Rohrbrücken 1 Begriffe - Ludwigshafen - BASF
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<strong>BASF</strong> SE Standort <strong>Ludwigshafen</strong><br />
August 2011 | Revision 6 Seite 1 von 5<br />
Allgemeine Regeln für Sicherheit,<br />
Gesundheits- und Umweltschutz<br />
<strong>Rohrbrücken</strong><br />
1 <strong>Begriffe</strong><br />
Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> sind Hauptrohrbrücken und Stichrohrbrücken<br />
1.1 Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />
Anlagensicherheit<br />
6.7<br />
� Hauptrohrbrücken verlaufen im Allgemeinen parallel zu Werkstraßen und sind an den Stützen mit<br />
Baunummern (Großbuchstabe und dreiziffrige Zahl) gekennzeichnet.<br />
Betreiber der Hauptrohrbrücken ist WLI/EF <strong>Rohrbrücken</strong>, Produkt- und Energieleitungen.<br />
� Stichrohrbrücken verbinden Hauptrohrbrücken und Betriebe. Sie sind mit Baunummern (Großbuchstaben,<br />
dreiziffrige Zahl und nachgestelltes „i“) gekennzeichnet.<br />
Betreiber der Stichrohrbrücken ist WLI/EF, und zwar vom Abzweig Hauptrohrbrücke bis zum<br />
Kennzeichnungsschild „Zuständigkeitsgrenze Betr. <strong>Rohrbrücken</strong>“.<br />
1.2 Betriebsrohrbrücken<br />
Betriebsrohrbrücken verlaufen im Allgemeinen innerhalb der Blockfelder. Sie verbinden Betriebe<br />
oder Betriebsteile untereinander. Betreiber einer Betriebsrohrbrücke ist einer der angeschlossenen<br />
Betriebe.<br />
1.3 Rohrleitungsanlagen<br />
Rohrleitungsanlagen sind alle Rohrleitungen (Einzelrohrleitungen und Rohrleitungsnetze), die auf<br />
den Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> verlaufen. Die Rohrleitungsanlage wird begrenzt durch die Bauausgangs-<br />
bzw. Baueingangsarmaturen der angeschlossenen Betriebe. Betreiber dieser Rohrleitungsanlagen<br />
ist im Allgemeinen der produktabgebende Betrieb.
<strong>Rohrbrücken</strong><br />
2 Tätigkeiten und Arbeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong><br />
Anlagensicherheit<br />
6.7<br />
Wegen der beengten Verhältnisse hat sich jede Person auf <strong>Rohrbrücken</strong> umsichtig und den<br />
Witterungsverhältnissen angepasst zu verhalten. Die Mindestanforderung an die persönliche<br />
Schutzausrüstung besteht aus Schutzhelm, Sicherheitsschuhen und Schutzhandschuhen gegen<br />
mechanische Gefährdungen.<br />
Alle Tätigkeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong> dürfen nur von dafür körperlich geeigneten Personen<br />
durchgeführt werden.<br />
Abgesperrte Verkehrswege dürfen nicht begangen werden.<br />
Der Transport und der Einsatz von mitgeführten Gegenständen auf <strong>Rohrbrücken</strong> hat so zu<br />
erfolgen, dass keine Teile herabfallen können. Für Kleinmaterialien sind geeignete Behältnisse zu<br />
verwenden.<br />
Gebots- und Verbotsschilder sowie schriftliche Anweisungen an/auf den <strong>Rohrbrücken</strong> sind zu beachten.<br />
2.1 Tätigkeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong><br />
Tätigkeiten im Sinne dieser Allgemeinen Regel sind z. B. das Bedienen von Armaturen, Inspektionen,<br />
Kontrollgänge, Planungs- und Messaufgaben.<br />
Tätigkeiten auf <strong>Rohrbrücken</strong> dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen (Laufstege,<br />
Leitern, Podeste) durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, sind geeignete<br />
Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen.<br />
Das Bedienen von Armaturen darf nur durch sachkundiges, vom Rohrleitungsbetreiber<br />
autorisiertes Personal erfolgen.<br />
2.2 Arbeiten auf Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />
Arbeiten im Sinne dieser Allgemeinen Regel sind alle Tätigkeiten, bei denen Werkzeuge oder Materialien<br />
gehandhabt werden: z. B. Montage- und Demontagearbeiten, Gerüstbau-, Transport-,<br />
