF die Fachstellen GUS/A<br />

und GUS/F mit einbeziehen.<br />

Alle Kranarbeiten mit Lasthüben über Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> sind durch das Sevicecenter Mobilität<br />

(WLL/RM) auszuführen oder zu überwachen, um die Erfüllung der von Seiten <strong>BASF</strong> grundsätzlich<br />

festgelegten Anforderungen für Kranarbeiten sicherzustellen.<br />

Die Koordination aller am Lasthub beteiligten Einheiten und Kontraktoren muss durch einen vom<br />

Auftraggeber benannten <strong>BASF</strong>-Mitarbeiter erfolgen.<br />

August 2011| Revision 6 Seite 3 von 5


<strong>Rohrbrücken</strong><br />

Anlagensicherheit<br />

6.7<br />

4 Betreiben von Fahrzeugen und anderen beweglichen Geräten<br />

Arbeiten mit beweglichen Geräten, die Rohrleitungen auf <strong>Rohrbrücken</strong> beschädigen können (z. B.<br />

Kräne, Bagger, Flurförderzeuge, Lkws mit Be- und Entladeeinrichtungen), sind sorgfältig vorzubereiten,<br />

sicher zu gestalten und umsichtig auszuführen:<br />

Die Betreiber der Geräte müssen in deren Bedienung unterwiesen sein und den Anforderungen<br />

der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften genügen (s. Allgemeine Regel Nr. 1.2 „Aus- und Weiterbildung<br />

für Mitarbeiter mit speziellen Aufgaben“).<br />

Das Unterfahren von Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> ist nur mit eingezogenen Auslegern zulässig.<br />

Können bei den Arbeiten Geräteteile oder Lasten an eine Rohrleitung oder Rohrbrücke anstoßen,<br />

müssen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn an der Arbeitsstelle (ggf. mit WLI/EF)<br />

eine Arbeitsabsprache durchführen. Bei der Arbeitsabsprache sind Schutzmaßnahmen festzulegen<br />

(z. B. Hubbegrenzer am Gerät, Schutzeinrichtungen an den <strong>Rohrbrücken</strong>, Sicherungsposten).<br />

Die Arbeitsabsprache kann entfallen, wenn über eine Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist,<br />

dass Geräteteile oder Lasten nicht näher als 1 m an die Infrastruktur-Rohrbrücke heranreichen<br />

(s. Bild 2) und das Tragwerk oder die Rohrleitungen beschädigen können.<br />

Bild 2<br />

August 2011 | Revision 6 Seite 4 von 5


<strong>Rohrbrücken</strong><br />

5 Freihalten des Sicherheitsbereichs unter und neben<br />

Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />

Anlagensicherheit<br />

6.7<br />

Unter und neben Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> dürfen bis zu einem Abstand von 4 m vom Profil der<br />

<strong>Rohrbrücken</strong> (s. Bild 1) keine Behelfsbauten wie<br />

� Montagebuden,<br />

� Baracken,<br />

� Büro- oder Mannschaftscontainer<br />

aufgestellt werden (s. Richtlinie Nr. 5-7 „Feuer- und Rauchverbot“) und keine Materialien gelagert<br />

werden.<br />

Dieses Verbot dient dazu<br />

� Personen zu schützen<br />

� Brand- und Explosionsgefahren zu vermeiden<br />

� Angriffswege zur Brandbekämpfung oder Schadensbegrenzung bei Leckagen<br />

� Flächen zur Aufstellung von Gerüsten und Hebezeugen zur Schadensbehebung freizuhalten<br />

Ausnahmen sind nur mit Zustimmung von WLI/EF zulässig (z. B. für das Lagern von Materialien in<br />

begrenztem Umfang).<br />

Das Parken von Kraftfahrzeugen unter Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> ist nur auf den dafür gekennzeichneten<br />

Plätzen erlaubt.<br />

August 2011| Revision 6 Seite 5 von 5

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