MANDANTENBRIEF - Valuenet

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MANDANTENBRIEF Alle Steuerzahler: NOVEMBER 2004 STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG Riester-Rente: Änderungen ab 2005 (Val) Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 wurden die nachfolgenden Verbesserungen für Anbieter und Anleger eingeführt, die für Neuverträge ab dem 1.1.2005 gelten: - Erweiterung des zulageberechtigten Personenkreises Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden, gehören ab 1.1.2005 zum zulageberechtigten Personenkreis. - Abgabefrist für Einwilligung verlängert Gehören Sie zum Personenkreis der Beamten, Empfänger von Amtsbezügen, versicherungsfrei Beschäftigten oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, dann ist die Abgabe einer Einwilligung gegenüber Ihrer zuständigen Stelle (z.B. Dienstherr, Besoldungsstelle) unabdingbar. Die Abgabe einer Einwilligung ist notwendig, damit die zuständigen Stellen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die für die Gewährung der Kinderzulage maßgeblichen Daten mitteilen dürfen. Die Einwilligung ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich abzugeben. Sie ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Ein Widerruf kann bis vor Beginn des Kalenderjahres für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle erfolgen. - Neue Regelung zum Versorgungsausgleich Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde eine Regelung zur Abwicklung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren bei steuerlich geförderten Anlageprodukten neu aufgenommen (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2002) - Einführung einer Kleinbetragsrentenabfindung Wird das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht zur Altersvorsorge in Form lebenslanger Leistungen verwendet, müssen normalerweise die in dem geförderten Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die ggf. durch den Sonderausgabenabzug gewährten zusätzlichen Steuervorteile zurückgezahlt werden. Da aber die lebenslange Auszahlung kleiner Beträge mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Anbieter verbunden ist, wurde die Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente geschaffen, die keine solche Rückzahlung nach sich zieht. Für diese Abfindung gilt ein dynamischer, gesetzlich festgeschriebener Höchstbetrag. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrages sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. HAUPSTRASSE 295 – WEIL AM RHEIN TELEFON 07621 / 75050 – TELEFAX 07621 / 74007 OFFICE@STEUERBERATER-HAAG.DE – WWW.STEUERBERATER-HAAG.DE SEITE 1

<strong>MANDANTENBRIEF</strong><br />

Alle Steuerzahler:<br />

NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Riester-Rente: Änderungen ab 2005<br />

(Val) Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 wurden die nachfolgenden Verbesserungen für<br />

Anbieter und Anleger eingeführt, die für Neuverträge ab dem 1.1.2005 gelten:<br />

- Erweiterung des zulageberechtigten Personenkreises<br />

Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände<br />

sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher<br />

Gemeinschaften, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden, gehören ab 1.1.2005 zum<br />

zulageberechtigten Personenkreis.<br />

- Abgabefrist für Einwilligung verlängert<br />

Gehören Sie zum Personenkreis der Beamten, Empfänger von Amtsbezügen, versicherungsfrei<br />

Beschäftigten oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, dann ist die Abgabe einer<br />

Einwilligung gegenüber Ihrer zuständigen Stelle (z.B. Dienstherr, Besoldungsstelle) unabdingbar. Die<br />

Abgabe einer Einwilligung ist notwendig, damit die zuständigen Stellen der Zentralen Zulagenstelle für<br />

Altersvermögen jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die für die Gewährung der<br />

Kinderzulage maßgeblichen Daten mitteilen dürfen.<br />

Die Einwilligung ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt,<br />

gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich abzugeben. Sie ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Ein<br />

Widerruf kann bis vor Beginn des Kalenderjahres für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll,<br />

gegenüber der zuständigen Stelle erfolgen.<br />

- Neue Regelung zum Versorgungsausgleich<br />

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde eine Regelung zur Abwicklung des<br />

Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren bei steuerlich geförderten Anlageprodukten neu<br />

aufgenommen (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2002)<br />

- Einführung einer Kleinbetragsrentenabfindung<br />

Wird das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht zur Altersvorsorge in Form lebenslanger Leistungen<br />

verwendet, müssen normalerweise die in dem geförderten Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen<br />

sowie die ggf. durch den Sonderausgabenabzug gewährten zusätzlichen Steuervorteile zurückgezahlt<br />

werden. Da aber die lebenslange Auszahlung kleiner Beträge mit einem unverhältnismäßigen Aufwand<br />

für die Anbieter verbunden ist, wurde die Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente geschaffen,<br />

die keine solche Rückzahlung nach sich zieht. Für diese Abfindung gilt ein dynamischer, gesetzlich<br />

festgeschriebener Höchstbetrag. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrages sind alle bei einem Anbieter<br />

bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die geförderte<br />

Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.<br />

HAUPSTRASSE 295 – WEIL AM RHEIN<br />

TELEFON 07621 / 75050 – TELEFAX 07621 / 74007<br />

OFFICE@STEUERBERATER-HAAG.DE – WWW.STEUERBERATER-HAAG.DE<br />

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Alle Steuerzahler:<br />

Steuerauskünfte: In Zukunft zentral<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Berlin (dpa) - Alle Steuerzahler sollen sich künftig bei einer zentralen Stelle verbindliche Auskünfte<br />

einholen können. Mit der von der Bundesregierung geplanten Reform der Finanzverwaltung sollten lange<br />

Verwaltungswege etwa bei Steuerauskünften vermieden werden, sagte die Parlamentarische<br />

Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Barbara Hendricks (SPD), am Dienstag in Berlin. Die<br />

Zentralisierung der Auskünfte sei auch für ausländische Investoren wichtig.<br />

Es sei nicht das Ziel, Personal über den bisherigen Rahmen von 1,5 Prozent pro Jahr hinaus abzubauen.<br />

Das eingesparte Personal von schätzungsweise 500 Mitarbeitern könne an anderer Stelle eingesetzt<br />

werden. Eine endgültige Entscheidung über den Entwurf falle im Dezember, sagte Hendricks. Das<br />

Gesetz sei im Bundesrat zustimmungspflichtig. Da aber keine neuen Behörden geschaffen würden, sieht<br />

das Finanzministerium keine grundsätzlichen Probleme.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Steuerbescheide: Aufhebung und Änderung<br />

(Val) Ein Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, wenn er unter dem Vorbehalt der<br />

Nachprüfung steht oder wenn er vorläufig ergangen ist. Eine Änderung bzw. Aufhebung ist bis zum<br />

Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich. Auch bei einer offenbaren Unrichtigkeit können<br />

Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsverjährung geändert werden. Zu den offenbaren<br />

Unrichtigkeiten gehören Schreib- oder Rechenfehler.<br />

Liegen vorgenannte Fälle nicht vor, kann der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchfrist (1 Monat) den<br />

Steuerbescheid anfechten. Hierbei kann eine Änderung des Bescheid zu Gunsten aber auch zu<br />

Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen.<br />

Werden nachträglich neue Tatsachen oder Beweise bekannt, sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu<br />

ändern:<br />

soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,<br />

soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen<br />

und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen oder Beweismittel erst<br />

nachträglich bekannt werden.<br />

Ein Steuerbescheid ist auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid (dem<br />

Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt) erlassen, aufgehoben oder geändert wird oder<br />

wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).<br />

Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung,<br />

wenn gesetzlich bestimmt ist, daß diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muß, oder<br />

wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie die Grundlage für die Gewährung der<br />

Steuervergünstigung bildet.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Einkommensteuer: Endspurt - Frist läuft ab<br />

dpa) - Wer schnell seine Einkommensteuererklärung<br />

für 2002 abgibt, hat gute Chancen auf eine Rückzahlung noch rechtzeitig zu Weihnachten. Darauf hat am<br />

Montag NRW-Finanzminister Jochen Dieckmann (SPD) hingewiesen. Generell laufe die Frist zur Abgabe<br />

der Erklärung am 31. Dezember aus. Der Stichtag gelte auch für Anträge auf Arbeitnehmersparzulage<br />

und Wohnungsbauprämie. Eine Verlängerung der Abgabefrist sei nicht möglich. Für 2002 seien bislang<br />

fast 2,3 Millionen Erklärungen bei den Behörden eingegangen.<br />

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Alle Steuerzahler:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

Rente: Freiwillige Beiträge nur noch bis 31.12.<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Lücken im Versicherungsverlauf können durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufgefüllt<br />

werden. Dies wirkt sich auch günstig auf die so genannte Gesamtleistungsbewertung und die Erfüllung<br />

bestimmter Wartezeiten aus.<br />

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich, die<br />

nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise Zeiten der schulischen<br />

Ausbildung, die über den Zeitraum von acht Jahren hinausgehen oder Zeiten vom 16. bis zum 17.<br />

Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt<br />

werden.<br />

Am 31.12.2004 läuft eine Frist aus, die auch für Personen wichtig ist, die älter als 45 Jahre sind. Sie<br />

können bis dahin letztmals einen Antrag auf freiwillige Nachzahlung von Beiträgen für nicht anrechenbare<br />

Zeiten der Schulausbildung stellen. Damit können nicht nur Lücken im Versicherungsverlauf aufgefüllt<br />

und möglicherweise Rentenansprüche erreicht werden, sondern auch die Höhe der später zu<br />

erwartenden Rente gesteigert werden. Interessierte sollten in einem persönlichen Beratungsgespräch<br />

klären, ob und in welcher Höhe sich eine Nachzahlung lohnt. Als freiwilliger Beitrag kann ein Betrag<br />

zwischen 78 Euro monatlich (Mindestbeitrag) und 1004,25 Euro monatlich (Höchstbeitrag) gewählt<br />

werden.<br />

Nach dem 31.12.2004 können Versicherte über 45 Jahren die Nachzahlung nur noch beantragen, wenn<br />

sie aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie entweder versicherungsfrei waren und für die sie<br />

nachversichert werden, beispielsweise Beamte, oder wenn sie von der Versicherungspflicht befreit<br />

waren.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Tippfehler: Finanzamt stellte Millionenforderung<br />

(dpa) - Über eine millionenschwere Klage nach<br />

einem Tippfehler beim Finanzamt muss derzeit das Bonner Amtsgericht entscheiden. Der Tippfehler beim<br />

Finanzamt Sankt Augustin hatte dazu geführt, dass einem Steuerzahler eine Steuerforderung von 287<br />

Millionen Euro ins Haus flatterte. In seiner Steuererklärung hatte der Mann die zu versteuernden<br />

Einnahmen von zunächst 11 000 auf 17 000 Euro korrigiert. Beim Finanzamt waren die beiden Beträge<br />

aber nicht ausgetauscht, sondern hintereinander geschrieben worden, so dass ein Milliardenbetrag<br />

entstand, wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag sagte. Aus dem Milliardenbetrag leitete sich eine<br />

Steuerforderung von 287 Millionen Euro ab.<br />

Der Steuerzahler schaltete einen Anwalt ein, der in kurzer Zeit Klarheit in die Sache brachte. Allerdings<br />

verlangte der Jurist unter Verweis auf den Streitwert von 287 Millionen Euro ein Honorar von 2,3 Millionen<br />

Euro. Nun muss das Gericht entscheiden, ob der Streitwert zu Recht angesetzt wurde und wer für den<br />

Schaden aufkommen muss.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Rohrbruch: Hausratversicherung nötig<br />

(Val) Wer Teile seines Hausrats ersetzen muss, weil er einen Wasserrohrbruch im Haus hatte, der kann<br />

den Aufwand nur dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen,<br />

wenn er durch eine Hausratversicherung für solche Fälle vorgesorgt hat. Die von der<br />

Hausratversicherung nicht mehr gedeckten Kosten sind absetzbar. (Bundesfinanzhof, III R 36/01)<br />

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Alle Steuerzahler:<br />

Tabaksteuer: Schweiz erhöht auch<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Die Schweiz erhöht die Tabaksteuer. In den nächsten Wochen wird die Zigarettenschachtel um 50<br />

Rappen teurer. Dann kosten handelsübliche Sorten neu 5,30 bis 5,80 Franken (3,42 bis 3,74 Euro). Die<br />

Schweizer Regierung hat am Freitag die im März 2004 angekündigte Erhöhung der Tabaksteuer in Kraft<br />

gesetzt. Wegen der zweimonatigen Übergangsregelung für Hersteller und Importeure bekommen die<br />

Konsumenten die Erhöhung erst ab 1. Dezember voll zu spüren.<br />

Die Regierung erwartet ohne Mehrwertsteuer zusätzliche Einnahmen von 270 bis 320 Millionen Franken<br />

jährlich. 2003 lag der Ertrag aus der Tabaksteuer bei rund 1,75 Milliarden Franken. Das Geld kommt<br />

nach Angaben des Finanzministeriums ausschließlich den Rentenkassen zu Gute.<br />

Alle Steuerzahler:<br />

Handwerkerleistungen: Nur kleine sind absetzbar<br />

(dpa) - Ein Wohnungsinhaber kann nur kleine Handwerkerleistungen als so genannte haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des<br />

Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße hervor. Es dürfe sich nicht um umfangreiche<br />

Renovierungsarbeiten, sondern nur um Reparatur- und Wartungsarbeiten handeln, die auch vom<br />

Wohnungsinhaber selbst vorgenommen werden könnten (Az.: 4 K 2030/04).<br />

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Ehepaares auf Anerkennung von<br />

Renovierungskosten als abzugsfähige Werbungskosten ab. Seit dem 1. Januar 2003 können so<br />

genannte haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu maximal 600 Euro von der Steuer abgesetzt werden.<br />

Der Gesetzgeber wollte damit für Privathaushalte einen Anreiz schaffen, solche Arbeiten nicht<br />

«schwarz», sondern von einem angemeldeten Handwerksbetrieb erledigen zu lassen. Im konkreten Fall<br />

hatten die Kläger ihr Bad für insgesamt rund 30 000 Euro renovieren lassen. Ihren Antrag, ihnen für diese<br />

Kosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 600 Euro zu gewähren, lehnte das Finanzamt ab.<br />

Auch das Finanzgericht sah für den Antrag keine rechtliche Grundlage. Berücksichtigt werden könnten<br />

nur regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen sowie Ausbesserungs- und<br />

Gartenarbeiten, entschieden die Richter. Eine umfangreiche Renovierung überschreite diesen Rahmen.<br />

Angestellte:<br />

Lohnsteuer: Freibeträge eintragen lassen<br />

(dpa) - Wer in seine Lohnsteuerkarte beim Finanzamt<br />

rechtzeitig seine Freibeträge eintragen lässt, der muss nicht auf eine Erstattung im Folgejahr warten.<br />

Darauf hat der nordrhein- westfälische Finanzminister Jochen Dieckmann (SPD) am Donnerstag in<br />

Düsseldorf hingewiesen. Die Freibeträge müssten allerdings zusammen 600 Euro im Jahr übersteigen. In<br />

Frage kommen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.<br />

Angestellte:<br />

Einsatzwechseltätigkeit: Gilt die Dreimonatsfrist?<br />

(Val) Bei Einsatzwechseltätigkeit dürfen je nach Abwesenheitsdauer von der Wohnung auch<br />

Verpflegungspauschbeträge wie bei Dienstreisen geltend gemacht werden. Hierzu ist in den<br />

Lohnsteuerrichtlinien eine äußerst vorteilhafte Regelung enthalten: Die Verpflegungspauschbeträge sind<br />

nicht - wie bei Dienstreisen - nur für die ersten drei Monate absetzbar, sondern zeitlich unbegrenzt (R 39<br />

Abs. 1 Satz 5 LStR).<br />

Diese Bevorzugung der Einsatzwechseltätigkeit gegenüber Dienstreisen ist nach einem aktuellen Urteil<br />

des Bundesfinanzhofs nicht rechtens. Auch bei Einsatzwechseltätigkeit dürfen<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Verpflegungspauschbeträge nur bis zu drei Monaten steuermindernd abgesetzt oder steuerfrei erstattet<br />

werden (BFH-Urteil vom 27.7.2004, VI R 43/03).<br />

Begründung: Von der Dreimonatsfrist werden - so der BFH - sämtliche längerfristigen vorübergehenden<br />

Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte erfasst. Solche Tätigkeiten können sowohl in Gestalt einer<br />

Dienstreise als auch im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit ohne weiteres vorkommen, wenn sie auch -<br />

wegen des nur vorübergehenden Charakters der Dienstreise wie auch wegen des ständigen Wechsels<br />

der Tätigkeitsstätten bei Einsatzwechseltätigkeit - nach allgemeinem Verständnis nicht den Regelfall<br />

bilden. Der Gesetzgeber wollte mit dem Jahressteuergesetz 1996 allen Arbeitnehmern mit<br />

Auswärtstätigkeiten die gleichen Verpflegungspauschalen zugestehen. Damit sollten die<br />

Abgrenzungsprobleme zwischen Dienstreise einerseits und Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit<br />

andererseits beseitigt und allgemein die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach<br />

Ablauf eines Dreimonatszeitraums ausgeschlossen werden.<br />

Angestellte:<br />

Einsatzwechseltätigkeit: Nicht bei Feuerwehrleuten<br />

(Val) Liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor, können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten<br />

abgezogen werden, und zwar nicht wie bei Dienstreisen nur drei Monate lang, sondern zeitlich<br />

unbegrenzt. Die Frage ist, ob bei Feuerwehrmännern eine Einsatzwechseltätigkeit anzunehmen ist, weil<br />

sie ihren Dienst an sich ständig ändernden Einsatzstellen ausüben.<br />

Der Bundesfinanzhof hat die Frage in einem aktuellen Urteil mit nein beantwortet (BFH-Urteil vom<br />

7.7.2004, VI R 11/04).<br />

Feuerwehrleute haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte an der Feuerwache, wo sie ihren<br />

Bereitschaftsdienst leisten, Fahrzeuge warten, Funkverkehr betreuen usw. An diesen Ort kehren sie nach<br />

ihren Einsätzen immer wieder zurück. Deshalb sind die Einsätze jeweils als Dienstreisen zu beurteilen,<br />

und Verpflegungspauschbeträge werden erst bei einer mindestens achtstündigen Abwesenheitsdauer<br />

gewährt.<br />

Demgegenüber wird Einsatzwechseltätigkeit nicht durch einen auf Dauer angelegten ortsgebundenen<br />

Berufsmittelpunkt geprägt, welchem gegenüber andere Tätigkeitsorte untergeordnet erscheinen.<br />

Vielmehr sind die nacheinander aufgesuchten wechselnden Einsatzorte prinzipiell gleichgeordnet und<br />

stellen - nur solange dort gearbeitet wird - den nicht auf Dauer angelegten Berufsmittelpunkt dar. Für die<br />

Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit kommt es nicht auf die Merkmale von bestimmten Berufsbildern<br />

an, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer nach seiner konkreten Beschäftigungssituation damit rechnen<br />

muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hat. Grund für<br />

die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist nämlich nicht die<br />

Prämierung bestimmter Berufsbilder, sondern die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige<br />

werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen<br />

mehr Ge! ld! ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist.<br />

Angestellte:<br />

Mini-Job: Besonderheit für alte Jobs<br />

(Val) Zum 1.4.2003 wurde bekanntlich die geringfügige Beschäftigung neu geregelt. Wer vorher über 325<br />

Euro im Monat verdient hat, war versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Einen<br />

höheren Lohn als 325 Euro hatten häufig alleinstehende Frauen vereinbart, die damit einen günstigen<br />

Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhielten.<br />

Nach der Neuregelung zum 1.4.2003 mit der Anhebung des Monatsverdienstes auf 400 Euro galt eine<br />

Übergangsregelung für Beschäftigte, die am 31.3.2003 wegen Überschreitens der bisherigen<br />

Verdienstgrenze von 325 EUR oder der bisherigen Arbeitszeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen<br />

Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf versicherungspflichtig waren, aber nach neuer Regelung nicht<br />

mehr versicherungspflichtig waren: Sie blieben weiterhin versicherungspflichtig, wenn sie dies<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

wünschten, z. B. um in der Krankenkasse versichert zu sein oder um Rentenanwartschaften zu erwerben.<br />

Sie konnten sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.<br />

Die weiter bestehende Versicherungspflicht in den Altfällen mit einem Monatsverdienst zwischen 325 und<br />

400 Euro hat nun einen erfreulichen Nebeneffekt:<br />

Während normalerweise zwei geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden und bei<br />

Überschreiten der Verdienstgrenze von 400 Euro in allen Zweigen der Sozialversicherung<br />

versicherungspflichtig werden, gilt dies nicht für die bestandsgeschützten geringfügigen Beschäftigungen.<br />

Diese sind wie versicherungspflichtige (Haupt)Beschäftigungen zu bewerten, so dass eine daneben<br />

ausgeübte geringfügige Beschäftigung stets versicherungsfrei bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob das<br />

Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigungen regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.<br />

Angestellte:<br />

Übernachtungskosten: Absetzbar sogar am Arbeitsort<br />

(Val) Umstritten war bislang, ob die Kosten für gelegentliche Übernachtungen am Ort der regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzbar sind. Diese Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem<br />

aktuellen eindeutig bejaht (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03).<br />

Im Urteilsfall hat der BFH festgestellt, dass eine Stewardess zwei regelmäßige Arbeitsstätten hat: das<br />

Flugzeug und den Einsatzflughafen (hier Frankfurt). Abhängig von Beginn oder Ende ihres Dienstes<br />

übernachtete die Stewardess gelegentlich in Frankfurt in einem Hotel. Außerdem nahm sie an<br />

Fortbildungsveranstaltungen ihres Arbeitgebers am Flughafen Frankfurt teil. Die Frage also war, ob sie<br />

die Übernachtungskosten und für die Fortbildungsveranstaltungen Verpflegungspauschbeträge steuerlich<br />

absetzen kann.<br />

Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Einsatzflughafen sind als Werbungskosten<br />

absetzbar. Die Aufwendungen waren beruflich veranlasst, denn sie kamen aus beruflichem Anlass zu<br />

den Kosten des Haushalts am Lebensmittelpunkt hinzu. Allerdings sind damit zusammenhängend keine<br />

Verpflegungspauschbeträge abziehbar.<br />

Die Fortbildungsveranstaltungen am Einsatzflughafen sind nicht nach den Regeln der Dienstreise<br />

absetzbar, weil sie an der (zweiten) regelmäßigen Arbeitsstätte und eben nicht außerhalb der<br />

regelmäßigen Arbeitsstätte stattfanden. Daher kommen Verpflegungspauschbeträge weder unter dem<br />

Gesichtspunkt der Dienstreise noch der Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit in Betracht.<br />

Angestellte:<br />

Sportlehrer: Skiausrüstung als Werbungskosten?<br />

(Val) Ausnahmsweise kann auch normale bürgerliche Kleidung als "typische Berufskleidung" anzusehen<br />

und die Aufwendungen dafür als Werbungskosten absetzbar sein. In Betracht kommt dies insbesondere<br />

bei Sportlehrern. Denn für ihr Unterrichtsfach Sport benötigen sie spezielle Berufskleidung. Der<br />

Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass Sportlehrer ihre Ausgaben für Sportkleidung steuerlich<br />

absetzen können, wenn die private Nutzung der Sportsachen von ganz untergeordneter Bedeutung ist (z.<br />

B. BFH-Urteil vom 23.2.1990, BFH/NV 1990 S. 765).<br />

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass die Sportkleidung so gut wie<br />

ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Ist dies nicht der Fall, werden die Ausgaben nicht<br />

steuermindernd anerkannt - auch nicht teilweise. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die private Nutzung<br />

mehr als 10% ausmacht.<br />

Jetzt hat das Finanzgericht München aus diesem Grund den steuerlichen Werbungskosten für<br />

Skikleidung und Skiausrüstung bei einem Sportlehrer abgelehnt (FG München vom 15.12.2003, EFG<br />

2004 S. 1206).<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Der Sportlehrer an einer Realschule erteilte gelegentlich, d.h. an höchstens 14 Tagen im Jahr,<br />

Skiunterricht. Hierzu hatte er sich einen Skianzug, Skibrille, Skisack, Skizubehör und Carving-Ski<br />

angeschafft und die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht. Die Finanzrichter aber lehnten die<br />

Anerkennung ab, weil sie eine private Mitbenutzung in größerem Umfang unterstellten. Weil nämlich der<br />

Lehrer auch privat Ski fuhr und die berufliche Nutzung nur geringfügig an lediglich 14 Tagen im Jahr<br />

stattfand, fiel die Privatnutzung derart ins Gewicht, dass nicht von einer nahezu ausschließlich beruflichen<br />

Nutzung ausgegangen werden konnte.<br />

Angestellte:<br />

Arbeitnehmer: Steuerklassen prüfen<br />

(Val) Ab 2005 tritt die letzte Stufe der Senkung des Steuertarifs in Kraft. Für Arbeitnehmer-Ehegatten<br />

kann daher die Überprüfung der Steuerklasse ratsam sein. Finanzsenator Dr. Ulrich Nußbaum weist in<br />

diesem Zusammenhang darauf hin, dass neben der Änderung des Steuertarifs auch geänderte Lohn-<br />

und Gehaltsverhältnisse sowie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen die bisherige<br />

Steuerklassenwahl in Frage stellen können. Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, könnten<br />

bekanntlich zwischen den Steuerklassenkombinationen IV / IV und III / V wählen. Als Faustregel gelte,<br />

dass die Kombination IV / IV für die Ehegatten dann am günstigsten sei, wenn beide gleich viel<br />

verdienen. Die Kombination III / V sei dann zu wählen, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte<br />

etwa 60 v.H. und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte etwa 40 v.H. des gemeinsamen<br />

Einkommens erzielt.<br />

Um den betreffenden Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben die Finanzbehörden<br />

Tabellen ausgearbeitet, aus denen die Arbeitnehmer-Ehegatten nach der Höhe ihres Arbeitslohnes<br />

feststellen können, bei welcher Steuerklassenkombination die geringste Lohnsteuer zu entrichten ist.<br />

Über die Höhe der Jahresteuerschuld besagen die Tabellen jedoch nichts Abschließendes; dies bleibt der<br />

Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten.<br />

Bei der Wahl der Steuerklassen sollten Ehegatten auch bedenken, dass die Höhe des Nettoeinkommens<br />

jeden Arbeitnehmers die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld,<br />

Arbeitslosenhilfe, Mutterschaftsgeld usw. beeinflussen kann. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit<br />

rechnen, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen für sich in Anspruch nehmen zu müssen, vor der<br />

Neuwahl der Steuerklassen den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.<br />

Angestellte:<br />

Firmenwagen: Navigation nicht steuerpflichtig?<br />

(Val) Für die Privatnutzung des Firmenwagens oder Geschäftswagens muss bekanntlich 1 % des<br />

Listenpreises im Monat versteuert werden. Der Listenpreis umfasst nach derzeitiger Auffassung der<br />

Finanzverwaltung auch die Kosten eines Navigationsgerätes.<br />

Doch jetzt hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell entschieden, dass ein Navigationsgerät nicht zu den<br />

Anschaffungskosten des Pkw gehört und sich nicht erhöhend auf den privaten Nutzungswert auswirkt<br />

(FG Düsseldorf vom 4.6.2004, 18 K 879/03 E).<br />

Zwar handele es sich bei dem Gerät um eine Sonderausstattung, aber ebenso um eine<br />

Telekommunikationsanlage. Und die Überlassung von Telekommunikationsanlagen durch den<br />

Arbeitgeber ist seit dem Jahre 2000 nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Deshalb sei der Listenpreis des<br />

Firmenwagens um den Preis des Navigationsgeräts zu vermindern.<br />

STEUERTIPP: Falls der Nutzungswert nach der 1 %-Methode versteuert wird, empfiehlt es sich, diesen<br />

für die vergangenen Jahre, für die die Steuerbescheide noch offen sind, neu zu berechnen. Denn der<br />

Arbeitnehmer ist in seiner Steuererklärung nicht an die vom Arbeitgeber angewandte Methode gebunden.<br />

Lehnt das Finanzamt die Neuberechnung ab, sollte man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen<br />

und auf das Revisionsverfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VI R 37/04 verweisen.<br />

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Angestellte:<br />

Arbeitszimmer: Lärm im Büro reicht nicht<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Wer im Betrieb seines Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann den Aufwand für sein<br />

häusliches Arbeitszimmer nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gilt auch für den Fall,<br />

dass der Arbeitnehmer im Büro nicht ungestört arbeiten kann. Für die Abzugsfähigkeit der Kosten eines<br />

Arbeitszimmers kommt es nur darauf an, ob ein Büroarbeitsplatz vorhanden ist und der Arbeitnehmer ihn<br />

"tatsächlich nutzen kann" oder nicht. Bundesfinanzhof, VI R 162/00<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Schwanger: Besondere Rechte bei der Arbeit<br />

(dpa) - Werdende Mütter und das ungeborene Leben<br />

genießen einen besonderen Schutz. Dazu gehört zum Beispiel, dass schwangere Arbeitnehmerinnen<br />

nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben müssen - und dürfen.<br />

Wird der Chef nicht sofort in Kenntnis gesetzt, hat dies nicht unbedingt negative Folgen. Die möglichst<br />

frühzeitige Bekanntgabe der Schwangerschaft kann jedoch sinnvoll sein: «Sie ist ratsam, wenn die<br />

Fortdauer der Tätigkeit mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist», erklärt Karl-Heinz Schneidenbach<br />

vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz Köln.<br />

Während zum Beispiel Bildschirmarbeit in der Schwangerschaft heute nicht mehr als problematisch gilt,<br />

untersagt der Gesetzgeber Schwangeren manche Tätigkeiten: «Verboten ist etwa das Heben von Lasten<br />

mit einem Gewicht von mehr als zehn Kilo sowie längeres Stehen. Auch Tätigkeiten, bei denen die<br />

Schwangere einer besonderen Ansteckungsgefahr ausgesetzt ist, sind untersagt.» Dazu gehört zum<br />

Beispiel die Arbeit auf Beförderungsmitteln nach dem dritten Schwangerschaftsmonat.<br />

Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiterin in diesen Fällen auf einen anderen Platz versetzen. So habe das<br />

Bundesarbeitsgericht etwa entschieden, dass Stewardessen bis zum 6. Schwangerschaftsmonat auch<br />

außerhalb ihres Wohnorts beschäftigt werden dürfen.<br />

«Können Beschäftigungsverbote nicht eingehalten werden, ist die werdende Mutter von ihrer bisherigen<br />

Tätigkeit freizustellen», sagt Schneidenbach. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Einhaltung von<br />

Beschäftigungsverboten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden<br />

kann. Im Falle der Vorsätzlichkeit ist dies sogar eine Straftat.<br />

Auch hinsichtlich der Arbeitszeit bestehen Einschränkungen: Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5<br />

Stunden täglich eingesetzt werden. Sie dürfen auch keine Nachtarbeit leisten. Ausnahmen sind nur in<br />

Betrieben zulässig, in denen Nachtarbeit die Regel ist - etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe. Auch<br />

Sonn- und Feiertagsarbeit sind gesetzeswidrig.<br />

Im Bewerbungsgespräch darf der Arbeitgeber nicht nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen.<br />

«Eine Bewerberin muss nicht einmal auf ihren Zustand hinweisen, wenn sie sich für eine Tätigkeit<br />

bewirbt, die sie während der gesamten Schwangerschaft nicht ausüben kann» Laut Rechtsanwalt Bubikat<br />

muss diese Frage nicht beantwortet werden. Eine Ausnahme liegt bei einer befristeten Tätigkeit vor: «Ist<br />

die Mitarbeiterin auf Grund der Schwangerschaft während der gesamten Zeit für ihre Tätigkeit nicht<br />

einsetzbar, besteht ein Fragerecht und eine Hinweispflicht der Schwangeren», erklärt Ohle.<br />

Von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung genießen Mitarbeiterinnen<br />

Kündigungsschutz. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt einer Kündigung noch nicht über die bestehende<br />

Schwangerschaft informiert, könne dies innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden. Die Kündigung<br />

werde dadurch nachträglich unzulässig.<br />

Nach dem Mutterschaftsgesetz besteht eine Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach<br />

der Entbindung, innerhalb derer die Arbeitnehmerin freigestellt ist. Innerhalb der acht Wochen nach der<br />

Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Schließt die Elternzeit unmittelbar an den Mutterschutz an, muss sie beim Arbeitgeber sechs Wochen vor<br />

Antritt angemeldet werden. Diese Frist gilt auch für Väter, die direkt nach der Geburt ihres Kindes in<br />

Elternzeit gehen möchten. Ansonsten muss die Inanspruchnahme der Elternzeit acht Wochen zuvor<br />

angekündigt werden.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Ich-AG: Keine Rentenbefreiung mehr<br />

(Val) Die Ich-AG-Gründer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, solange sie<br />

den Existenzgründungszuschuss beziehen (§ 2 Nr. 10 SGB VI). Seit dem 1.1.2003 gilt grundsätzlich für<br />

alle pflichtversicherten Selbstständigen, dass sie in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der<br />

selbstständigen Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung nur auf ein Arbeitseinkommen entsprechend<br />

der halben monatlichen Bezugsgröße leisten. Die Bezugsgröße ist das fiktive Durchschnittseinkommen (§<br />

165 Abs. 1 SGB VI).<br />

Ist der Gewinn niedriger als die halbe Bezugsgröße, können die Gründer beantragen, dass die<br />

geringeren Einkünfte - jedoch mindestens 400 EUR - als Bemessungsgrundlage für die Rentenbeiträge<br />

zugrunde gelegt werden. Auf Antrag können sie auch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße<br />

ansetzen und entsprechend höhere Beiträge zahlen.<br />

Neuregelung ab 1.8.2004:<br />

Ist der durchschnittliche Gewinn niedriger als 400 EUR im Monat, konnten sich die Existenzgründer<br />

bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und brauchten keine Beiträge zu zahlen. Dies<br />

ist anders ab 1.8.2004: Jetzt sind Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben, nicht<br />

mehr rentenversicherungsfrei, wenn sie den Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III beziehen<br />

(geregelt in § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Der Existenzgründungszuschuss wird ja gerade deswegen<br />

gewährt, damit die "Ich-AGler" beim Aufbau der selbstständigen Existenz eine soziale Absicherung<br />

haben. Nunmehr müssen sie also den Rentenversicherungsbeitrag in voller Höhe (derzeit 19,5 %) auf ein<br />

Mindesteinkommen von 400,01 EUR zahlen. Das sind im Jahre 2004 monatlich 78 EUR.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Tagesmutter: Sozialversicherungspflichtig?<br />

(Val) Frauen, die Kleinkinder als Tagesmütter betreuen, und hierfür eine Vergütung erhalten, sind nach<br />

Ansicht des LSG Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 13 RA 213/04) weder als Erzieherin noch als<br />

Pflegepersonen einzustufen. Das Gericht hat die Rentenversicherungspflicht einer Tagesmutter<br />

abgelehnt und bestätigte damit ein Urteil des SG Mannheim (Aktenzeichen: S 4 RA 2424/03). Die<br />

Revision ist nun vor dem Bundessozialgericht anhängig und die Entscheidung darf mit Spannung<br />

erwartet werden.<br />

Teils vormittags, teils ganztags betreute eine Hausfrau Kinder aus verschiedenen Familien seit 1998 als<br />

Tagesmutter. Im September 2001 hatte sie bei der BfA die Befreiung von der Versicherungspflicht in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die BfA Versicherungspflicht stellte jedoch die<br />

Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGB VI fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen in<br />

Höhe von rund 1.100 EUR. Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs ging die Tagesmutter gerichtlich<br />

vor und bekam vom Sozialgericht Mannheim Recht (Urteil vom 12.12.2003, Aktenzeichen: S 4 RA<br />

2424/03).<br />

Das SG Mannheim lehnte die Rentenversicherungspflicht aus folgenden Gründen ab:<br />

- Die Klägerin gehört nicht zum Personenkreis der Erzieher (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Sie übt eher eine<br />

versorgende als eine erzieherische Tätigkeit aus.<br />

- Sie ist nicht als Säuglings- und Kinderpflegerin (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) tätig, da sie nicht aufgrund<br />

ärztlicher Verordnung tätig wird.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

- Da sie mit den Eltern der betreuten Kinder "mehrere Auftraggeber" hat, gehört sie auch nicht zum<br />

Personenkreis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI.<br />

Darüber hinaus sei der von der Klägerin angegebene Gewinn in Höhe von 2,50 EUR pro Stunde so<br />

gering, dass noch nicht von einer erwerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden könne.<br />

Das Gericht wünscht jedoch eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers:<br />

"Wenn es - was zweifelhaft ist - tatsächlich den gesetzgeberischen Intentionen entspricht, dass<br />

Tagesmütter als versicherungspflichtige Selbständige nach § 2 SGB VI anzusehen sind, so wäre eine<br />

rechtliche Klarstellung durch entsprechende ausdrückliche Aufnahme dieses Personenkreises in den<br />

Katalog des § 2 SGB VI dringend geboten". Wenn unterschieden werden muss, wer vorrangig<br />

Auftraggeber (Privatpersonen oder Jugendämter) ist und zudem der Inhalt der Betreuung im Hinblick auf<br />

die Tatbestandsmerkmale Erziehung bzw. Kinderpflege genau abgeklärt werden muss, begründet dies<br />

nicht nur unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, sondern stellt auch die Gleichbehandlung in Frage.<br />

Zu der Thematik gibt es auch gegensätzliche Entscheidungen anderer Sozialgerichte.<br />

So hat z.B. das SG Lüneburg mit Urteil vom 09.03.2004 (Aktenzeichen: S 14 RA 185/02) das Bestehen<br />

von Rentenversicherungspflicht einer Tagesmutter bejaht. Es setzt die Tagesmutter mit einer Erzieherin<br />

im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VI gleich. Das Gericht begründet dies wie folgt: Jemand, der Kinder - egal<br />

welchen Alters - stellvertretend für die Eltern über mehrere Stunden betreut und sich hierbei aktiv mit<br />

ihnen beschäftigt, sei erzieherisch tätig. Das SG Lüneburg bejaht auch eine Gewinnerzielungsabsicht, da<br />

positive Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erzielt wurden.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Erziehungsurlaub: Darf Abfindung nicht verringern<br />

(dpa) - Bei einer Abfindung, deren Höhe sich<br />

nach der Beschäftigungsdauer richtet, muss Erziehungsurlaub berücksichtigt werden. Auf ein<br />

entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 1 AZR 587/02) weist das bayerische<br />

