Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit - Deutsche ...
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„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
unter Berücksichtigung der Umstände<br />
zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit<br />
der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“<br />
Damit werden die Arbeitgeberpflichten so<br />
ausgeweitet, dass eine prinzipielle Pflicht<br />
<strong>zur</strong> Prävention in Eigenverantwortung<br />
des jeweiligen Betriebes besteht. Leitbild<br />
<strong>für</strong> die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter<br />
Arbeitssysteme sind nicht<br />
ausschließlich Gesetze, Verordnungen und<br />
andere Vorschriften. Zu berücksichtigen<br />
sind der Stand der Technik sowie die sich<br />
entwickelnden sonstigen arbeitswissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse. Entsprechend<br />
eines zeitgemäßen, erweiterten Verständnisses<br />
von Arbeitsschutz sind Problemkreise<br />
einbezogen, zu denen es derzeit<br />
keine Vorschriften und Normen gibt (z.B.<br />
Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt). Maßstäbe<br />
hier<strong>für</strong> muss sich der Betrieb selbst<br />
setzen. Der Betrieb soll <strong>für</strong> die jeweilige<br />
spezifische Situation unter Beachtung<br />
des Vorschriften- und Regelwerkes tätig<br />
werden. Das eigene Anspruchsniveau<br />
sollte bei der Formulierung einer betriebsspezifischen<br />
Arbeitsschutzpolitik – in<br />
Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften<br />
– festgelegt werden, aber nicht<br />
nur auf Vorschriften gestützt. Der Betrieb<br />
sollte sich ständig über neue Erkenntnisse<br />
und neue Vorgehensweisen informieren,<br />
und zwar in Bezug auf Analyse und Bewertung<br />
von Gefährdungen und salutogenen<br />
Faktoren sowie auch hinsichtlich neuer<br />
Gestaltungskonzepte.<br />
2 Anforderungsprofil ...<br />
Für einen guten betrieblichen Arbeitsschutz<br />
ist die Einhaltung von rechtlichen<br />
Vorgaben notwendig, aber nicht hinreichend.<br />
Wer Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
ausschließlich wegen des gesetzlichen<br />
Zwanges realisiert, wird nur einen rudimentären<br />
Arbeitsschutz haben. <strong>Die</strong>s nicht<br />
etwa, weil die Gesetze rudimentär wären,<br />
sondern weil Arbeitsschutz immer sehr<br />
konkret ist und diese Konkretheit durch<br />
die Vorschrift nicht erreicht werden kann.<br />
Zunehmend setzt der Gesetzgeber geradezu<br />
auf den Spielraum der Unternehmen.<br />
Ein Beispiel hierzu ist: Wer die Beurteilung<br />
der Arbeitsbedingungen nach den §§ 5<br />
und 6 des Arbeitsschutzgesetzes so<br />
versteht, dass es darum geht, eine Dokumentation<br />
zu allen festgestellten Gefährdungen<br />
zu haben, die man der Gewerbe-<br />
aufsicht vorweisen kann, der geht am<br />
Grundanliegen des Arbeitsschutzgesetzes<br />
vorbei. Gefährdungsbeurteilung als Handlungskonzept<br />
<strong>für</strong> eine Vervollkommnung<br />
der Arbeitsbedingungen heißt, Gefährdungen<br />
aufzuspüren und zu beurteilen, um<br />
hieraus abgeleitet schrittweise die Situation<br />
zu verbessern. Wie das organisiert<br />
wird, welche Instrumente genutzt werden,<br />
liegt im Ermessen des Betriebes. Also sind<br />
eigenverantwortlich Entscheidungen zu<br />
treffen. Und sind hierbei Gefährdungsermittlung<br />
und -beurteilung auf solche<br />
Aspekte reduziert, die im ersten Zugriff<br />
sichtbar sind, wie Unfallquellen, sicherheitstechnische<br />
und ergonomische Defizite,<br />
so wird dies allein dem Anliegen des<br />
Betriebes nach Schutz und Förderung der<br />
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