Sandstrahl-, Anstrich- oder Isolierarbeiten.<br />
Für Arbeiten auf Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> durch Betriebe, Werkstätten oder Kontraktoren<br />
wird gemäß Richtlinie für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Nr. 5-2 eine Gefährdungsbeurteilung<br />
durch WLI/EF durchgeführt. Dementsprechend wird ein Freigabeschein (für<br />
Arbeiten ohne betriebliche Gefährdung), ein Arbeitserlaubnisschein (für Arbeiten mit betrieblicher<br />
Gefährdung) oder ein Feuererlaubnisschein (für Arbeiten mit Brand- oder Explosionsgefahr) von<br />
WLI/EF ausgestellt. In den Erlaubnisscheinen werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen<br />
festgelegt. Diese Scheine sind im Betriebsbüro von WLI/EF in T 403 abzuholen.<br />
Feuerarbeiten müssen mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn im Betriebsbüro von WLI/EF,<br />
Tel. 51964, angemeldet werden, damit rechtzeitig vor Arbeitsbeginn das Arbeitsumfeld überprüft<br />
werden kann. In Ausnahmefällen (z. B. kurzfristig eintretende Betriebsstörungen) kann von der<br />
24 Stunden-Frist abgewichen werden.<br />
Die Freigabe der Feuerarbeiten erfolgt vor Ort durch einen benannten Mitarbeiter von WLI/EF.<br />
Wird bei Arbeiten auf Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> eine bereits in Betrieb gewesene Rohrleitung geöffnet,<br />
muss zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung von WLI/EF eine Gefährdungsbeurteilung<br />
durch den Rohrleitungsbetreiber durchgeführt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung ist mit einem<br />
Arbeitserlaubnis- oder Freigabeschein zu dokumentieren.<br />
Für Feuerarbeiten an einer bereits in Betrieb gewesenen Rohrleitung, die mit brennbaren oder<br />
brandfördernden Medien beaufschlagt war, muss zusätzlich zum Feuererlaubnisschein von<br />
WLI/EF (für das <strong>Rohrbrücken</strong>umfeld) ein Feuererlaubnisschein vom Rohrleitungsbetreiber eingeholt<br />
werden.<br />
August 2011 | Revision 6 Seite 2 von 5
<strong>Rohrbrücken</strong><br />
Anlagensicherheit<br />
6.7<br />
2.3 Arbeiten im Sicherheitsbereich der Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />
Für Arbeiten im Sicherheitsbereich der Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> (s. Bild 1) mit offenen Flammen<br />
(z. B. Schweißen, Löten, Teerkochen) ist das Einverständnis von WLI/EF einzuholen (Unterschrift<br />
vor Ort durch einen benannten Mitarbeiter von WLI/EF unter D5 auf dem Feuererlaubnisschein des<br />
zuständigen Betriebes).<br />
Alle Maßnahmen im Umfeld der Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> (4 m um das Profil des Tragwerks) sind<br />
im Vorfeld bei WLI/EF anzumelden und genehmigen zu lassen. Dazu zählt auch das Lagern von<br />
Material.<br />
Bild 1<br />
Maßnahmen nur<br />
nach Zustimmung durch WLI/EF<br />
3 Überheben von Lasten über Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />
Bei der Planung von Lasthüben sind alle Alternativen zu prüfen, um Lasthübe über Infrastruktur-<br />
<strong>Rohrbrücken</strong> zu vermeiden.<br />
Unvermeidbare Lasthübe über Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> muss der Auftraggeber mit allen Betreibern<br />
von Rohrleitungsanlagen, die von dem Hub betroffen sein können, sowie mit dem Betrieb<br />
<strong>Rohrbrücken</strong> im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abstimmen. Dieses muss rechtzeitig initiiert<br />
werden, da gegebenenfalls notwendige Abstellungen von Rohrleitungsanlagen eine langfristige<br />
und umfangreiche Koordination mit den Abnehmern des entsprechenden Produktes erfordern.<br />
WLI/EF definiert aufgrund der angegebenen Last und der Beschreibung des Lasthubes die zu betrachtenden<br />
<strong>Rohrbrücken</strong>bereiche (potentieller Aufprallbereich).<br />