Arbeitsministerium in München hin. Dass Mütter und Väter während des Erziehungsurlaubs keinen<br />

Beitrag zur Wirtschaftskraft des Betriebes geleistet haben, ist dem Urteil zufolge unerheblich. Denn eine<br />

Abfindung sei keine nachträgliche Vergütung, sondern beziehe sich auf die künftige Lage des<br />

gekündigten Arbeitnehmers.<br />

Im verhandelten Fall war in einem Sozialplan ausdrücklich festgelegt worden, dass bei der Ermittlung der<br />

Abfindung für gekündigte Mitarbeiter Erziehungsurlaub oder Elternzeit nicht berücksichtigt werden. Eine<br />

betroffene Frau hatte dagegen geklagt und bekam Recht: Ein solches Vorgehen verletze den im<br />

Grundgesetz verankerten Schutz der Familie, entschieden die Arbeitsrichter.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Sozialversicherung: Neue Werte für 2005<br />

Wie jedes Jahr gelten auch für das Jahr 2005 wieder neue - und höhere - Werte.<br />

- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im<br />

Westdeutschland von bisher 5.150 Euro monatlich bzw. 61.800 Euro im Jahr auf 5.200 Euro / 62.400<br />

Euro. In Ostdeutschland steigt die Bemessungsgrenze von 4.350 Euro monatlich bzw. 52.200 Euro im<br />

Jahr auf 4.400 Euro / 52.800 Euro.<br />

- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 3.487,50 Euro<br />

monatlich bzw. 41.850 Euro jährlich auf 3.525 Euro bzw. 42.300 Euro. Diese Grenze gilt einheitlich in<br />

West und Ost.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

- Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

(Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt von 3.862,50 Euro monatlich bzw. 46.350 Euro im Jahr auf 3.900<br />

Euro / 46.800 Euro. Diese Grenze entspricht - wie bisher auch - dem Wert von 75 Prozent der<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.<br />

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden<br />

Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2005 42.300 Euro betragen. Dieser Wert ist identisch mit der<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung bleibt im Jahr 2005 unverändert bei 2.415 Euro monatlich in<br />

Westdeutschland und 2.030 Euro monatlich in Ostdeutschland. Die Ursache hierfür liegt in der geringen<br />

Lohnentwicklung im Jahr 2003 und der anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung. Die<br />

Bezugsgröße hat Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung, zum Beispiel in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige<br />

Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die<br />

Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen oder Pflegepersonen.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Betriebsrat: ABM-Kräfte können mitwählen<br />

(dpa) - Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) können sich an Betriebsratswahlen<br />

beteiligen. Auch ABM-Kräfte seien Arbeitnehmer des Betriebes und hätten damit das Wahlrecht zum<br />

Betriebsrat, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt<br />

(AZ: 7 ARB 6/04). Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber aus Berlin die Betriebsratswahl anfechten, weil<br />

der Wahlvorstand 283 ABM-Kräfte zur Wahl zugelassen und sie zusammen mit den 262<br />

Stammbeschäftigten bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder berücksichtigte hatte.<br />

Die für das Betriebsratswahlrecht erforderliche Arbeitnehmereigenschaft setze einen Arbeitsvertrag mit<br />

dem Betriebsinhaber sowie die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation voraus. «Diese<br />

Voraussetzung erfüllen auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen», heißt es in der<br />

Urteilsbegründung des Siebten Senats. Dabei sei es nicht von Bedeutung, dass die Beschäftigung von<br />

ABM-Kräften auch ihrer Qualifizierung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt diene.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Schichtarbeit: Bei Umstellung muss Betriebsrat vorab zustimmen<br />

(Val) Einer Weisung, die den Wechsel von einer Dauernachtschicht in die Wechselschicht anordnet,<br />

muss der Betriebsrat vorab zustimmen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte daher die entsprechende<br />

Weisung eines Arbeitgebers für unwirksam, die in einem allgemeinen Einigungsstellenbeschluss<br />

zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen worden war. Ein pauschaler Spruch der Einigungsstelle,<br />

der nicht die Details eines Schichtwechsels regelt, mache die fehlende Betriebsratsbeteiligung nicht<br />

entbehrlich, meint das Gericht.<br />

Im konkreten Fall sollte ein Arbeitnehmer gemäß seinem schriftlichen Arbeitsvertrag entsprechend den<br />

jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein- oder Zwei- oder Dreischichtsystem arbeiten.<br />

Seit zehn Jahren arbeitete der Arbeitnehmer in der Dauernachtschicht. Anfang 2002 wurde durch<br />

Einigungsstellenspruch beim Arbeitgeber beschlossen, dass bei einem Wechsel der Schichtsysteme eine<br />

Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen ausreichend sei, um die Schichten neu einzuteilen. Der<br />

Betriebsrat sollte mit einem Vorlauf von vier Kalendertagen Kenntnis erhalten. Darauf erfolgte die<br />

Weisung an die Arbeitnehmer, fortan im Dreischichtsystem zu arbeiten.<br />

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Weisung, weil der Abteilungsleiter ihm zugesagt habe, er könne<br />

langfristig in der Dauernachtschicht arbeiten.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die Zuweisung einer Tätigkeit im Dreischichtsystem war unwirksam, befand das Gericht. Zwar nicht, weil<br />

dem Arbeitnehmer die Nachtschicht zugesagt worden war - dies lies sich nicht nachweisen - sondern weil<br />

der Arbeitgeber vor Zuweisung der Wechselschichtarbeit den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach §<br />

87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beteiligte.<br />

Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn<br />

und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die<br />

einzelnen Wochentage.<br />

Durch den Einigungsstellenspruch wurde dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht Genüge<br />

getan. Der Einigungsstellenspruch sieht lediglich die Wahrung einer Ankündigungsfrist vor dem Wechsel<br />

der Schichtsysteme vor. Er regelt jedoch nicht ansatzweise, für welche Arbeitnehmer ab welchem<br />

Zeitpunkt welches Schichtsystem gelten soll. Hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Die<br />

notwendige Zustimmung des Betriebsrats war nicht eingeholt worden.<br />

Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der<br />

erfolgten Zuweisung der Arbeit im Dreischichtsystem.<br />

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2004 - 5 AZR 559/03 -<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

Ausbildungszeit: Jetzt Rentenzahlungen prüfen<br />

(dpa) - Für Menschen mit langer Ausbildungszeit kann es<br />

sich lohnen, jetzt ihre bisherigen Renteneinzahlungen zu prüfen. In diesem Jahr haben noch alle<br />

Beschäftigten die Möglichkeit, freiwillig Beiträge für Einzahlungslücken beispielsweise während eines<br />

besonders langen Studiums zu zahlen, erläutert die Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA) in<br />

Berlin. Ab dem kommenden Jahr besteht diese Möglichkeit nur noch, wenn die Lücken vor dem 45.<br />

Lebensjahr erkannt und geschlossen werden.<br />

Die Regelung bezieht sich auf schulische Ausbildungszeiten, wie Schul-, Fachschul- oder<br />

Hochschulausbildung. Hiervon werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres für die Rente maximal<br />

acht Jahre berücksichtigt. Bei längeren Ausbildungszeiten können freiwillig Rentenbeiträge nachgezahlt<br />

werden. Ob sich eine solche Nachzahlung lohnt, sollte bei einer Beratungsstelle der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung geklärt werden, rät die BfA. Vor allem Menschen über 45 sollten möglichst bald<br />

einen Beratungstermin vereinbaren.<br />

Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />

13. Gehalt: Einfach widerrufbar?<br />

(Val) Können Arbeitgeber ein 13. Monatsgehalt ohne Weiteres widerrufen? Viele Arbeitnehmer erhalten<br />

"freiwillige" Leistungen. Typisches Beispiel ist das 13. Monatsgehalt. Dazu gehören aber auch<br />

Leistungszuschläge, Benzingutscheine oder Zusatzurlaub.<br />

In der Praxis können aus diesen freiwilligen Leistungen aber häufig feste, vertragliche Ansprüche der<br />

Arbeitnehmer entstehen. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich bei der freiwilligen Leistung um eine<br />

sogenannte betriebliche Übung handelt. Wird die Leistung mehrfach (zwei- bis dreimal) hintereinander<br />

vom Arbeitgeber erbracht, liegt ein solcher Fall vor. Vorraussetzung ist, dass die Leistungserbringung<br />

regelmäßig gleichförmig ist, also beispielsweise ein gleich hohes 13. Monatsgehalt, ein identischer<br />

Leistungszuschlag (z.B. 10 %) usw.<br />

Der Arbeitgeber muss im Streitfall beweisen, dass die Leistung freiwillig geleistet wurde. Wenn er sich<br />

nicht ausdrücklich vorbehalten hat, diese Leistungen nur freiwillig und jederzeit widerrufbar zu gewähren,<br />

entsteht schnell ein fester, vertraglicher Anspruch.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Häufig wird dies schriftlich fixiert, z. B. auf der Lohnabrechnung. Idealerweise sollte sich eine aber<br />

entsprechende Regelung bereits im Arbeitsvertrag finden. Dies dürfte alle Zweifel beseitigen.<br />

Kann der Arbeitgeber die Freiwilligkeit nicht nachweisen, bleibt ihm nur noch die Möglichkeit einer<br />

Änderungskündigung. An diese hat die Rechtssprechung jedoch sehr hohe Hürden geknüpft.<br />

Arbeitnehmer sollten beachten, dass es außer dem Fall der betrieblichen Übung auch andere Fälle gibt,<br />

in denen eine Zusatzleistung nicht "freiwillig" erbracht werden kann. Das gilt für wesentliche Teile der<br />

Vergütung, wie z.B. Zulagen die eigentlich Provisionen sind. Die Arbeitsgerichte nehmen hier in jüngster<br />

Zeit zunehmend eine Inhaltskontrolle vor. Sie prüfen, ob solche "Allgemeine Geschäftsbedingungen" im<br />

Arbeitsvertrag unzulässig sind.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Schönheitsreparaturen: Eine zulässige Klausel<br />

(Val) Der Bundesgerichtshof hat die Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag für wirksam<br />

erachtet und der ehemaligen Mieterin einer Wohnung einer gemeinnützigen<br />

Wohnungsbaugenossenschaft Renovierungskosten und Schadensersatz auferlegt.<br />

Nach dem von der Genossenschaft verwendeten Mietvertragsformular hat der Mieter die<br />

Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag (AVB)<br />

enthalten unter anderem folgende Regelungen:<br />

"Nr. 5 Erhaltung der überlassenen Räume<br />

(2) Die vom Mitglied gemäß § 3 Abs. 8 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind<br />

während der Dauer des Vertrages ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. ... Die<br />

Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:<br />

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre<br />

in Wohn- und Schlafräumen,<br />

Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre<br />

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.<br />

...<br />

(3) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2<br />

vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die<br />

Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem<br />

Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu<br />

verlängern oder zu verkürzen."<br />

Am Ende des Mietverhältnisses befand sich die Wohnung in einem stark abgenutzten Zustand. Die<br />

Mieterin zog aus der Wohnung aus, ohne Schönheitsreparaturen vorgenommen zu haben. Die<br />

Genossenschaft verlangte in der Folge Renovierungskosten auf der Grundlage eines<br />

Kostenvoranschlags und Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen für zwei Monate.<br />

Zwischenzeitlich hatte sie allerdings Umbauarbeiten vorgenommen.<br />

Der Bundesgerichtshof hat die vertragliche Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen als wirksam<br />

angesehen. Die Klausel in Nr. 5 Abs. 2 der AVB der Klägerin ist so zu verstehen, dass die Fristen zur<br />

Ausführung der Schönheitsreparaturen erst ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.<br />

Außerdem handle es sich nicht um einen gegebenenfalls unzulässigen "starren" Fristenplan, der den<br />

Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichtet. Denn<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

der Mieter hat einen Anspruch nach Nr. 5 Abs. 3 der AVB auf Verlängerung der Renovierungsfristen,<br />

wenn der Zustand der Wohnung dies zulässt.<br />

Das Gericht sprach die Renovierungskosten trotz des erfolgten Umbaus zu. Es hat dabei an seiner<br />

Rechtsprechung festgehalten, dass der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der<br />

Schönheitsreparaturen sich im Falle der Vornahme von Umbauarbeiten im Wege der ergänzenden<br />

Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld umwandelt, falls der Mietvertrag, wie<br />

vorliegend, nichts anderes bestimmt.<br />

Der Anspruch ist der Höhe nach durch die Kosten begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen<br />

hätte aufwenden müssen. Der Vermieter muss sich allerdings anrechnen lassen, was durch den Umbau<br />

entfallen ist, wie etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche. Auf diese Weise<br />

erhält der Vermieter nicht mehr, als ihm vertraglich zusteht, und der Mieter hat nicht mehr zu leisten als<br />

das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat.<br />

Urteil vom 20. Oktober 2004 VIII ZR 378/03<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Altbauausbau: Trittschall muss eingehalten werden<br />

(Val) Wer in einem Altbau das Dachgeschoß ausbaut und dort eine Eigentumswohnung errichtet, muss<br />

die aktuellen Grenzwerte für Trittschall einhalten. So entschied der Bundesgerichtshof und gab Mietern<br />

Recht, die die Eigentümerin der Dachgeschoßwohnung auf Herstellung des Trittschallschutzes verklagt<br />

hatten.<br />

Das Haus, in dem die Dachgeschoßwohnung gebaut wurde, stammt aus der Zeit vor dem ersten<br />

Weltkrieg. Im Jahre 2001 ließ die Vermieterin den Dachboden abtragen und an seiner Stelle eine<br />

Eigentumswohnung errichten. Ein von den Mietern der darunterliegenden Wohnung in Auftrag<br />

gegebenes Gutachten ergab, dass der von dieser Wohnung ausgehende Trittschall mit einem<br />

Normtrittschallpegel von 58,5 dB die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Norm von 53 dB für normalen<br />

und von 46 dB für erhöhten Schallschutz übersteigt. Die Mieter wohnten dort seit 1987.<br />

Sie verklagten die Vermieterin zur Herstellung eines Trittschallschutzes, der den Anforderungen an einen<br />

erhöhten (46 dB), beziehungsweise an einen normalen (53 dB) Schallschutz entspricht.<br />

Während das Amtsgericht ihnen erhöhten Trittschallschutz (46 dB) zusprach, konnten sie in der<br />

Berufungsinstanz nur den normalen Trittschallschutz von 53 dB durchsetzen.<br />

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, der Mieter einer Altbauwohnung könne ohne eine vertragliche<br />

Regelung zwar grundsätzlich nicht verlangen, dass der Vermieter die Wohnung in einen Zustand<br />

versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages entspricht. Nimmt der Vermieter<br />

jedoch bauliche Veränderungen vor, die Lärmimmissionen zur Folge haben, so kann der Mieter erwarten,<br />

dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus<br />

geltenden DIN-Normen genügen.<br />

Ob die Kläger auch den besonderen Trittschall durchsetzen können, ist fraglich, da erst noch geklärt<br />

werden muss, ob die Vermieterin tatsächlich besonderen Trittschallschutz zugesagt hatte. Daher hat der<br />

BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen.<br />

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 , VIII ZR 355/03<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Stellplatz: Einschränkungen sind zu dulden<br />

(dpa) - Ein Wohnungseigentümer muss auf die Nutzung seines Auto-Stellplatzes nicht verzichten, nur<br />

weil er einem Mitbewohner eine Tür versperrt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes<br />

(OLG) Saarbrücken hervor. Der in seinem Zugang behinderte Mitbewohner müsse indes die<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

eingeschränkte Nutzung des versperrten Raumes in Kauf nehmen, denn eine Nutzungsuntersagung für<br />

den Stellplatz sei rechtlich nicht zulässig (Az.: 5 W 32/04-11).<br />

Das OLG hob damit die Vorentscheidung des Amtsgerichts Homburg auf. Der Amtsrichter hatte einem<br />

Wohnungseigentümer aufgegeben, sein Fahrzeug so zu parken, dass ein Mitbewohner jederzeit<br />

ungehindert seinen Abstellraum betreten könne. Der Autofahrer hatte das abgelehnt, da er dann den<br />

engen Stellplatz gar nicht mehr nutzen könne. Das OLG ließ sich von dieser Argumentation überzeugen.<br />

Maßgebend ist laut OLG, dass der Wagen nicht rund um die Uhr auf dem Stellplatz stehe, also dem<br />

Mitbewohner auch die Nutzung des Abstellraums nicht dauerhaft unmöglich sei. Gewisse zeitliche<br />

Einschränkungen müsse er hinnehmen. Nach Meinung der Richter müssen sich die Bewohner<br />

«zusammenraufen» und nach Möglichkeit absprechen.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Mieter: Müssen zu späte Nachzahlungen nicht zahlen<br />

(dpa) - Mieter müssen für Heizkosten nicht noch Jahre<br />

später bezahlen. Der Vermieter kann sein Recht auf eine Nachzahlung mit der Zeit verwirken. Auf ein<br />

entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Az.: 716 C 18/03) weist der Mieterverein<br />

zu Hamburg hin. Dies gilt auch dann, wenn eine falsche Abrechnung erst nach langer Zeit korrigiert wird,<br />

wie aus einem anderen Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervorgehe (Az.: 44 C 34/04).<br />

Im ersten Fall hatte der Vermieter erst rund zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine<br />

Heizkostenabrechnung erstellt. Die Mieter hatten zuvor einen regelmäßigen Abschlag bezahlt und sollten<br />

nun eine Nachzahlung leisten. Sie weigerten sich, und das Gericht gab ihnen Recht: Wegen des großen<br />

zeitlichen Abstands hätten sie darauf vertrauen können, dass ihre Vorauszahlungen ausreichten. Nur in<br />

dem Kalenderjahr, das auf die Abrechnungsperiode folgt, könne der Vermieter eine Nachzahlung<br />

einfordern.<br />

Im zweiten Fall hatte der Vermieter sieben Monate nach der ersten Rechnung eine korrigierte<br />

Abrechnung vorgelegt. Ursache war ein Fehler, der den Hamburger Gaswerken unterlaufen war. Das<br />

Gericht entschied, dass der Vermieter die ursprüngliche Rechnung auf ihre Plausibilität hin hätte prüfen<br />

müssen. Dabei hätte ihm die Abweichung gegenüber dem Verbrauch in den Vorjahren auffallen müssen.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Heizkostenverteiler: Nur Originalplomben zulässig<br />

(Val) Der Einsatz von nicht zugelassenen Plomben bei Heizkostenverteilern ist nach einem Urteil des<br />

Oberlandesgerichtes Nürnberg (Aktenzeichen: 3 U 1337 / 04) verboten und kann zu einer Kürzung der<br />

Heizkostenabrechnung seitens der Nutzer führen.<br />

Hausverwaltungen und Eigentümer sollten deshalb genau darauf achten, dass in ihren Liegenschaften<br />

ausschließlich Geräte mit zugelassenen Plomben nach DIN EN 835 zum Einsatz kommen. Wenn nach<br />

einem Wechsel des Abrechnungsunternehmens der neue Anbieter die vorhandenen Heizkostenverteiler<br />

weiter verwendet, sollte man sich eine Bestätigung vorlegen lassen, dass für das gesamte<br />

Erfassungssystem die vorgeschriebene Zulassung vorhanden ist.<br />

Gemäß § 5 der Heizkostenverordnung dürfen zur Abrechnung der Heizkosten nur Heizkostenverteiler<br />

verwendet werden, bei denen von einer sachverständigen Stelle bestätigt wurde, dass sie den<br />

anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />

Werden in den Geräten statt der Originalplomben nachgebaute, nicht zugelassene Plomben verwendet,<br />

verliert damit das gesamte Erfassungssystem seine Zulassung. Für den Nutzer, also den Mieter oder<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Pächter, bedeutet das, nach § 12 der Heizkostenverordnung kann er pauschal 15 Prozent des<br />

Abrechnungsbetrages einbehalten.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Katzen: Höchstens zwei dürfen frei laufen<br />

(dpa) - Katzenfreunde dürfen auch in dörflichen<br />

Wohngebieten höchstens zwei frei herumlaufende Tiere halten. Das hat am Freitag die 4. Zivilkammer<br />

des Landgerichts Lüneburg in einem Berufungsverfahren entschieden. Ein tierliebendes Ehepaar aus<br />

Echem (Kreis Lüneburg) muss jetzt eine ihrer drei Katzen weggeben oder einsperren. Ein Nachbar hatte<br />

gegen deren Haltung und das Füttern von weiteren Tieren geklagt und bekam Recht. Die Tierfreunde<br />

wollen jetzt Verfassungsbeschwerde einlegen. (AZ: 4 S 48/04)<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Einbauten: Mieter kann sich entschädigen lassen<br />

(dpa) - Mieter sind dazu berechtigt, nach dem Ende des Mietverhältnisses selbst vorgenommene<br />

Einbauten aus der Immobilie wieder zu entfernen. Anderenfalls haben sie einen Anspruch auf eine<br />

Entschädigung durch den Vermieter. Darauf macht die Rechtsanwaltskammer Koblenz aufmerksam.<br />

Allerdings ist der Mieter im Fall eines solchen Ausbaus auch dazu verpflichtet, den ursprünglichen<br />

Zustand der Wohnung wieder herzustellen. In der Praxis sei es daher oft günstiger, Einbauten wie fest<br />

verklebte Teppiche oder eingepasste Wandschränke in der Wohnung zu belassen - und zwar auch dann,<br />

wenn keine Entschädigung bezahlt wird. Denn die Kosten für eine Beseitigung seien meist sehr hoch.<br />

Auf der anderen Seite haben Vermieter das Recht, die Entfernung von Einbauten zu verlangen, heißt es<br />

weiter. Allerdings dürfe das nicht zur Schikane werden. So könne nicht erwartet werden, dass ein Mieter<br />

eine neue Spüle herausreißt, um wieder die alte einzubauen. Das Recht des Mieters, Einbauten wieder<br />

wegzunehmen, verjähre nach sechs Monaten. Diese Frist gilt den Experten zufolge vom Ende des<br />

Mietverhältnisses an - nicht ab dem Tag des tatsächlichen Auszugs.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Tauben: Mieter kann Maßnahmen verlangen<br />

(dpa) - Wird der Balkon einer Mietwohnung ständig von<br />

Tauben verdreckt, können die Bewohner vom Vermieter Abwehrmaßnahmen gegen die Vögel verlangen.<br />

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor (Az.: 40a C 565/02), auf das der<br />

Mieterverein der Hansestadt hinweist. Dabei müssen die Mieter es aber nicht hinnehmen, dass der<br />

Balkon mit einem Netz verhängt wird. Vielmehr gebe es andere technische Möglichkeiten, die<br />

Taubenplage einzudämmen, so die Richter.<br />

In dem entschiedenen Fall hatten die Mieter einer Wohnung im zweiten Stock geklagt: Ihr Balkon wurde<br />

täglich von zahlreichen Tauben heimgesucht, die ihn verschmutzten und laut gurrten. Der Vermieter hatte<br />

sich zunächst geweigert, etwas dagegen zu unternehmen. Er ist dazu laut Gericht jedoch verpflichtet, da<br />

die Tauben den «vertragsgemäßen Gebrauch» der Wohnung einschränken.<br />

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Bauen & Wohnen:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

Miete: Kampfhund kann verboten werden<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Das Halten von Kampfhunden in Wohnanlagen kann per Hausordnung verboten werden. Darauf<br />

hat das Berliner Kammergericht anlässlich der Verabschiedung des neuen Hundegesetzes hingewiesen.<br />

Das Recht auf Eigentum könne durch die Pflicht, Rücksicht auf andere Hausbewohner zu nehmen,<br />

entsprechend eingeschränkt werden. Die Regelung gilt für die nach dem Hundegesetz als potenziell<br />

gefährlich eingeordneten Rassen sowie Kampfhund-Mischlinge.<br />

Das Berliner Kammergericht hatte im vergangenen Jahr die Beschwerde einer Mieterin zurückgewiesen,<br />

der die Hundehaltung durch die Hausordnung verboten worden war.<br />

Bauen & Wohnen:<br />

Miete: Kaution darf in drei Raten gezahlt werden<br />

(dpa/gms) - Mieter haben das Recht, ihre<br />

Mietkaution in drei Raten zu zahlen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin und beruft<br />

sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 243/03). Die Praxis vieler<br />

Vermieter und Wohnungseigentümer, bei Vertragsabschluss oder bei der Schlüsselübergabe die Kaution<br />

auf einen Schlag zu verlangen, sei unzulässig.<br />

Das gilt laut DMB auch für den Fall, dass eine Einmalzahlung im Mietvertrag vereinbart worden ist. Die<br />

erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Macht der Vermieter die Wohnungsübergabe<br />

trotzdem von der Zahlung der Kaution in voller Höhe abhängig, kann der Mieter die Schlüsselübergabe<br />

notfalls gerichtlich erzwingen.<br />

Die Kaution darf maximal drei Monatsmieten ohne Betriebskostenpauschale betragen. Werden mehrere<br />

Mietsicherheiten vereinbart, zum Beispiel Barkaution und Bankbürgschaft, darf ihr Wert<br />

zusammengerechnet den Betrag von drei Monatsmieten nicht überschreiten. Hat der Mieter eine<br />

überhöhte Mietsicherheit geleistet, kann er zuviel Gezahltes zurückfordern. Von jungen Mietern, etwa<br />

Studenten, zusätzlich eine Bürgschaft der Eltern zu verlangen, ist unwirksam.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Pflegekind: Großeltern haben Vorrecht<br />

(dpa) - Im Streit um die Vollzeitpflege eines Kindes<br />

haben Großeltern gegenüber Pflegeeltern ein Vorrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG)<br />

in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Der Beziehung des Kindes zu seiner<br />

Herkunftsfamilie komme nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zu,<br />

erklärte das Gericht zur Begründung. (Aktenzeichen: 16 UF 88/04).<br />

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines im Jahr 2002 geborenen Kindes. Als Säugling war es von<br />

seinem Vater brutal verprügelt worden. Das Jugendamt ordnete daraufhin die Tagesbetreuung in einer<br />

Pflegefamilie an. Nachdem sich die leibliche Mutter ein Jahr später den Arm brach, wurde den<br />

Pflegeeltern die Vollzeitbetreuung übertragen. Wenig später erklärten die Großeltern des Kindes, dass<br />

sie es gerne aufnehmen würden. Das Familiengericht ordnete daraufhin die Herausgabe des Kindes an<br />

die Großeltern an.<br />

Dagegen klagte die Pflegefamilie und wurde nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Großeltern<br />

müssten genauso behandelt werden wie die Eltern, weil bei einem Wechsel des Kindes in die Obhut der<br />

Großeltern ein Aufwachsen in der Herkunftfamilie gewährleistet sei, erklärte das Gericht. Eine Rückkehr<br />

zu den Pflegeeltern käme nur in Betracht, wenn das Wohl des Kindes bei den Großeltern gefährdet wäre.<br />

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Ehe, Familie & Erben:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Unterhalt: Kinder müssen Pflegekosten übernehmen<br />

(dpa) - Im Alter dreht sich die<br />

Verantwortung um: Kinder haften für ihre Eltern. Das gilt zumindest dann, wenn die Eltern ins Pflegeheim<br />

müssen und die Kosten nicht durch Rente und Pflegeversicherung gedeckt sind. Zunächst springt zwar<br />

das Sozialamt ein, doch das holt sich das Geld meist von den Angehörigen zurück.<br />

Zahlen müssen jedoch nur die engsten Verwandten, also Ehegatten, Kinder oder Eltern, füreinander -<br />

vorausgesetzt sie verfügen über genügend Einkommen oder Vermögen. Auch geschiedene Ehegatten<br />

können in die Pflicht genommen werden. «Das geht im Rahmen des Ehegattenunterhalts. Der ist sogar<br />

höher als der Elternunterhalt», sagt Rechtsanwalt Michael Baczko aus Erlangen.<br />

Allerdings können sich mehrere Unterhaltszahler die Kosten teilen. «Im Idealfall schreibt das Sozialamt<br />

zwar alle an. Dazu ist es aber nicht verpflichtet, es kann sich auch an ein einziges Kind halten», sagt<br />

Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale Düsseldorf. «Das muss sich das Geld dann von<br />

seinen Geschwistern wiederholen.»<br />

Zahlen muss, wer es sich leisten kann. Einen so genannten Selbstbehalt von mindestens 1250 Euro<br />

muss das Sozialamt einem Unterhaltspflichtigen jedoch zum Leben lassen.<br />

Alles was über dem Selbstbehalt liegt, kann aber zum Unterhalt herangezogen werden. Wie viel davon<br />

tatsächlich fällig wird, ist nicht eindeutig geregelt. «Es gibt aber eine Tendenz, dass nur 50 Prozent<br />

eingesetzt werden», sagt Schuldzinski.<br />

Die Höhe des Unterhalts hängt allerdings nicht nur vom Einkommen ab. Den Einkünften werden die<br />

laufenden Ausgaben gegenübergestellt: Unterhalt für eigene Kinder und Ehegatten können ebenso<br />

abgezogen werden wie Beiträge zur Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen,<br />

Versicherungsbeiträge und Ratenkredite.<br />

Wer verheiratet ist, muss zur Berechnung des Unterhalts das Familieneinkommen offen legen. Der<br />

Ehegatte ist zwar nicht zum Unterhalt für die Schwiegereltern verpflichtet. Ist aber das<br />

Familieneinkommen hoch genug, wäre dem unterhaltspflichtigen Kind auch dann ein Beitrag zu den<br />

Heimkosten zuzumuten, wenn dessen eigenes Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, erläutert<br />

Caspary.<br />

Reicht das Einkommen für den Unterhalt nicht aus, ist das Vermögen der Unterhaltspflichtigen dran.<br />

Dabei gibt es ein so genanntes Schonvermögen, dass die Sozialämter nicht antasten. «Die Höhe<br />

differenziert in der Rechtssprechung sehr stark», sagt Caspary. «Von 10 000 bis 75 000 Euro wurde alles<br />

schon entschieden. Das kommt sehr auf den Einzelfall an.»<br />

Ob Angehörige überhaupt Unterhalt zahlen müssen, entscheiden die Sozialämter. Dabei geht es nicht<br />

nur um die Kosten einer Heimunterbringung. Unterhaltspflichten entstehen immer dann, «wenn das<br />

Sozialamt für etwas einspringt, dass nicht durch Einkommen oder Vermögen der Antragsteller gedeckt<br />

ist», sagt Rechtsanwalt Baczko.<br />

Richtig teuer kann es zum Beispiel werden, wenn Angehörige in einer Seniorenresidenz mit betreutem<br />

Wohnen und allerlei Extras untergebracht sind. Einen Umzug in eine kostengünstigere Unterkunft können<br />

die Kinder nicht erzwingen, sagt Baczko.<br />

Das sei aber nur möglich, wenn der Vater oder die Mutter Betreuung in großem Maße braucht, etwa weil<br />

er oder sie sich nicht mehr selbst um seine Finanzen kümmern kann, erläutert Baczko. Im Zweifel würden<br />

Gerichte über die Notwendigkeit einer Betreuung entscheiden.<br />

Grundsätzlich hat auch die Unterhaltspflicht ihre Grenzen: «Eltern können ihren Unterhaltsanspruch<br />

teilweise oder ganz verwirken, wenn sie durch sittliches Verschulden bedürftig geworden sind, etwa durch<br />

Spiel- oder Drogensucht», sagt Anwältin Caspary. Gleiches gelte bei Straftaten. «Außerdem könnten<br />

Kinder vom Unterhalt befreit werden, wenn sich die Eltern während der Kindheit nicht um sie gekümmert<br />

oder ihrerseits keinen Unterhalt geleistet haben.»<br />

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Ehe, Familie & Erben:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Beerdigung: Nichten müssen nicht für Onkel zahlen<br />

(dpa) - Eine Nichte muss die Beerdigung ihres Onkels<br />

nicht bezahlen. Denn sie gehört nicht zu den «nahen Verwandten». Das hat das Oberverwaltungsgericht<br />

Lüneburg entschieden. Mit dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss bestätigte der Senat eine<br />

gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg. Zu den «nahen Verwandten», die<br />

«totenfürsorgeberechtigt und damit bestattungspflichtig» sind, gehörten nur Ehegatten, Kinder, Eltern und<br />

Geschwister eines Verstorbenen. (Aktenzeichen: 8 ME 227/04)<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Beamte: Kein Familienzuschlag in «Homo-Ehe»<br />

(dpa) - Ein Beamter, der in einer «Homo-Ehe» lebt, hat<br />

keinen Anspruch auf Familienzuschlag. Das hat der baden- württembergische Verwaltungsgerichtshof<br />

(VGH) am Mittwoch in Mannheim entschieden. Danach müssen Lebenspartner im Besoldungsrecht nicht<br />

wie verheiratete Beamte behandelt werden. Der VGH wies die Klage einer Frau ab, die vom Land die<br />

Zahlung des Zuschlags verlangt hatte. Die Beamtin lebt seit Herbst 2001 mit einer Frau in einer<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen.<br />

Der VGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart als erster<br />

Instanz. Der Gesetzgeber habe die Lebenspartnerschaft bewusst von der Ehe abgegrenzt und ein ganz<br />

neues familienrechtliches Institut geschaffen. Dies verstoße nicht gegen das Gebot der<br />

Gleichbehandlung, denn der besondere verfassungsrechtliche Schutz der Ehe erlaube es, Verheiratete<br />

zu begünstigen. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. (Az: 4 S<br />

1243/03)<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Scheidung: Trennung muss ein Jahr dauern<br />

(dpa) - Die bloße Behauptung, eine Ehe sei endgültig gescheitert, reicht für eine vorzeitige Scheidung<br />

nicht aus. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Beschluss.<br />

Selbst wenn die Ehepartner schon ein Jahr getrennt lebten, erfolge die Scheidung nur, wenn die Ehe<br />

zerrüttet sei. Dies müsse das Gericht aber anhand konkreter Tatsachen überprüfen können, wobei die<br />

bloße Trennung nicht ausreiche, betonten die Richter (Az.: 9 WF 65/04).<br />

Das Gericht lehnte mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss den Antrag<br />

einer scheidungswilligen Ehefrau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Denn die Richter waren der<br />

Auffassung, die Scheidungsklage habe zumindest derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung<br />

hatte die Klägerin vorgetragen, sie lebe seit einem Jahr von ihrem Mann getrennt und die Ehe sei auch<br />

zerrüttet. Tatsachen oder Ereignisse, die dies hätten belegen können, nannte sie nicht.<br />

An diesem Punkt setzte daher auch die Kritik des Gerichts an. Ein Familienrichter dürfe eine Ehe nur<br />

dann vorzeitig scheiden, wenn er selbst zu dem Schluss gekommen sei, die Ehe sei nicht mehr zu retten.<br />

Sein Urteil müsse er sich dann aber auf Grund konkreter Tatsachen bilden können.<br />

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Ehe, Familie & Erben:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

Unterhalt: Krankenversicherung gehört dazu<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Die Ehefrau eines Beamten kann nach der Scheidung einen zusätzlichen Unterhalt zur<br />

Finanzierung einer privaten Krankenversicherung verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht<br />

(OLG) Koblenz in einem Beschluss. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die Frau nach<br />

der Scheidung im Krankheitsfall keine Beihilfe mehr bekomme und sich daher in vollem Umfang privat<br />

versichern müsse (Az.: 13 UF 122/03).<br />

Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Beschluss der Klage einer geschiedenen Ehefrau statt. Nach<br />

geltendem Recht müssen sich Beamte bei einer privaten Krankenversicherung nur zur Hälfte versichern,<br />

da im Krankheitsfall die restlichen Behandlungskosten vom Dienstherrn als Beihilfe erstattet werden. Die<br />

Klägerin vertrat die Auffassung, nach ihrer Scheidung habe sie Anspruch, dass sich ihr früherer Ehemann<br />

an einer vergleichbaren privaten Absicherung finanziell beteilige. Anders als das Familiengericht, das die<br />

Klage abgewiesen hatte, folgte das OLG dieser Auffassung. Nach der Scheidung sei zu Gunsten der<br />

Frau ein gleichwertiger Versicherungsschutz herzustellen.<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Scheidung: Künftig weniger Unterhalt?<br />

(dpa) - Nach dem Willen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sollen geschiedene<br />

Ehepartner, die keine Kinder betreuen, künftig deutlich weniger Unterhalt bekommen. Im Gegenzug<br />

sollen die Unterhaltsansprüche von Kindern gestärkt werden. Bei der Eröffnung des 65. Deutschen<br />

Juristentags in Bonn kündigte die Ministerin eine entsprechende Reform noch für diese Legislaturperiode<br />

an. Ziel sei «die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung»,<br />

sagte Zypries nach dem vorab verbreiteten Redemanuskript.<br />

Nach den Worten der Politikerin gilt es, die «erschreckende Zahl» von mehr als einer Million<br />

sozialhilfebedürftiger Kinder - gut ein Drittel der Sozialhilfeempfänger - zu reduzieren. Kindesunterhalt<br />

solle deshalb künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Derzeit konkurrieren die<br />

Ansprüche der Abkömmlinge mit denen der geschiedenen und aktuellen Ehegatten. Den zweiten Rang<br />

bei der Abfolge der Ansprüche sollten sich diejenigen Partner teilen, die für die Kinderbetreuung<br />

zuständig seien - unabhängig davon, ob sie verheiratet gewesen seien oder nicht.<br />

Dagegen sei die heutige Privilegierung der ersten Ehepartner - unabhängig von der Kinderbetreuung -<br />

nicht mehr zeitgemäß. «Die Gerichte sollen deshalb künftig mehr Möglichkeiten haben, den<br />

nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen», sagte die<br />

Ministerin. Dies werde vor allem der neuen Familie des zum Unterhalt verpflichteten Partners zugute<br />

kommen, der bisher häufig mit hohen Zahlungen an die Ex-Frau oder den Ex-Mann belastet sei. Die<br />

geplanten Änderungen berücksichtigten die veränderte gesellschaftliche Wirklichkeit und führten zu mehr<br />

Verteilungsgerechtigkeit - vor allem zu Gunsten der Kinder.<br />

Beim Juristentag diskutieren bis zum Freitag rund 2600 Wissenschaftler, Praktiker und Politiker über<br />