Die Rohrleitungsanlagen im betrachteten Bereich werden von WLI/EF dem Auftraggeber des Lasthubes<br />
mitgeteilt. Dieser ist verpflichtet die Gefährdungsbeurteilung mit allen Betreibern der Rohrleitungsanlagen<br />
durchzuführen und die dabei getroffenen Maßnahmen in einer Tabelle<br />
zusammenzufassen (Mustervorlagen sind bei WLI/EF erhältlich). Diese ist WLI/EF rechzeitig vorzulegen,<br />
um die Sicherungsmaßnahmen zu spezifizieren; ggf. wird WLI/EF die Fachstellen GUS/A<br />
und GUS/F mit einbeziehen.<br />
Alle Kranarbeiten mit Lasthüben über Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> sind durch das Sevicecenter Mobilität<br />
(WLL/RM) auszuführen oder zu überwachen, um die Erfüllung der von Seiten <strong>BASF</strong> grundsätzlich<br />
festgelegten Anforderungen für Kranarbeiten sicherzustellen.<br />
Die Koordination aller am Lasthub beteiligten Einheiten und Kontraktoren muss durch einen vom<br />
Auftraggeber benannten <strong>BASF</strong>-Mitarbeiter erfolgen.<br />
August 2011| Revision 6 Seite 3 von 5
<strong>Rohrbrücken</strong><br />
Anlagensicherheit<br />
6.7<br />
4 Betreiben von Fahrzeugen und anderen beweglichen Geräten<br />
Arbeiten mit beweglichen Geräten, die Rohrleitungen auf <strong>Rohrbrücken</strong> beschädigen können (z. B.<br />
Kräne, Bagger, Flurförderzeuge, Lkws mit Be- und Entladeeinrichtungen), sind sorgfältig vorzubereiten,<br />
sicher zu gestalten und umsichtig auszuführen:<br />
Die Betreiber der Geräte müssen in deren Bedienung unterwiesen sein und den Anforderungen<br />
der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften genügen (s. Allgemeine Regel Nr. 1.2 „Aus- und Weiterbildung<br />
für Mitarbeiter mit speziellen Aufgaben“).<br />
Das Unterfahren von Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> ist nur mit eingezogenen Auslegern zulässig.<br />
Können bei den Arbeiten Geräteteile oder Lasten an eine Rohrleitung oder Rohrbrücke anstoßen,<br />
müssen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn an der Arbeitsstelle (ggf. mit WLI/EF)<br />
eine Arbeitsabsprache durchführen. Bei der Arbeitsabsprache sind Schutzmaßnahmen festzulegen<br />
(z. B. Hubbegrenzer am Gerät, Schutzeinrichtungen an den <strong>Rohrbrücken</strong>, Sicherungsposten).<br />
Die Arbeitsabsprache kann entfallen, wenn über eine Gefährdungsbeurteilung sichergestellt ist,<br />
dass Geräteteile oder Lasten nicht näher als 1 m an die Infrastruktur-Rohrbrücke heranreichen<br />
(s. Bild 2) und das Tragwerk oder die Rohrleitungen beschädigen können.<br />
Bild 2<br />
August 2011 | Revision 6 Seite 4 von 5
<strong>Rohrbrücken</strong><br />
5 Freihalten des Sicherheitsbereichs unter und neben<br />
Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong><br />
Anlagensicherheit<br />
6.7<br />
Unter und neben Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> dürfen bis zu einem Abstand von 4 m vom Profil der<br />
<strong>Rohrbrücken</strong> (s. Bild 1) keine Behelfsbauten wie<br />
� Montagebuden,<br />
� Baracken,<br />
� Büro- oder Mannschaftscontainer<br />
aufgestellt werden (s. Richtlinie Nr. 5-7 „Feuer- und Rauchverbot“) und keine Materialien gelagert<br />
werden.<br />
Dieses Verbot dient dazu<br />
� Personen zu schützen<br />
� Brand- und Explosionsgefahren zu vermeiden<br />
� Angriffswege zur Brandbekämpfung oder Schadensbegrenzung bei Leckagen<br />
� Flächen zur Aufstellung von Gerüsten und Hebezeugen zur Schadensbehebung freizuhalten<br />
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung von WLI/EF zulässig (z. B. für das Lagern von Materialien in<br />
begrenztem Umfang).<br />
Das Parken von Kraftfahrzeugen unter Infrastruktur-<strong>Rohrbrücken</strong> ist nur auf den dafür gekennzeichneten<br />
Plätzen erlaubt.<br />
August 2011| Revision 6 Seite 5 von 5