Justiz und Rechtspolitik. Zu den Themen gehören die jüngsten Vorschläge zur Liberalisierung des<br />

Rechtsberatungsgesetzes, die geplante Reform des Strafverfahrens und der Föderalismus, nicht aber<br />

das Unterhaltsrecht. Vor der bis Freitag dauernden Tagung hat sich die stellvertretende DGB-Vorsitzende<br />

Ursula Engelen-Kefer in einem dpa-Gespräch gegen einen weiteren Abbau des Kündigungsschutzes<br />

gewandt, über den die Juristen ebenfalls beraten wollen.<br />

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Familie und Kinder:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

Alleinerziehende: Steuerklasse ändern lassen<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Wie vielen Betroffenen bereits bekannt sein dürfte, ist der so genannte Haushaltsfreibetrag mit<br />

Wirkung ab dem Jahr 2003 aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgeschafft<br />

worden. Stattdessen hat der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von<br />

1.308 Euro mit Wirkung ab dem Jahr 2004 eingeführt.<br />

Der Entlastungsbetrag wird denjenigen alleinerziehenden Elternteilen für ein Kind gewährt, für das ihnen<br />

ein Kinderfreibetrag zusteht oder für das sie Kindergeld erhalten und das zu ihrem Haushalt gehört. Der<br />

Entlastungsbetrag wird auch für volljährige Kinder gewährt, die sich zum Beispiel noch in einer<br />

Ausbildung befinden oder mangels eines Ausbildungsplatzes ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder<br />

fortsetzen können.<br />

Als alleinstehend im Sinne der Vorschrift über den Entlastungsbetrag gelten die Elternteile, die keine<br />

Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Nicht als andere volljährige Person<br />

gilt ein volljähriges Kind, für das dem Elternteil ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Ist die<br />

Person, mit der der Elternteil neben dem Kind zusammenlebt, in der Wohnung des Elternteils gemeldet,<br />

wird stets vermutet, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt-es besteht dann kein Anspruch auf den<br />

Entlastungsbetrag. Allerdings kann diese Vermutung durch den Elterteil dadurch widerlegt werden, indem<br />

er nachweist, dass keine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt; dass in der gemeinsamen Wohnung<br />

praktisch zwei getrennte Haushalte geführt werden. Nicht widerlegbar ist die Vermutung der<br />

Haushaltsgemeinschaft, wenn die Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer<br />

eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen leben.<br />

Der Entlastungsbetrag wird in Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Eintragung der<br />

Steuerklasse II berücksichtigt - ebenso wie der bisherige Haushaltsfreibetrag. Da die Gewährung des bis<br />

zum Jahr 2003 geltenden Haushaltsfreibetrages jedoch an andere Voraussetzungen geknüpft war, wird<br />

im allgemeinen Ausstellungsverfahren für die Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur denjenigen<br />

Elterteilen bescheinigt, die gegenüber den Meldebehörden eine entsprechende Erklärung abgegeben<br />

haben. Ohne Vorliegen der Erklärung ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I bescheinigt. Da<br />

diese Erklärungen wegen der beginnenden Ausstellung der Lohnsteuerkarten bis zum 20.September<br />

vorliegen mussten, können die betreffenden Elterteile, die die Voraussetzungen zur Gewährung des<br />

Entlastungsbetrages erfüllen, nach Erhalt der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse bei ihrer Meldestelle<br />

ändern lassen. Diejenigen Elternteile, bei denen ein volljähriges Kind zu berücksichtigen ist, können ein!<br />

en! entsprechenden Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei ihrem Finanzamt stellen.<br />

Nicht zutreffend ist die Information, dass grundsätzlich allen, die die Erklärung gegenüber ihrer<br />

Meldestelle nicht abgegeben haben, die Steuerklasse II rückwirkend für das Jahr 2004 aberkannt wird.<br />

Vielmehr werden diese Fälle, denen für 2004 die Steuerklasse II im allgemeinen Verfahren der<br />

Ausstellung der Lohnsteuerkarten bescheinigt wurde und die die Erklärung nicht abgeben haben, von den<br />

Meldebehörden an die Finanzämter gemeldet. Diese prüfen dann im Rahmen der<br />

Einkommensteuererklärung, ob die Voraussetzungen für die Steuerklasse II und damit für den<br />

Entlastungsbetrag für das Jahr 2004 vorgelegen haben. Sollte dann festgestellt werden, dass die<br />

Voraussetzungen für die Steuerklasse II im Jahr 2004 nicht vorgelegen haben, kann es in der Tat zu<br />

Steuernachforderungen kommen. Dem können die Betreffenden jedoch dadurch aus dem Wege gehen,<br />

dass sie ihre Steuerklasse für das Jahr 2004 noch ändern lassen. Die Möglichkeit dazu besteht noch bis<br />

zum 30. November 2004.<br />

Familie und Kinder:<br />

Kindergarten: Beihilfe steuerfrei<br />

(Val) Von der Einkommensteuer sind Leistungen befreit, die der Arbeitgeber für die Unterbringung und<br />

Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren<br />

Einrichtungen erbringt. Diese Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin schon<br />

geschuldeten Arbeitslohn zahlen.<br />

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Familie und Kinder:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

Spekulationsgewinn: Verkauf eines Miterbenanteils<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Bei Verkauf einer vermieteten Immobilie, die unentgeltlich durch Erbfall oder Schenkung erworben<br />

wurde, entsteht - so sollte man meinen - kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn, weil eben keine<br />

Anschaffungskosten vorliegen. Doch hier kommt es nicht auf die Anschaffungskosten an, sondern auf<br />

den Anschaffungszeitpunkt durch den Vorbesitzer. Maßgebend für den Beginn der 10-jährigen<br />

Spekulationsfrist ist nämlich nicht der Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung, sondern der<br />

Anschaffungszeitpunkt beim Erblasser bzw. Schenker. Liegt also die Anschaffung im Zeitpunkt der<br />

Erbschaft oder Schenkung bereits mehr als 10 Jahre zurück, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei,<br />

ansonsten steuerpflichtig.<br />

Wie aber liegt der Fall, wenn ein Erbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung den Erbteil eines Miterben<br />

hinzu erwirbt und dafür einen Kaufpreis zahlt? Diese Frage hat jetzt aktuell der Bundesfinanzhof<br />

entschieden (BFH-Urteil vom 20.4.2004, IX R 5/02).<br />

Erwirbt ein Miterbe einer Erbengemeinschaft den Erbteil eines anderen Miterben gegen Zahlung eines<br />

Kaufpreises, liegt insoweit ein entgeltlicher Erwerb vor. Die Zahlung stellt beim Erwerber<br />

Anschaffungskosten für den hinzuerworbenen Anteil am Gemeinschaftsvermögen dar. Wird nun das<br />

Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dieser Anschaffung wieder verkauft, ist der<br />

Veräußerungsgewinn mit dem hinzuerworbenen Anteil steuerpflichtig. Hier kommt es also nicht auf den<br />

Zeitpunkt der Anschaffung durch den Erblasser an, sondern auf den Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs.<br />

Familie und Kinder:<br />

Kindergeld: Zählt zum Einkommen der Eltern<br />

(dpa/lni) - Kindergeld gehört nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg grundsätzlich zum<br />

Einkommen der Eltern. Es darf nicht auf Leistungen für Erwerbsunfähige nach dem<br />

Grundsicherungsgesetz angerechnet werden. Eine Behinderte, die im Haushalt ihrer Eltern lebt, hatte<br />

gegen den Landkreis Gifhorn geklagt. Dieser hatte das Kindergeld bei der Berechnung der Zahlungen<br />

berücksichtigt. Das sei aber nur rechtens, wenn das Kindergeld direkt für den Lebensunterhalt des<br />

Kindes genutzt wird. (AZ: 12 LC 144/04)<br />

Familie und Kinder:<br />

Kindergeld: Rentennachzahlung kann Anspruch vernichten<br />

(Val) Wird einem behinderten Kind, für das die Eltern über den 18. Geburtstag hinaus Kindergeld<br />

beziehen, rückwirkend eine Waisenrente zugebilligt, kann der Kindergeldanspruch für den Rest des<br />

Jahres entfallen, wenn durch Nachzahlung und laufendem Einkommen des Kindes die Freigrenzen<br />

überschritten werden.<br />

Der Kindergeldanspruch entfällt dann vom auf die Nachzahlung folgenden Monat an, wenn durch die<br />

Nachzahlung und das laufende Einkommen, z.B. aus einer Behindertenwerkstatt, die anteilige<br />

Einkommensgrenze für den Rest des Jahres überschritten wird. Vom nächsten Jahr an wird das<br />

Kindergeld dann wieder gezahlt. (Bundesfinanzhof, VIII R 43/02)<br />

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Familie und Kinder:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

Unterhalt: Leistungen an geschiedenen Ehegatten<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) BFH, Urteil v. 19.5.04, III R 11/03, veröffentlicht am 1.9.04<br />

1. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin<br />

nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit<br />

Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die<br />

Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den<br />

Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das FA oder das FG für die Ermittlung der abziehbaren<br />

Unterhaltsaufwendungen, den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen.<br />

2. Die der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten<br />

öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und<br />

nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln.<br />

3. Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die<br />

gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine<br />

Lebenspartnerin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Liebhaberei: Grundstück muss Gewinn abwerfen<br />

(Val) Finanziert ein Investor ein unbebautes Grundstück mit einem Kredit und verpachtet er anschließend<br />

sein Anwesen, so dürfen die Zinsen für das Darlehen nicht dauerhaft höher ausfallen als die Einnahmen<br />

aus der Verpachtung. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof waren in 13 Jahren mehr als 30.000 Euro<br />

Verlust "erwirtschaftet" worden. Das höchste Finanzgericht ließ den steuerlichen Abzug der Verluste nicht<br />

zu. (AZ: IX B 2/03)<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Baukosten: Bei Konkurs des Bauunternehmers sofort absetzbar<br />

(Val) Wurden Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben geleistet und kommt es später nicht zur Realisierung<br />

des Bauvorhabens, da das Bauunternehmen Konkurs anmelden musste, so können die verloren<br />

gegangenen Vorauszahlungen als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und<br />

Verpachtung berücksichtigt werden. Der erlittene Verlust kann damit steuerlich sofort geltend gemacht<br />

werden.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Wohnrecht: Werbungskosten bei Entgeltlichkeit<br />

(Val) Mit einem dinglichen Wohnrecht wird einem Dritten ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt.<br />

Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht / der Nießbrauch kann entgeltlich,<br />

teilentgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Der Inhaber des Wohnrechts ist Nießbraucher der<br />

Wohnung.<br />

Unentgeltlich: Vermietet der Nießbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des<br />

Gebäudes kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten für den Nießbrauch entstanden sind. Der Eigentümer kann die Abschreibung<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

ebenfalls nicht ansetzen. Nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen können nur<br />

dann vom Nießbraucher als Werbungskosten angesetzt werden, wenn er diese Kosten auch tatsächlich<br />

zahlt.<br />

Entgeltlich: Wird das Objekt durch den Nießbraucher vermietet, sind Einnahmen beim Nießbraucher als<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das Entgelt, dass der Nießbraucher an den<br />

Eigentümer zahlt, ist für den Eigentümer eine Einnnahme aus Vermietung- und Verpachtung. Diese<br />

Zahlungen sind für den Nießbraucher Werbungskosten. Die Gebäudeabschreibung kann der Eigentümer<br />

geltend machen. Wer nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen (Eigentümer oder<br />

Nießbraucher) zahlt, kann diese Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen.<br />

Teilentgeltlich: Einnahmen sind wie beim entgeltlichen/ unentgeltlichen Nießbrauch anzusetzen.<br />

Werbungskosten können im Verhältnis Nießbrauchentgelt zu Kapitalwert des Nießbrauchs geltend<br />

gemacht werden.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Vermietung: Solaranlage als Erhaltungsaufwand<br />

(Val) Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits<br />

vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen keine Herstellungskosten, sondern<br />

Erhaltungsaufwand dar und sind folglich in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der<br />

Bundesfinanzhof aktuell entschieden (BFH-Urteil vom 14.7.2004, IX R 52/02).<br />

Nachträgliche Herstellungskosten liegen vor, wenn das Gebäude in seiner Substanz vermehrt, in seinem<br />

Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Eine<br />

wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert<br />

des Gebäudes durch die Baumaßnahmen deutlich erhöht wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei<br />

der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und<br />

Fenster, in ihrer Funktion (Gebrauchswert) deutlich erweitert und ergänzt werden.<br />

Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind<br />

nur unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung zu würdigen. Sind in diesen Fällen<br />

die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als<br />

sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten zu behandeln.<br />

Dies trifft für die Aufwendungen für den Einbau der Solaranlage zu. Der Einbau der Solaranlage hat nicht<br />

zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes geführt; denn durch ihn wurde allenfalls ein<br />

Kernbereich und dieser nur unwesentlich verbessert. Zudem entspricht die eingebaute Solaranlage ihrer<br />

Funktion nach im Wesentlichen der bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung und ergänzt diese nur<br />

durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Ferienwohnung: Vermietung gewerblich oder privat?<br />

(Val) Werden Ferienwohnungen vermietet können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen. Bestehen Ähnlichkeiten mit einem Hotelbetrieb (Personal<br />

reinigt die Wohnungen und betreut die Gäste), so sind Indizien gegeben die auf eine gewerbliche<br />

Tätigkeit schließen lassen. Des Weiteren kann für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen, wenn die<br />

Wohnung in einem Feriengebiet liegt, eine Feriendienstorganisation für Verwaltung und Vermietung<br />

(Werbung) sorgt, die Wohnung immer zur Vermietung zur Verfügung steht oder wenn ein<br />

pensionsähnlicher Betrieb vorliegt. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen neben der<br />

Einkommensteuer / Körperschaftsteuer regelmäßig auch der Gewerbesteuer.<br />

Sind die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit nicht gegeben, werden Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung erzielt. Dabei ist zu beachten, dass bei zeitweiser Selbstnutzung der<br />

Ferienwohnung entstandene Werbungskosten nicht zu 100 Prozent angesetzt werden können. Vielmehr<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

ist dann festzustellen, in welchen Zeiten eine Vermietung erfolgte. Hierzu gehören auch<br />

Leerstandszeiten. Nur für diese Zeiträume können die Werbungskosten anteilig geltend gemacht werden.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Ebay: Negative Kritik muss man hinnehmen<br />

(Val) Die Zuverlässigkeit von ebay-Anbietern lässt sich anhand der Bewertungen ihrer Kunden<br />

abschätzen. Daher muss ein ebay-Anbieter auch kritische Anmerkungen gegen sich gelten lassen,<br />

entschied nun das Landgericht Düsseldorf.<br />

Dies gilt umso mehr, als die Bewertungsrichtlinien von ebay auch Gegenäußerungen des Anbieters<br />

ermöglichen.<br />

Die Internetauktionsplattform ermöglicht einen frei zugänglichen öffentlichen Handel. Wer sich hier<br />

präsentiert, muss auch Äußerungen und Bewertungen der Vertragspartner in der Öffentlichkeit<br />

hinnehmen. Schutzwürdige Interessen des Anbieters werden dadurch nicht berührt, da er die Möglichkeit<br />

zur Gegenäußerung hat, die ebenfalls öffentlich einsehbar ist.<br />

Anders liegen die Dinge natürlich, wenn die negative Kritik tatsächliche Unwahrheiten enthält. Dagegen<br />

kann sich der Kritisierte wehren.<br />

Landgericht Düsseldorf, 12 O 6/04<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Bank: Keine Haftung für verpatzte Internetauktion<br />

(dpa) - Eine Bank haftet nicht für den Schaden aus einem verpatzten Internet-Auktionsgeschäft. Das hat<br />

das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Mannes<br />

gegen die Postbank zurück (AZ 32 C 1364/03-40).<br />

Der Kläger hatte 900 Euro bei einer Postbank-Filiale für einen spanischen Geschäftsmann eingezahlt,<br />

von dem er bei einer Auktion des Internethauses eBay etwas ersteigert hatte. Die Bank zahlte daraufhin<br />

an den Spanier das Geld aus, obwohl dieser dem Kunden die ersteigerte Ware schuldig geblieben war.<br />

Der geprellte Kläger war der Ansicht, die Bank hätte das Geld erst nach Aushändigung der Ware<br />

auszahlen dürfen.<br />

Laut Urteil hatte die Bank nur die Pflicht, sich vor der Auszahlung des Geldes von der Identität des<br />

Kunden zu überzeugen. Weiter reichende Verpflichtungen wie zum Beispiel von Kunden des<br />

Auktionshauses Quittungen zu verlangen, gebe es nicht. Deshalb könne die Bank für den Schaden auch<br />

nicht haftbar gemacht werden, erklärte das Gericht.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Fotos: Prinzessin wehrt sich gegen Bild<br />

(Val) Erfolgreich klagte die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover gegen die erneute<br />

Veröffentlichung verschiedener Fotos in Bild-Zeitung und der Welt am Sonntag. Der Bundesgerichtshof<br />

wies die Revision des beklagten Verlagshauses zurück.<br />

Die Fotos, die auf drei internationalen Reitturnieren entstanden sind, zeigen die junge Frau jeweils in<br />

Reitkleidung. Die Begleittexte befassen sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der<br />

damals fünfzehnjährigen Klägerin.<br />

Das geht den Richtern zu weit. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung<br />

verbreitet werden, meinen die Richter. Diese fehlte hier. Zwar muss die Prinzessin wegen der Teilnahme<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

an dem jeweiligen Reitturnier die Verbreitung von Aufnahmen ihrer Person im Zusammenhang mit<br />

Berichten über diese Veranstaltung hinnehmen, nicht aber die Veröffentlichung der Fotos in anderem<br />

Zusammenhang. Daher auch nicht, wenn es in den beschreibenden Texten nur um das hoheitliche Outfit<br />

geht.<br />

Die Prinzessin zählt auch nicht zu dem Kreis von Personen, die sich jegliche Veröffentlichung gefallen<br />

lassen müssen. Sie bekleidet weder ein Amt noch nimmt sie eine sonstige Position im öffentlichen Leben<br />

ein. Vielmehr beruht das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person allein auf ihrer Zugehörigkeit zu<br />

einer Herrscherfamilie. Das reicht aber nicht.<br />

Die Bildberichterstattung über Reitturniere sei grundsätzlich zulässig, so das Gericht. Bei der gebotenen<br />

Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der minderjährigen Klägerin und der<br />

Pressefreiheit sei jedoch entscheidend, dass weder die Fotos noch die Begleittexte sich in<br />

ausreichendem Umfang mit den Veranstaltungen befassen. Sie berichteten vielmehr ausschließlich über<br />

das Aussehen der Prinzessin und deren persönliche Belange. Die Verwendung ihrer Fotos zur Illustration<br />

solcher Artikel muss sich die Klägerin nicht gefallen lassen.<br />

Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 302/03, VI ZR 303/03, VI ZR 305/03<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Ladenfunk: Nicht gebührenpflichtig<br />

(dpa) - Der in vielen Geschäften ausgestrahlte private Ladenfunk mit Werbebeiträgen und Musik ist kein<br />

gebührenpflichtiger Rundfunk. Mit diesem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des<br />

Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen setzte sich eine Firma - Betreiberin von<br />

Lebensmittelgeschäften - gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) durch, der Rundfunkgebühren für<br />

eine Filiale in Minden erheben wollte. Ladenfunk werde über ein digitales Verteilungssystem per<br />

Fernmeldesatellit «punktgenau» zu einzelnen Geschäften geleitet, dies ist laut OVG kein Rundfunk (Az.:<br />

4 A 772/98 vom 13. September).<br />

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter in Münster eine Revision zum<br />

Bundesverwaltungsgericht zu. In der Urteilsbegründung heißt weiter, mit den speziellen, von privaten<br />

Radiofirmen bereitgestellten Empfangsgeräten ließen sich keine herkömmlichen Rundfunkprogramme<br />

ausstrahlen. Das Programm für die Ladenlokale werde speziell für die Geschäftskunden produziert und<br />

könne auch nur von ihnen auf Grund einer Codierung empfangen werden. «Der Ladenfunk ist nicht für<br />

die Allgemeinheit bestimmt» und richte sich nur an die jeweiligen Vertragspartner.<br />

Rundfunk hingegen sei flächendeckend im Verbreitungsgebiet für eine unbestimmte und beliebige<br />

Vielzahl von Empfängern bestimmt, führte der 4. OVG-Senat mit Verweis auf einschlägige<br />

rundfunkrechtliche Vorschriften aus.<br />

Internet, Medien & Telekommunikation:<br />

Autoradio: Im Zweitwagen gebührenfrei<br />

(dpa) - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg<br />

(VGH) hat mit einem Urteil die Gebührenfreiheit für Zweitradios im Auto gestärkt. In der am Montag<br />

veröffentlichten Entscheidung gab das Gericht in Mannheim der Klage eines Wagenhalters statt. Dieser<br />

sollte für das Autoradio Gebühren an den Südwestrundfunk (SWR) zahlen, weil seine Frau ein Geschäft<br />

hat. Der SWR führte an, dass die Frau den Wagen für gewerbliche Zwecke nutzen würde. Der<br />

Wagenhalter klagte gegen den Gebührenbescheid. Der VGH gab ihm Recht.<br />

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Staat & Verwaltung:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

München: Bayerisches Oberstes macht dicht<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Das Bayerische Oberste Landesgericht, eine fast<br />

400 Jahre alte, bundesweit einzigartige Institution, wird abgeschafft. Das ist trotz massiver Proteste von<br />

Juristen aus ganz Deutschland nun beschlossene Sache. Die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag<br />

stimmte am Mittwoch dafür, das Gericht zum 30. Juni 2006 aufzulösen.<br />

Allerdings verweigerten 10 der 124 CSU-Abgeordneten dem Vorschlag von Ministerpräsident Edmund<br />

Stoiber (CSU) die Zustimmung, darunter die beiden ehemaligen Landesjustizminister Alfred Sauter und<br />

Manfred Weiß. Auch SPD und Grüne stimmten mit Nein. Die beiden Oppositionsparteien behielten sich<br />

eine Verfassungsklage vor.<br />

Die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) verwies im Landtag auf die Sparzwänge angesichts<br />

leerer Staatskassen und fragte das Hohe Haus: «Warum brauchen wir neben unseren drei<br />

Oberlandesgerichten noch ein viertes Gericht, nur um dort Aufgaben der drei anderen zu zentralisieren?»<br />

Genau das aber war in den Augen der Anhänger das große Verdienst des Gerichts. Es habe für eine<br />

bayernweit einheitliche Rechtsprechung gesorgt und damit über den Freistaat hinaus höchstes Ansehen<br />

genossen, sagte der SPD-Abgeordnete Franz Schindler.<br />

Zahlreiche namhafte Juristen bis hin zum früheren Bundesgerichtshof-Präsidenten Walter Odersky und<br />

dem ehemaligen SPD- Chef Hans-Jochen Vogel hatten sich für die Rettung der traditionsreichen<br />

Institution eingesetzt.<br />

Bis Mitte 2006 müssen die 38 Richter und 32 sonstigen Mitarbeiter des Gerichts nun auch ihre letzten<br />

Altfälle abgewickelt haben. Grünen-Rechtsexpertin Christine Stahl sprach von einem «Schlussverkauf»<br />

bei der Justiz. Für Einsparungen von höchstens 1,5 Millionen Euro gebe die CSU eine profilierte Säule<br />

der bayerischen Rechtsprechung preis.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

EU: Reisepass mit Fingerabdruck<br />

(dpa) - Die Innenminister aus Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien haben sich<br />

bei Gesprächen in Florenz auf die Einführung von EU-Reisepässen mit digitalem Fingerabdruck<br />

verständigt. Diese solle es von 2006 an geben. Endgültig müssten aber alle EU-Länder darüber<br />

entscheiden, berichtete das staatliche italienische Fernsehen aus den Gesprächen am Montag.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Staatsaufgaben: Firmen haften für eigene Fehler voll<br />

(dpa) - Privatunternehmen, die staatliche Aufgaben<br />

erledigen, übernehmen damit das volle Haftungsrisiko. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem<br />

Grundsatzurteil entschieden. Im Unterschied zu Beamten und Angestellten des Staates haften demnach<br />

selbstständige Unternehmer bei hoheitlichen Tätigkeiten nicht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,<br />

sondern auch für normale Fehler. Schließlich könne der Unternehmer selber entscheiden, ob er solche<br />

staatlichen Aufträge übernimmt, und sich gegen Pannen versichern, erklärte der BGH am Freitag in<br />

Karlsruhe.<br />

Im vorliegenden Fall ging es um ein privates Labor, das im Auftrag des Landes Baden-Württemberg BSE-<br />

Schnelltests durchführte. Wegen eines Softwarefehlers konnten verschiedene Testauswertungen<br />

zunächst nicht angezeigt werden. Darauf hin ließ das Land bei den getesteten Betrieben Fleisch<br />

beschlagnahmen. Später stellten sich die Tests doch als auswertbar heraus. Das Land gab das Fleisch<br />

wieder frei, zum Teil war es aber schon verdorben. Für die Schadenersatzzahlungen, die Baden-<br />

Württemberg an die Betriebe leisten musste, will das Land Rückgriff bei dem Labor nehmen.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte den Regressanspruch des Landes für Fehler des Labors<br />

abgelehnt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Ob das Land<br />

nun tatsächlich den Schaden ersetzt bekommt, steht noch nicht fest. Zu klären sei, ob dem Labor<br />

überhaupt ein Fehler unterlaufen war, teilte der BGH mit. (Az: III ZR 169/04 - Urteil vom 14. Oktober<br />

2004)<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Apotheke: Papagei Nelson darf weiter plaudern<br />

(dpa) - Einen mehr als zehnjährigen Rechtsstreit um einen Papagei in einer Apotheke hat das oberste<br />

Verwaltungsgericht Hessens zu Gunsten des Vogels entschieden. Papagei «Nelson» darf die Kunden in<br />

der Spitzweg-Apotheke in Langen bei Frankfurt auch künftig mit einem kräftigen «Guten Morgen»<br />

begrüßen, entschied das Gericht in Kassel am Montag. Um den Hygieneanforderungen der<br />

Apothekenaufsicht zu genügen, muss der Vogel in einem Glasgehäuse verschwinden. Durch eine<br />

Öffnung darf er aber weiter mit den Kunden reden. Auf diese Lösung verständigten sich der Apotheker<br />

und die Behörde.<br />

Papagei «Nelson» sitzt seit 1973 in der Apotheke und erfreut die Kundschaft. Nach einem vor zehn<br />

Jahren ausgefochtenen Rechtsstreit wurde der Apotheker verpflichtet, den Vogel in eine Glaskabine mit<br />

einer Vakuumpumpe zu setzen, die dafür sorgt, dass der Papagei mit seinem Fettpuder nicht die<br />

Medikamente verunreinigt. Da den Behörden die von dem Apotheker getroffene Ausstattung der<br />

Glaskabine nicht genügte, ging der Streit um «Nelson» in eine neue Runde.<br />

Vor der damaligen Anordnung, den Vogelkäfig an drei Seiten hinter Glas verschwinden zu lassen, hatte<br />

sich der Apotheker geschickt<br />

gedrückt: Den sechseckigen Käfig nämlich hatte er in wortwörtlicher Auslegung des Urteils nur zur Hälfte<br />

mit einem Glasschutz versehen. Das Gericht stellte nun klar, dass es eine Öffnung nur an der dem<br />

Schaufenster zugewandten Seite geben darf: «Damit können die Kunden im Geschäft weiter mit dem<br />

Vogel kommunizieren», erklärte Gerichtssprecher Harald Pabst.<br />

«Ich hänge einfach an dem Viech», sagte Apotheker Gabor Perl. Wenn man «Nelson» ein Nüsschen<br />

gebe, könne man ihn auch kraulen. Hygieneprobleme gebe es keine: «Mein Vogel badet, der staubt<br />

nicht.» Dies überzeugte den beim Regierungspräsidium Darmstadt für die Apothekenaufsicht zuständigen<br />

Beamten aber nicht: «Stellen Sie sich vor, bei ihrem Metzger oder im Supermarkt würde ein Papagei<br />

sitzen.» In der Nähe von kranken oder gar allergischen Menschen habe «Nelson» nichts zu suchen. Der<br />

Papagei diene dem Apotheker nur dazu, zusätzliche Kunden anzulocken. (AZ.: 11 UE 783/03)<br />

Staat & Verwaltung:<br />

DDR-Akademiker: Dürfen West-Titel führen<br />

(dpa) - DDR-Hochschulabsolventen dürfen auch den ihrem Abschluss entsprechenden akademischen<br />

West-Titel führen. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des sächsischen<br />

Oberverwaltungsgerichtes in Bautzen hervor. Das Gericht widersprach mit seiner Entscheidung vom<br />

Dienstag (AZ.: 4 B 148/04) der Praxis der Kultusministerkonferenz. Diese habe es bisher abgelehnt, dass<br />

DDR- Hochschulabsolventen den in der Bundesrepublik üblichen Hochschulgrad führen dürfen. Revision<br />

ist zulässig.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

EU-Bürger: Doppelte Staatsangehörigkeit möglich<br />

(dpa) - Baden-Württemberg will Bürgern zahlreicher<br />

EU-Staaten eine doppelte Staatsangehörigkeit erleichtern. Bewerber aus Finnland, Großbritannien,<br />

Irland, Portugal, Malta, Schweden und Ungarn könnten von sofort an eingebürgert werden, teilte das<br />

Innenministerium am Dienstag in Stuttgart mit. Die Behörden seien informiert worden. Die Neuregelung<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

ist Konsequenz eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Bislang war ein doppelte<br />

Staatsangehörigkeit nur Franzosen, Italienern und Griechen möglich.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Beamte: Kürzung von Weihnachtsgeld rechtens<br />

Mannheim (dpa) - Die Kürzung des Weihnachtsgeldes für aktive Landesbeamte und Pensionäre ist<br />

verfassungsgemäß, wenn das Land als Dienstherr sparen muss. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-<br />

Württemberg<br />

(VGH) wies in einem am Montag in Mannheim veröffentlichten Urteil die Klage eines Pensionärs gegen<br />

das Land zurück. Das Gericht berief sich auf die maßvolle Senkung der Sonderzahlung, die den<br />

verfassungskräftig verbürgten Lebensstandard der Beamten nicht ernstlich beeinträchtige. Das<br />

Weihnachtsgeld wird in zwei Stufen gesenkt<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Zivildienst: Auf 9 Monate verkürzt<br />

(dpa) - Kriegsdienstverweigerer müssen künftig nur noch<br />

neun Monate Zivildienst ableisten. Durch die Verkürzung um einen Monat dauert der Zivildienst nun<br />

genau so lange wie der Wehrdienst. Gleichzeitig sinkt die Altersgrenze, bis zu der junge Menschen zum<br />

Wehr- und Zivildienst herangezogen werden, von 25 auf 23 Jahre. Darüber hinaus wird die so genannte<br />

Drei-Söhne-Regel zur Drei-<br />

Geschwister-Regel: Künftig kann man sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn unabhängig vom<br />

Geschlecht mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben. Bisher<br />

galt das nur bei Brüdern.<br />

Staat & Verwaltung:<br />

Lehrerstreik: Gehalt darf gekürzt werden<br />

(dpa) - Lehrer in Hessen müssen nach einem Streik<br />

während der Arbeitszeit eine Gehaltskürzung hinnehmen. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof<br />

(VGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied, haben Beamte entsprechend der<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Streikrecht. Insofern habe das Staatliche Schulamt einer<br />

Lehrerin zu Recht das Gehalt gekürzt, die aus Protest gegen die von der Landesregierung beschlossene<br />

Arbeitszeitverlängerung gestreikt hatte.<br />

Unternehmer:<br />

Schadensersatz: Nicht umsatzsteuerpflichtig<br />

(Val) Schadensersatzleistungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie mit der Erzielung von<br />

Einkünften im Zusammenhang stehen. Muss ein Unternehmen eine Schadensersatzzahlung leisten,<br />

liegen Betriebsausgaben vor. Zahlt ein Arbeitnehmer für einen Schaden, den er dem Unternehmen<br />

zugefügt hat, liegen für ihn Werbungskosten vor.<br />

Im privaten Bereich können Schadenersatzleistungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt<br />

werden, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder leichtfertig zugefügt worden ist. Zudem kann in<br />

Einzelfällen die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit hinzukommen. Beispiel: Ein Blindenhund greift einen<br />

Fußgänger an. Der Schaden ist zwangsläufig.<br />

Entschädigungen, die ein Steuerpflichtiger für einen erlittenen Schaden erhalten hat, sind<br />

Betriebseinnahmen, wenn ein Gegenstand des Betriebsvermögens beschädigt worden ist. Die<br />

Schadensersatzzahlung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.<br />

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Praxistipp:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Wird ein Schmerzensgeld empfangen, so sind diese Einnahmen steuerfrei.<br />

Unternehmer:<br />

Steuerrecht: Ein Schreckgespenst<br />

(Val) "Das deutsche Steuerrecht ist zu kompliziert und unverlässlich - es mutiert immer stärker zum<br />

Investorenschreck", so der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Klaus Heilgeist, am 4.<br />

Oktober in Berlin zum Zustand der deutschen Steuergesetzgebung. Kaum sei ein Gesetz verabschiedet,<br />

werde schon wieder über Veränderungen nachgedacht.<br />

Als Beispiel nannte Heilgeist die erwogene Verschärfung der Mindestbesteuerung, die erst im<br />

vergangenen Dezember im Rahmen des sog. Korb II-Gesetzes eingeführt wurde und die<br />

Verlustverrechnung bei Unternehmen bereits jetzt erheblich einschränkt. Trotz hoher Verlustvorträge<br />

muss ab 2004 ein Unternehmen im ersten Gewinnjahr 40 Prozent seines Gewinnes versteuern, der den<br />

Sockelbetrag von 1 Million Euro übersteigt. "Die Diskussion um die weitere Anhebung der<br />

Mindestbesteuerung auf 50 Prozent muss ein Ende haben. Sie würde die Unternehmen an der Substanz<br />

treffen, Liquidität entziehen und weitere Insolvenzen heraufbeschwören", so Heilgeist. Zudem werde die<br />

Verunsicherung immer größer, was auch Steuerberater bei der vorausschauenden Beratung ihrer<br />

Mandanten zunehmend belaste. "Wir müssen mit verlässlichen Steuergesetzen endlich Ruhe an der<br />

Steuerfront schaffen", konstatierte der Präsident der Bundessteuerberaterkammer. Er bekräftigte seine<br />

Forderung nach nur einem Steueränderungsge! se! tz pro Jahr, das mindestens fünf Monate vor dem<br />

Jahresende verabschiedet werden muss.<br />

Nach dem Vorbild des in anderen Ländern bereits bestehenden "Advanced Rulings" könnte auch der<br />

verstärkte Einsatz "verbindlicher Auskünfte" Abhilfe schaffen. Dabei trifft der Steuerpflichtige mit der<br />

Finanzverwaltung bindende Vereinbarungen über die Beurteilung von noch zu verwirklichenden<br />

Sachverhalten. Dadurch würde das steuerliche Risiko der Steuerpflichtigen erheblich reduziert. Überdies<br />

könnten nachträgliche Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Veranlagung oder bei Betriebsprüfungen<br />

vermieden werden, was zu einer spürbaren Entlastung der Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsstellen<br />

führen würde.<br />

Unternehmer:<br />

Eigenheimzulage: Auch bei Unternehmensvermögen?<br />

(Val) Gebäude können nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und des<br />

Bundesfinanzhofs insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (EuGH-Urteil vom<br />

8.5.2003, BStBl. 2004 II S. 378; BFH-Urteil vom 24.7.2003, BStBl. 2004 II S. 371). Diese Urteile wurden<br />

inzwischen auch von der Finanzverwaltung akzeptiert (BMF-Schreiben vom 30.3.2004, DStR 2004 S.<br />

685, und vom 13.4.2004, BStBl. 2004 I S. 468 und 469).<br />

Der tiefere Grund für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen liegt darin, dass der Unternehmer den<br />

Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Davon profitieren insbesondere Gewerbetreibende,<br />

Selbstständige und Freiberufler, die in ihrem selbst genutzten Haus Räume für ihre unternehmerische<br />

Tätigkeit nutzen (z. B. als Arbeitszimmer, Büro oder Praxis). Die Frage ist nun, ob für eine selbst genutzte<br />

Wohnung, die zum Zweck des Vorsteuerabzugs dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, die<br />

Eigenheimzulage beantragt werden kann.<br />

Nach einem aktuellen Beschluss der Finanzverwaltung lautet die Antwort: Ja, die Gewährung der<br />

Eigenheimzulage ist zulässig (FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 9.7.2004, DStR 2004 S. 1430):<br />

Zwar war die Eigenheim-Förderung ursprünglich für den "privaten" Wohnungsbau gedacht, doch ein<br />

genereller Ausschluss für Unternehmensvermögen ergibt sich aus dem Eigenheimzulagengesetz nicht.<br />

Ausgeschlossen von der Förderung sind lediglich Wohnungen, für die die Abschreibung als<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht<br />

wird.<br />

Zur Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage gehören in diesem Fall die Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten ohne die abzugsfähige Vorsteuer. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die spätere<br />

Entnahme des Grundstücksteils zu einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe führt.<br />

Unternehmer:<br />

Alterseinkünfte: Selbständige im Nachteil?<br />

(Val) Die Bundessteuerberaterkammer warnt vor einer Doppelbesteuerung von Selbstständigen und<br />

Freiberuflern, die keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil und somit ihre Rentenversicherungsbeiträge fast<br />

vollständig aus versteuertem Einkommen entrichtet haben. "Das Alterseinkünftegesetz schafft neues<br />

Unrecht. Wird gegen die Doppelbelastung geklagt, dürfte das Bundesverfassungsgericht bald wieder<br />

über die Besteuerung der Alterseinkünfte zu entscheiden haben", erklärte BStBK-Präsident Dr. Klaus<br />

Heilgeist am 4. Oktober in Berlin. In seinem Urteil zur Rentenbesteuerung vom 6. März 2002 hatte das<br />

Bundesverfassungsgericht zuletzt explizit erklärt: "Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf<br />

nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden."<br />

Hintergrund der drohenden Doppelbesteuerung ist die Übergangsregelung, mit der die Umstellung auf die<br />

nachgelagerte Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 vollzogen wird. Erst ab<br />

2040 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer freigestellt, während die<br />

Rentenzahlungen voll zu versteuern sind. In der Übergangsphase ist nicht gewährleistet, dass eine<br />

Zweifachbesteuerung - von Beiträgen in der Einzahlungsphase und von darauf beruhenden Leistungen in<br />

der Auszahlungsphase - vermieden wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der steuerfreie<br />

Rentenzufluss mindestens so hoch ist wie die aus versteuertem Einkommen geleisteten<br />

Rentenversicherungsbeiträge.<br />

Berechnungen des Bundesfinanzministeriums, wonach es nicht zu einer signifikanten<br />

Zweifachbesteuerung kommt, gehen aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer von einem konzeptionell<br />

fragwürdigen Ansatz aus. Umstritten ist, ob der steuerfreie Rentenzufluss unter Berücksichtigung<br />

allgemeiner Steuerfreibeträge, z. B. des Grundfreibetrags, den alle Steuerpflichtigen erhalten, zu<br />

ermitteln ist oder nicht. Auch die Öffnungsklausel des § 22 EStG kann das Problem nicht lösen, sondern<br />

allenfalls lindern. Wurden vor dem 1. Januar 2004 mehr als zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des<br />

Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, können die auf diesen Beiträgen<br />

beruhenden Leistungen auf Antrag mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Für die übrigen Leistungen<br />

bleibt es hingegen bei der nachgelagerten Besteuerung.<br />

Ein Faltblatt zum Alterseinkünftegesetz mit den wichtigsten Änderungen und Rechenbeispielen ist<br />

abrufbar unter "www.bstbk.de" im Menüpunkt "Presse".<br />

Unternehmer:<br />

IAS: Mehr Risiko als Chance<br />

(Val) Die jüngsten Überlegungen zur Einführung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

IAS/IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) führen aus Sicht der<br />

Bundessteuerberaterkammer in die Irre. Weil die Aufgabe der nationalen Bilanzierungsvorschriften mit<br />

viel Bürokratie für die Wirtschaft verbunden wäre, rät die Spitzenorganisation der Steuerberater dem<br />

Gesetzgeber, Farbe zu bekennen und einer Reform des deutschen Handelsrechts den Vorzug zu geben.<br />

Mit den IAS/IFRS soll eine internationale Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen erreicht werden, durch<br />

die sich international agierende Unternehmen in einer Weise präsentieren können, die auch außerhalb<br />

des Geltungsbereichs des deutschen HGB verstanden wird. Auch sollen die IAS/IFRS Informationen<br />

liefern, die für Investitionsentscheidungen relevant sind. Mit Blick auf die KMU hält die<br />

Bundessteuerberaterkammer die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften jedoch für passgenauer,<br />

denn der Jahresabschluss liefert auf einfache und unbürokratische Weise die wichtigsten Informationen<br />

für den überschaubaren Kreis der Eigen- und Fremdkapitalgeber.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Die konsequente Weiterentwicklung des HGB wäre deshalb der richtige Weg für den deutschen<br />

Mittelstand. Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip, die in den IAS/IFRS nicht oder nur<br />

eingeschränkt Geltung haben, müssten aus Gläubigerschutzgesichtspunkten beibehalten werden.<br />

Wahlrechte sollten so weit wie möglich reduziert werden. Auf diese Weise bliebe der handelsrechtliche<br />

Jahresabschluss ein Rechenwerk, das den Informationsbedürfnissen von Eigen- und Fremdkapitalgebern<br />

Rechnung trägt und sich für die Bemessung der Ausschüttung sowie als Grundlage für die steuerliche<br />

Gewinnermittlung eignet. Eine Notwendigkeit, auf diese Vorteile zu Gunsten internationaler<br />

Rechnungsstandards zu verzichten, sieht die Bundessteuerberaterkammer derzeit nicht.<br />

Mit den Reformüberlegungen zur Rechnungslegung wird sich die Bundessteuerberaterkammer auf ihrem<br />

1. Forum Bilanzsteuerrecht "IAS für den Mittelstand - Chancen und Risiken" am 27. Oktober 2004 in<br />

Berlin beschäftigen.<br />

Unternehmer:<br />

Verdeckte Gewinnausschüttung: Stolpersteine im Verfahren<br />

(Val) Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert, dass im Gefolge von künftigen Betriebsprüfungen eine<br />

ungerechtfertigte Doppelbesteuerung droht, die durch Anpassungen im Verfahrensrecht verhindert<br />

werden könnte.<br />

Wird aufgrund der Steuerprüfung bei einer Kapitalgesellschaft eine Zahlung an deren Gesellschafter nicht<br />

zum Abzug zugelassen, sondern im nachhinein in eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung<br />

umqualifiziert, so ändert sich die Steuerfestsetzung für die Kapitalgesellschaft. Beim Gesellschafter, der<br />

die Zahlung z. B. in Gestalt eines Geschäftsführergehalts erhalten hatte, müsste dann<br />

konsequenterweise das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden können. Dies dürfte aber in der<br />

Praxis häufig daran scheitern, dass die Einkommensteuer des Gesellschafters bereits endgültig<br />

festgesetzt und folglich nicht mehr änderbar ist. Im Ergebnis wird damit die Gesellschaft aufgrund der<br />

Außenprüfung nachbelastet und der Gesellschafter bleibt trotzdem in voller Höhe steuerlich belastet.<br />

Die zur Gewinnerhöhung bei der Gesellschaft korrespondierende, materiell gebotene Steuerentlastung<br />

beim Gesellschafter in Gestalt des Halbeinkünfteverfahrens darf nicht aus formalen Gründen verweigert<br />

werden, die allein aus dem späten Zeitpunkt der Prüfung resultieren. Die Bundessteuerberaterkammer<br />

hat daher den Gesetzgeber in ihrer Stellungnahme zum EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz um Abhilfe<br />

gebeten.<br />

Unternehmer:<br />

Gewerbesteuer: Steuerbescheide jetzt vorläufig<br />

(Val) Wegen der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes und der Festsetzung des<br />

Gewerbesteuermessbetrages sind derzeit einige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem<br />

Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen vom 21.4.2004, 4 K 317/91, Aktenzeichen beim BVerfG:<br />

1 BvL 2/04). Dabei geht es vor allem um die Frage, ob es verfassungsrechtlich in Ordnung ist, dass nur<br />

gewerblich tätige Unternehmen gewerbesteuerpflichtig sind, nicht aber Freiberufler und die übrigen<br />

selbstständig Tätigen.<br />

Jetzt haben die Finanzbehörden der Länder beschlossen, dass die Bescheide über die Festsetzung des<br />

Gewerbesteuermessbetrages mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO versehen werden<br />

(Erlass vom 1.10.2004).<br />

In die Gewerbesteuermessbescheide wird künftig folgender Erläuterungstext aufgenommen: "Die<br />

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und<br />

dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in<br />

vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz<br />

mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu<br />

verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden.<br />

Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses<br />

Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen<br />

vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Steuertipp: Achten Sie also darauf, ob in Ihrem Bescheid dieser Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist.<br />

Sonst sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ihn damit offen halten.<br />

Unternehmer:<br />

GmbH-Geschäftsführer: Sonderausgabenabzug<br />

(Val) Bei Vorstandsmitgliedern einer AG und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die von der<br />

Firma keine steuerfreien Zuwendungen für ihre Altersversorgung erhalten, wird bei der Berechnung der<br />

abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen der Vorwegabzug nicht gekürzt. Anders aber sieht es aus, wenn<br />

der Ehegatte als Angestellter oder Beamter tätig ist: Dann haben die Finanzämter bisher die Einnahmen<br />

beider Eheleute aus nichtselbstständiger Arbeit zusammengefasst und den Vorwegabzug um 16 % des<br />

gemeinsamen Arbeitslohns aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt (R 106 Satz 3 EStR).<br />

Diese rigide Kürzungsmethode ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht in Ordnung. Der<br />

Gesetzeswortlaut lasse zwar mehrere Deutungen zu. Doch widerspreche es dem Sinn und Zweck des<br />

Vorwegabzugs, allein aufgrund sozialversicherungspflichtiger Einnahmen eines Ehegatten bei der<br />

Kürzung des Vorwegabzugs auch Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit des anderen Ehegatten<br />

zu erfassen, welche die Voraussetzungen für eine Kürzung nicht erfüllen (BFH-Beschluss vom 14.4.2003,<br />

BStBl. 2003 II S. 708).<br />

In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Kürzung des gemeinsamen<br />

Vorwegabzugs nur der Arbeitslohn des Ehegatten berücksichtigt werden darf, für den steuerfreie<br />

Zukunftsleistungen erbracht wurden oder der Beamter ist. Die Einnahmen des GmbH-Geschäftsführers<br />

aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind jedenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage der Kürzung mit<br />

einzubeziehen (BFH-Urteil vom 3.12.2003, XI R 11/03, DStR 2004 S. 596).<br />

Jetzt endlich hat die Finanzverwaltung nach langem Zögern klein beigegeben: Sie wird künftig nur noch<br />

die Einnahmen des begünstigten Ehegatten, für den der Arbeitgeber steuerfreie Zukunftsleistungen<br />

gewährt, der Kürzung zugrunde legen. Die Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien wird nicht mehr<br />

angewandt und bei der nächsten Überarbeitung gestrichen (BMF-Schreiben vom 13.8.2004, IV C 4 - S<br />

2221 - 155/04).<br />

STEUERTIPP: Die Neuregelung gilt für alle noch offenen Fälle.<br />

Unternehmer:<br />

Nachtarbeit: Sondervergütung nicht immer vGa<br />

(Val) Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt<br />

Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte<br />

Gewinnausschüttung (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94,<br />

BStBl II 1997, 577, und vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655).<br />

So entschied der BFH im Fall eines Tankstellenbetreibers, dessen Überstunden wegen der 24-stündigen<br />

Öffnungszeiten rein betrieblich veranlasst waren und seine Vergütung der der Mitarbeiter gleichgestellt<br />

war.<br />

BFH, Urteil v. 14.7.04, I R 111/03 (veröffentlicht am 6.10.04)<br />

Unternehmer:<br />

Bauabzugssteuer: Freistellungen erneuern<br />

(dpa) - Die Handwerkskammer Oldenburg hat Betriebe aufgefordert, ihre Freistellungsbescheinigungen<br />

für die Bauabzugssteuer zu erneuern. Die für drei Jahre geltende Freistellung laufe Ende des Jahres aus<br />

und müsse neu beantragt werden, teilte die Kammer mit. Die Bauabzugssteuer wurde 2002 eingeführt<br />

und ist Teil des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe. Ohne die<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Bescheinigung müssen Auftraggeber 15 Prozent des Rechnungsbetrages direkt an das Finanzamt des<br />

Bauunternehmens zahlen.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Jahresende: Verjährung beachten<br />

(Val) Das Jahresende naht und damit auch die Gefahr der Verjährung von Forderungen. Weil sich<br />

wichtige Verjährungsvorschriften geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere<br />

Bedeutung zu.<br />

Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher<br />

gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen<br />

dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren.<br />

Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche<br />

Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist<br />

auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der<br />

Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem<br />

Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind<br />

hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf<br />

Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch der vereinbarten Ansprüche aus einem Werkvertrag.<br />

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel<br />

gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine<br />

Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall<br />

schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine<br />

Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei kann auch besprochen werden,<br />

welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Pflegedienst: Abrechnung genau kontrollieren<br />

(dpa) - Die monatliche Abrechnung von ambulanten<br />

Pflegediensten sollte genau kontrolliert werden. Nach den Beobachtungen der Verbraucherzentrale<br />

Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, gibt es vermehrt Klagen, dass Pflegedienste Leistungen abrechnen,<br />

die gar nicht erbracht wurden. Teilweise würden von den Schutzbefohlenen auch Zuzahlungen für<br />

Handreichungen verlangt, die eigentlich durch die Pflegeversicherung gedeckt seien.<br />

Am besten sei es, die Monatsabrechnung des Pflegedienstes mit der so genannten Pflegedokumentation<br />

zu vergleichen, rät Heike Nordmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. In<br />

der Pflegedokumentation müssen regelmäßig alle erbrachten Leistungen im Detail aufgeführt werden.<br />

Das Schriftstück bleibt im Haushalt des Pflegebedürftigen. «Man sollte die Monatsabrechnung nicht blind<br />

unterschreiben, nach dem Motto "Wird schon stimmen"», rät Nordmann.<br />

In den meisten Bundesländern wird laut der Referentin für Pflegedienstleistungen nach einem so<br />

genannten Modulsystem abgerechnet. Zum Modul «Große Morgentoilette» etwa gehören unter anderem<br />

An- und Auskleiden, Duschen oder Rasieren. Die einzelnen Tätigkeiten sind in Formblättern aufgelistet,<br />

die sich Betroffene bei Vertragsabschluss vorlegen lassen sollten. Für die Module zahlen die<br />

Pflegekassen dann eine Pauschale - unabhängig davon, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt<br />

werden und wie viel Zeit sie jeweils kosten.<br />

Einige Pflegedienste machen den Verbraucherschützern zufolge ihren Schutzbefohlenen aber weis, für<br />

jedes Modul sei eine bestimmte Zeit vorgesehen. Werde die zeitliche Vorgabe überschritten, müsse das<br />

aus eigener Tasche gezahlt werden. Diese Praxis sei illegal und widerspreche den Grundsätzen des<br />

Pflegeversicherungsgesetzes. Der Gesetzgeber habe sich ganz bewusst gegen eine solche Regelung<br />

entschieden, betont Nordmann. Auch müssten Extra-Leistungen, die nicht im Pflegevertrag enthalten, nur<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

dann bezahlt werden, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Pflegebedürftigen oder seiner<br />

Angehörigen erbracht wurden.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Autokauf: Mängel nicht eigenmächtig reparieren<br />

(dpa) - Wenn ein Autofahrer Mängel an seinem neuen Wagen eigenmächtig beseitigen lässt, riskiert er,<br />

auf den Kosten sitzen zu bleiben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen hervor. Nach<br />

Auffassung der Richter muss der Käufer zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu<br />

beheben. Erst wenn dieser sich weigere oder dazu nicht in der Lage sei, dürfe der Käufer die Reparatur<br />

veranlassen und Kostenerstattung verlangen, heißt es in dem Urteil (Az.: 1 S 453/03).<br />

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Autofahrers auf Erstattung von<br />

Reparaturkosten ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision<br />

zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu.<br />

Der Kläger hatte einen neuen Wagen gekauft, der nach nur 7400 Kilometern einen Motorschaden erlitt.<br />

Anstatt vom Verkäufer die Reparatur beziehungsweise den Austausch des Motors zu verlangen,<br />

veranlasste der Kläger dies von sich aus. Vom Verkäufer wollte er später die Kosten von rund 2500 Euro<br />

ersetzt haben. Als dieser sich weigerte, zog der Käufer vor Gericht - allerdings bisher ohne Erfolg.<br />

Das Landgericht betonte, der Verkäufer müsse zunächst prüfen können, welcher Mangel überhaupt<br />

vorliege und welche Reparaturmöglichkeiten bestünden. Diese Prüfungsmöglichkeit werde ihm aber<br />

genommen, wenn der Käufer von sich aus tätig werde.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

EC-Kartenverlust: Kunde haftet für Missbrauch<br />

(Val) Wenn mit einer verloren gegangenen EC-Karte mit der korrekten Geheimzahl Geld am Automaten<br />

gezogen wird, muss dafür in aller Regel der Kontoinhaber gerade stehen. Das hat der Bundesgerichtshof<br />

gestern entschieden.<br />

Der Bankkunde kann sich nicht darauf berufen, die Karte sei gestohlen worden und der Dieb müsse die<br />

Geheimnummer herausbekommen haben. Kann der Kunde dies nicht beweisen, spricht der Beweis des<br />

ersten Anscheins gegen ihn. Man unterstellt, er habe die Karte zusammen mit der PIN aufbewahrt.<br />

Der Bundesgerichtshof stellt sich mit diesem Urteil auf die Seite der Banken. Es sei eben<br />

wahrscheinlicher, dass die EC-Karte zusammen mit der PIN aufbewahrt wurde, als dass ein Dieb sie<br />

berechnet habe oder sie von Dritten ausspioniert wurde.<br />

Mit der EC-Karte der Geschädigten wurden an Geldautomaten zweier Sparkassen im Jahr 2000 zweimal<br />

500 DM und am Morgen des folgenden Tages 1.000 DM abgehoben. Die PIN war jeweils richtig<br />

eingegeben worden. Nach Auffassung des Gerichts spricht in einem solchen Fall der so genannte Beweis<br />

des ersten Anscheins dafür, dass die Kundin die Geheimnummer zusammen mit der Karte im<br />

Portemonnaie aufbewahrt oder sie sogar auf der Karte notiert hat. Ein solches Verhalten stelle jedoch<br />

eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten dar.<br />

Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins greifen nur bei typischen Geschehensabläufen<br />

ein, d. h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines<br />

bestimmten Erfolges hinweist.<br />

Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, muss der Betroffene diesen<br />

entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte,<br />

ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit ergibt, dass es auch anders gewesen sein könnte. Ein<br />

Geschädigter kann also den Beweis des ersten Anscheins entkräften, wenn er glaubhaft darlegt, dass er<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

bei der Eingabe der Geheimzahl ohne eigenes Verschulden vom späteren Kartendieb ausspioniert<br />

wurde.<br />

Der BGH stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf ein Sachverständigengutachten: Es sei<br />

mathematisch unmöglich, die Geheimnummer aus den auf der Karte vermerkten Daten zu errechnen<br />

oder sonst herauszufinden.<br />

Aber auch den Banken gegenüber hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass kartenausgebende<br />

Kreditinstitute verpflichtet sein können, in Zivilprozessen der vorliegenden Art nähere Angaben über die<br />

von ihnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen, um gegebenenfalls auch deren Überprüfung<br />

durch Sachverständige zu ermöglichen.<br />

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Versicherung: Psychische Schäden ausschließbar<br />

(dpa) - Eine Unfallversicherung muss für rein psychisch bedingte Schmerzen nicht zahlen. Das entschied<br />

das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem bekannt gewordenen Beschluss. Nach geltendem Recht<br />

erfasse eine Unfallversicherung grundsätzlich nur Schmerzen, die auf körperlichen Verletzungen<br />

beruhten (Az.: 10 U 867/03).<br />

Das Gericht wies mit seinem Spruch die Klage eines Versicherten gegen seine Unfallversicherung auf<br />

Zahlung einer höheren Invaliditätssumme ab. Der Kläger war vom Dach seiner Garage gestürzt und hatte<br />

sich eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen. Seine Unfallversicherung erkannte eine unfallbedingte<br />

dauerhafte Beeinträchtigung von 10 Prozent an und zahlte ihm aus der Versicherungssumme in Höhe<br />

von 46 000 Euro lediglich 4600 Euro.<br />

Der Kläger verlangte die Auszahlung von mindestens 20 Prozent der Invaliditätssumme und verwies<br />

unter anderem auf dauerhafte psychisch bedingte Schmerzen. Das OLG ließ diesen Einwand nicht<br />

gelten. Die einschlägigen Versicherungsklauseln enthielten meist einen Haftungsausschluss für<br />

Schmerzstörungen, die rein psychischer Natur seien. Dagegen sei rechtlich nichts einzuwenden, da es<br />

sich nicht um unmittelbare körperliche Schäden handele.<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Feuerzeug: Eltern haften für Brand<br />

(dpa) - Eltern, die ein Feuerzeug in der Nähe ihrer unbeaufsichtigt spielenden Kinder liegen lassen,<br />

können bei einem Wohnungsbrand haftbar gemacht werden. Das geht aus einem bekannt gewordenen<br />

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Nach Meinung der Richter liegt in diesen Fällen<br />

eine grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht vor (Az.: 12 U 587/00).<br />

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Feuerversicherung gegen ein Elternpaar statt. Die<br />

Eltern wohnten mit ihren beiden damals knapp zweieinhalbjährigen Zwillingen in einer<br />

Dachgeschosswohnung zur Miete. Sie hatten die Angewohnheit, ihre Rauchutensilien auf dem Tisch<br />

liegen zu lassen und das Feuerzeug lediglich in die Zigarettenpackung zu stecken. Dabei nutzen die<br />

beiden Kinder offenbar einen «günstigen Augenblick», um mit dem Feuerzeug zu spielen. Bei einem<br />

dadurch verursachten Wohnungsbrand entstand ein Schaden von rund 45 000 Euro. Die Versicherung<br />

ersetzte dem Vermieter den Schaden und verlangte anschließend von den Eltern Regress.<br />

Das OLG sah die Regressforderung als berechtigt an. Den Eltern hätte sich die nahe liegende<br />

Möglichkeit nahezu aufdrängen müssen, dass die Kinder nach dem Feuerzeug greifen würden, heißt es<br />

in dem Urteil. Denn die Kinder hätten den Umgang mit dem Feuerzeug bei den Eltern mehrfach<br />

beobachtet und diese offenbar das kindliche Nachahmungsstreben in grob fahrlässiger Weise<br />

unterschätzt.<br />

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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

BSE: Foodwatch warnt vor Scheinsicherheit<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(dpa) - Vier Jahre nach dem ersten deutschen BSE-Fall sind<br />

die gesundheitlichen Folgerisiken der Rinderseuche nach Aussage von Foodwatch noch immer nicht<br />

gebannt. Trotz des europaweiten Verfütterungsverbots von Tiermehl schlossen die Verbraucherschützer<br />

am Donnerstag in Berlin nicht aus, dass das BSE-auslösende Mittel möglicherweise doch weiter in<br />

deutschen Kuhställen landet.<br />

Nach Recherchen in Behörden und Wirtschaft zeigten sich trotz klarer EU-Rechtsprechung<br />

Überwachungslücken und ein löchriges Meldewesen, sagte Foodwatch-Sprecher Matthias Wolfschmidt<br />

bei der Vorstellung des Reports «Alles - außer Kontrolle». Es sei somit nicht sicher, ob als Dünger<br />

deklariertes Tiermehl nicht doch verfüttert werde. Das Verbraucherministerium in Berlin wies die<br />

Vorhaltungen zurück.<br />

Wolfschmidt forderte EU und Bundesregierung auf, die Kontrollen wasserdicht zu machen und das<br />

statistische Meldewesen zu verbessern, um den Verbleib großer Tiermehlmengen transparent zu<br />

machen. «Die EU- Kommission und die deutsche Regierung sind den Bürgern bis heute eine<br />

überzeugende Regelung des Umgangs mit Tiermehlen schuldig geblieben», heißt es in dem Report.<br />

«Als Verbraucherministerin hat Renate Künast (Grüne) hier eine Bringschuld», fügte Wolfschmidt hinzu.<br />

«Sich in Scheinsicherheit zu wiegen ist trügerisch.» Foodwatch habe über Daten des Statistischen<br />

Bundesamtes und der Fleischmehlindustrie festgestellt, dass bei etwa einem Drittel von 1,1 Millionen<br />

Tonnen Tiermehl die Verwendung nicht nachvollziehbar sei.<br />

In Deutschland gilt seit Dezember 2000 ein vollständiges Verfütterungsverbot von Tiermehlen an<br />

Nutztiere, die als Lieferant von Fleisch oder andere Lebensmittel gehalten werden. Im Jahr 2000 waren<br />

nach Angaben des Künast-Ressorts in Deutschland 7 BSE-Fälle registriert worden. Diese Zahl hat sich<br />

bis ins laufende Jahr hinein auf insgesamt 340 erhöht. 2004 waren es bisher 48.<br />

Beim Menschen wurde Ende 1995 erstmals in Großbritannien eine neue Variante der tödlich<br />

verlaufenden Creutzfeldt-Jakob-Krankheit diagnostiziert. Bis heute geht man davon aus, dass die<br />

Übertragung von BSE durch das Verfüttern von Tiermehl aus infizierten Rindern erfolgt.<br />

Die Umweltschutzgruppe kritisiert, dass die laut EU-Recht vorgesehene Kennzeichnung für Tiermehl in<br />

drei Gefahrenkategorien zumeist nicht erfolgt und eine spätere Analyse nicht mehr möglich ist. Dem<br />

widersprach das Künast-Ministerium. Die Kennzeichnungspflicht werde in einer Verordnung geregelt und<br />

müsse von den Ländern überwacht werden, sagte eine Sprecherin.<br />

Foodwatch betont dagegen, ungekennzeichnete Tiermehle würden als «Dünger» verkauft. Die<br />

Verwendung als Futter sei zwar verboten, «aber praktisch möglich und ökonomisch äußerst verlockend»,<br />

denn das alternative Sojafutter koste das Zehnfache. «Die Behörden wissen das», duldeten aber<br />

dennoch den Handel mit ungekennzeichnetem Tiermehl-«Dünger».<br />

Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Zahnersatz: Sonderkündigung für private Versicherung<br />

(dpa) - Verbraucher können bereits abgeschlossene<br />

private Zahnersatzversicherungen durch ein jetzt beschlossenes Sonderkündigungsrecht rückgängig<br />

machen. Eine Kündigung ist zum Ende des Monats möglich, in dem die Kündigung bei der Versicherung<br />

eingeht, so die Verbraucherzentrale Berlin.<br />

Für die Verträge besteht kein Bedarf mehr, nachdem der Plan der Bundesregierung fallen gelassen<br />

wurde, den Zahnersatz ab 2005 auch privat absichern zu können. Nach Angaben des Verbandes der<br />

privaten Krankenversicherer haben bislang schon rund 500 000 Kassenpatienten eine derartige<br />

Zusatzversicherung abgeschlossen.<br />

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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Reise: Monatsfrist gilt nicht bei Gesundheitsschäden<br />

Karlsruhe (dpa) - Urlauber können Schadenersatzansprüche für Gesundheitsschäden auch später als<br />

einen Monat nach Reiseende geltend machen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das<br />

auch, wenn der Veranstalter in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt hat, sämtliche Ansprüche<br />

müssten binnen einer Monatsfrist angemeldet werden. Eine solche Klausel ist unwirksam, weil sie die<br />

Urlauber unangemessen benachteiligt, heißt es in einem Urteil. Allerdings muss der Urlauber die<br />

Voraussetzungen seines Anspruchs in vollem Umfang beweisen, entschieden die Richter. (Aktenzeichen:<br />

X ZR 28/03).<br />

Damit gab der BGH einer Frau Recht, die am letzten Tag ihrer Mallorca-Pauschalreise auf der - nach<br />

ihrer Meinung nicht ausreichend gesicherten - Hoteltreppe gestürzt war. Sie hatte Schadenersatz und<br />

Schmerzensgeld verlangt - allerdings erst mehr als einen Monat nach Urlaubsende. Der Veranstalter<br />

wies die Ansprüche unter Hinweis auf die Monatsfrist ab. Der BGH schickte den Fall zur abschließenden<br />

Prüfung an die Vorinstanz zurück.<br />

Laut BGH gilt die - auch im Gesetz festgeschriebene - Monatsfrist nur für Ansprüche aus dem<br />

Reisevertrag, also etwa bei mangelhafter Unterbringung und Verpflegung. Damit werde eine möglichst<br />

zeitnahe Feststellung der Mängel erleichtert.<br />

Dagegen ist es nach dem Urteil der Karlsruher Richter unzulässig, die Frist durch eine Klausel im<br />

«Kleingedruckten» auf gesetzliche Ansprüche aus «unerlaubter Handlung» zu erstrecken. Nach diesen<br />

Vorschriften bestehen Schadenersatzansprüche, wenn Gesundheit oder Eigentum des Reisenden durch<br />

ein Verschulden des Veranstalters beschädigt werden.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Queen: Britische Rockmusiker oder nicht?<br />

(Val) Die drei nach dem Tode von Freddie Mercury verbliebenen Mitglieder der Rockgruppe "Queen"<br />

verloren einen Urheberrechtsstreit vor dem OLG Köln, weil sie ihre Staatsangehörigkeit nicht hinreichend<br />

unter Beweis stellen konnten.<br />

Die Musiker hatten eine auf dem Tonträgermarkt tätige GmbH und deren Geschäftsführer verklagt, da<br />

diese nach ihrer Ansicht unberechtigt Lizenzen für einen Mitschnitt des Titels "We will rock you", der<br />

anlässlich eines Live-Auftritts von "Queen" im Jahre 1977 in New York entstanden war, an Dritte<br />

vergeben hatte. Über das Vermögen der beklagten GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet worden. Die Klage gegen den beklagten Geschäftsführer wies das LG Köln ab. Die hiergegen<br />

gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg (OLG Köln, Urteil vom 22. 9. 2004 -Aktenzeichen: 6<br />

U 50/04, nicht rechtskräftig):<br />

Zwar könne den Musiker als ausübende Künstler Inlandsschutz nach Maßgabe des deutschen<br />

Urheberrechts zustehen, wenn sie Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats seien, meinte das Gericht. Für<br />

ihre von ihnen behauptete - von den Beklagten bestrittene - britische Staatsangehörigkeit hätten sie indes<br />

keinen tauglichen Beweis angetreten.<br />

Es sei weder offenkundig noch gerichtsbekannt, dass die Kläger Briten seien. Die Berühmtheit von<br />

"Queen" betreffe vor allem ihr musikalisches Schaffen. Dass auch eine so spezielle Statusfrage wie die<br />

Staatsangehörigkeit der Bandmitglieder in Deutschland von allgemeinem Interesse und die Nationalität<br />

deshalb allgemein bekannt sei, könne nicht angenommen werden.<br />

Ein von den Klägern vorgelegter Internetauszug mit Angaben zu ihren Geburtsorten sei ohne<br />

Erkenntniswert. Sofern die darin genannten Orte in Großbritannien liegen sollten, folge allein daraus nicht<br />

zwangsläufig, dass die Kläger überhaupt oder jedenfalls heute noch Briten seien.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Im Zivilprozess könne das Gericht auch nicht auf eigene Recherchen in Biographien oder nicht näher<br />

bezeichneten Internetinformationen verwiesen werden. Das von den Klägern angebotene<br />

"Sachverständigengutachten" sei kein zum Nachweis einer bestimmten Staatsangehörigkeit geeignetes<br />

Beweismittel. Auf weitere Schutzvorschriften könnten die Kläger sich, unabhängig von der<br />

Staatsangehörigkeit, nicht mit Erfolg berufen.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Wein: Pinot für Mosel-Wein nicht zulässig<br />

(dpa) - Der Begriff «Pinot» darf ohne weiteren Zusatz nicht<br />

für die Bezeichnung von Wein verwendet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier und wies<br />

die Klage einer Weinkellerei gegen das Land Rheinland-Pfalz zurück. Die Beschriftung «Pinot» führe zur<br />

Verunsicherung des aufmerksamen Verbrauchers, weil dieser darin den Hinweis auf eine Rebsorte sehe,<br />

argumentierten die Richter nach einer Mitteilung vom Montag (Az.: 2 K 649/04.TR). Die Weinkellerei von<br />

der Mosel hatte Grauen und Weißen Burgunder sowie Spätburgunder als «Pinot» verkaufen wollen.<br />

Bei welchen Rebsorten der Begriff eingesetzt werden dürfe, sei in der Weinmarktordnung abschließend<br />

geregelt. Darin tauche «Pinot» als Wortbestandteil für bestimmte Sorten wie «Pinot blanc» oder «Pinot<br />

gris» auf, nicht vorgesehen sei aber die isolierte Verwendung des Begriffs. Der Verbraucher habe ein<br />

Interesse daran, «dass gesetzlich eindeutig geregelte Begriffe nicht ausgehöhlt würden», entschied das<br />

Trierer Verwaltungsgericht. Gegen diese Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

EuGH: Soll zu Internet-Krediten entscheiden<br />

(dpa) - Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat im<br />

Streit um Internet-Kredite den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es gehe darum, ob auswärtige, nicht<br />

kontrollierte Finanzdienstleister in der EU Kredite anbieten dürfen, erklärte eine Gerichtssprecherin am<br />

Montag. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der deutschen Finanzaufsicht und einem Schweizer<br />

Kreditanbieter. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hatte im August 2003 der<br />

Firma Fidium Finanz AG verboten, in Deutschland per Internet Kredite zu vertreiben. Dagegen hatte das<br />

Unternehmen Klage eingereicht, weil es seiner Auffassung nach nicht der deutschen Bankaufsicht<br />

unterliegt.<br />

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für das Kreditgewerbe wollen die Frankfurter<br />

Richter im Kern nun vom EuGH wissen, ob derartige Kredite unter die vom EU-Recht garantierte<br />

Kapitalverkehrsfreiheit fallen. Mit einer Antwort aus Luxemburg, einer so genannten Vorabentscheidung,<br />

werde in etwa einem Jahr gerechnet.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Schokolade: Nur eine ist lila<br />

(Val) Weil "Milka"-Schokolade eben für jeden die Schokolade im lila Papier ist, hat der Bundesgerichtshof<br />

nun einem anderen Hersteller verboten, seine Waren ebenfalls in lila Papier zu packen. "Milka" kann sich<br />

also auf den Schutz seiner eingetragenen Farbmarke lila berufen.<br />

Grundsätzlich kann jeder seine Waren einpacken, wie er will - auch lila, denn in der Regel lässt sich von<br />

der Farbe allein nicht auf die Herkunft eines Produkts schließen. Im Fall "Milka" sei dies jedoch<br />

ausnahmsweise anders, weil die für den Hersteller geschützte Farbe Lila zum Inbegriff von "Milka"-<br />

Schokoladenerzeugnissen geworden sei und über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge.<br />

Weil die Verpackung der Konkurrenz aber das Lila als hervortretende Grundfarbe verwendet, präge dies<br />

den Gesamteindruck der Verpackung und werde daher vom Verkehr als Kennzeichnungsmittel<br />

verstanden. Unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken und der<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Ähnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Waren bestehe wegen der Ähnlichkeit der von beiden<br />

Firmen verwendeten Farben die Gefahr einer Verwechslung.<br />

Auch der formale Einwand, dass der durch die Klagemarken geschützte Farbton bei der Eintragung nicht<br />

durch Bezugnahme auf ein anerkanntes Farbklassifikationssystem festgelegt, sondern lediglich durch<br />

Vorlage eines Farbmusters beschrieben worden sei, schmälert den Schutz der Farbmarke nicht. Dadurch<br />

bedingte mögliche Abweichungen wären allenfalls geringfügig und änderten angesichts der besonderen<br />

Kennzeichnungskraft der Klagefarbmarken nichts an dem Vorliegen einer Markenverletzung.<br />

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004, I ZR 91/02<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Deutscher Wein: Darf nicht Réserve heißen<br />

(dpa) - Die Vermarktung von deutschem Qualitätswein<br />

unter den Bezeichnungen «Réserve» und «Grande Réserve» sowie entsprechenden deutschen Begriffen<br />

ist nicht zulässig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz am<br />

Donnerstag und verbot damit einem Pfälzer Winzer die «Réserve»- Etikettierung (Az.: 7 A<br />

10692/04.OVG).<br />

Der Kläger wollte laut Gericht Weine der gehobenen Preisklasse mit «Grande Réserve» und der mittleren<br />

Klasse mit «Réserve» kennzeichnen, um ihnen im Weltmarkt einen gehobenen Anstrich zu geben. Die<br />

Verwendung der Begriffe sei eine unzulässige Nachahmung traditioneller Begriffe für Weine aus Spanien,<br />

Griechenland, Italien und Portugal, begründete das Gericht.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Internet: Holländische Apotheke darf billiger sein<br />

(Val) Eine niederländische Internetapotheke unterliegt nicht der deutschen Arzneimittelpreisverordnung.<br />

Ihr kann nicht verboten werden, apothekenpflichtige Arzneimittel zu Preisen anzubieten, die nicht dem<br />

Apothekenabgabepreis nach deutschen Richtlinien entsprechen. So entschied das Oberlandgerichts<br />

Hamm einen Rechtsstreit zwischen einem Apotheker aus dem Münsterland und einer niederländischen<br />

Apotheke.<br />

Die niederländische Apotheke betreibt in Grenznähe zu Deutschland sowohl eine herkömmliche<br />

Apotheke als auch eine Internetapotheke. Das Schwergewicht der Tätigkeit liegt in dem Versandhandel<br />

mit Arzneimitteln für in Deutschland ansässige Endverbraucher. Die Arzneimittelpreise entsprechen dem<br />

niederländischen Preisniveau. Das niederländische Recht bestimmt für Arzneimittelpreise ausschließlich<br />

eine Höchstgrenze, nicht Festpreise. Die Preise der beklagten Apotheke liegen um durchschnittlich 15 %<br />

und in Einzelfällen bis zu 60 % unter denen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung. Der deutsche<br />

Apotheker ist hingegen an die Preisverordnung gebunden.<br />

Nach dem Oberlandesgericht verstößt das Verhalten der niederländischen Apotheke nicht gegen das<br />

Wettbewerbsrecht. Ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb<br />

setze voraus, dass die niederländische Internetapotheke gegen die Arzneimittelpreisverordnung<br />

verstoße.<br />

Dies sei nicht der Fall, weil der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für einen<br />

grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Arzneimitteln getroffen habe, obwohl ihm bei Verabschiedung<br />

des Gesetzes die Problematik des verbilligten Arzneimittelbezugs aus dem Ausland bekannt gewesen<br />

sei.<br />

Ebenfalls nicht zu beanstanden sei es, dass die Internetapotheke ihre Arzneimittel an bestimmte<br />

Mitglieder oder sonstige Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenkassen abgebe, ohne die in der<br />

Bundesrepublik Deutschland gesetzlich bestimmte Zuzahlung zu erheben. Die sozialrechtlichen<br />

Zuzahlungsregelungen nach § 31 Abs. 3, 43 b SGB V hätten keinen wettbewerbsschützenden Charakter.<br />

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> NOVEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum<br />

Bundesgerichtshof zugelassen.<br />

Urteil des OLG Hamm, 4 U 74/04<br />

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Ein Service der Kanzlei Hans Peter Haag.<br />

Der Mandantenbrief ersetzt keine Beratung. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine<br />

Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen.<br />

Impressum<br />

Hans Peter Haag<br />

Steuerberater<br />

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Hauptstraße 295<br />

79576 Weil am Rhein<br />

Tel.: 0762175050<br />

Fax: 0762174007<br />

EMail: office@steuerberater-haag.de<br />

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