Die Bürgermeister von Röbel bis 1945.pdf
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Vom gewählten Magister Civium über den <strong>Bürgermeister</strong><br />
<strong>von</strong> Ratsherren Gnaden zum eingesetzten Stadtoberhaupt:<br />
<strong>Röbel</strong>s <strong>Bürgermeister</strong> vom Mittelalter <strong>bis</strong> 1945:<br />
Ralf Jackewitz, Stadtarchiv<strong>Röbel</strong>/ Müritz<br />
In der Stadtrechtsurkunde 1226/1261 findet sich noch der „magister civium“, <strong>von</strong> der Bürgerschaft<br />
gewählt, aber <strong>von</strong> den Ratsherren eingesetzt. <strong>Die</strong>se Regelung ist bereits in der aus 1305 stammenden<br />
Abschrift der 1228 niedergegeschriebenen Stadtrechtsbestätigung für Güstrow zu lesen, die großen<br />
Teils mit der <strong>Röbel</strong>er Version wortidentisch ist. Jene zuerst mündlich verliehenen Rechte haben<br />
ihren Ursprung in Niedersachsen, im „Hagenrecht“, das z.B. auch dem Stadtrecht <strong>von</strong> Braunschweig<br />
zugrunde liegt. Als „Hagen“ bezeichnete man ein umfriedetes Gebiet mit genossenschaftlich ausgerichteter<br />
partieller Selbstverwaltung und einem „Hagenvogt“, der als Bindeglied zum Landesherren<br />
und auch als niederer Richter fungierte. Er kümmerte sich darüber hinaus um Verwaltungsbelange.<br />
Genaueres ist nicht bekannt.<br />
Ähnlich zu sehen ist der Aufgabenbereich des Magister Civium: Kontrolle der Stadtbediensteten und<br />
der Handwerker, vielleicht auch zivilrichterliche Befugnisse und zeitweilig Vermittler zwischen den<br />
Bürgern und dem Landesherren.<br />
Das weiterentwickelte Schweriner Recht in der Güstrower/ <strong>Röbel</strong>er Form gab dem Rat der Stadt<br />
bereits weitreichende Befugnisse, welche dieser konsequent ausdehnte <strong>bis</strong> zur Übernahme der<br />
gesamten Amtsführung in der Kommune, eine Entwicklung, die sich in den meisten deutschen<br />
Städten gleichermassen abspielte und zu einer zunehmenden Herauslösung des Rates aus der<br />
Gemeinen Bürgerschaft führte. Das Amt des Magister Civium, der <strong>von</strong> der Bürgerschaft gewählt und<br />
gewissermassen auch deren Sprachrohr war, verschwand kurz nach der Verkündung der<br />
Stadtrechtsbestätigung in <strong>Röbel</strong> für ein Jahrhundert, um dann aus dem Stadtrat heraus wieder in<br />
Form des ratsvorsitzenden <strong>Bürgermeister</strong>s in Erscheinung zu treten.<br />
Unten: Ausschnitt aus der Stadtrechtserneuerungsurkunde <strong>von</strong> 1261 (MUB 911):<br />
<strong>Die</strong> Punkte 12-15 betreffen den Magister Civium, dessen Amt vom Stadtrat eingerichtet und<br />
kontrolliert wurde. Gewählt wurde der M.C. <strong>von</strong> den Bürgern. Er hatte bei Verstössen gegen das<br />
Reglement keinen Anspruch auf Anteile an den Strafgebühren, auch durfte er nichts <strong>von</strong> der<br />
Jagdbeute auf dem Stadtfeld beanspruchen (die gehörte dem Landesherren) und er hatte mit dem<br />
Stadthirten enge Übereinkunft zu pflegen.
1288 erfahren wir zum ersten Mal die Namen <strong>von</strong> Ratsherren („Consules civitatis“) in <strong>Röbel</strong>: Sie<br />
fungierten als Zeugen beim Vergleich zwischen der aufmüpfigen Stadt Plau, die den Schlossbau<br />
verhindern wollte, und Nicolaus II. v. Werle (MUB 1957) : Heinrich Imme, <strong>Die</strong>trich <strong>von</strong> Mersow,<br />
Heinrich van Aken, Johann <strong>von</strong> Minden, Johann <strong>von</strong> Dambeck.<br />
D. v. Mersow (o. Marsow) und J. v. Dambeck gehörten dem niederen, nicht landsässigen Adel an.<br />
Erst gut 50 Jahre später tauchen die ersten Handwerkernamen unter den fünf führenden Ratsherren<br />
auf, wie in der nachstehenden Urkunde zu lesen ist:<br />
Johann genannt Hauschild, Johann Wolfer ( oder Wollweber?), Reineke Pappkäse, Arnold<br />
Färber und Johann genannt Balduin waren die führenden Männer im Rat der Neuen Stadt <strong>Röbel</strong><br />
anno 1334. <strong>Die</strong> damals nach einjähriger Amtszeit ausgeschiedenen alten Ratsherren nahmen<br />
offensichtlich noch an der Entscheidungsfindung teil, ebenso wie die Bürgerschaft, die man in der<br />
„Bürgersprache“, dem bürgerlichen Gegenstück zum „Landding“ des Adels, über die Beschlüsse<br />
des Rates informierte und abstimmen liess.<br />
<strong>Die</strong> Namen angenommener erster <strong>Röbel</strong>er <strong>Bürgermeister</strong> stehen in den Regesten des kirchlichen<br />
Briefverkehrs 1256-1517 ( Kirchenrevision 1577, in Acta Eccles. Spec, im Landeshauptarchiv<br />
Schwerin):<br />
Nicolaus <strong>von</strong> Güstrow (1355) und Ludolfus Wokert (1359/60). Beide werden darin als <strong>Bürgermeister</strong><br />
bezeichnet, sind jedoch in den Originalurkunden jener Zeit nur als Bürger bzw. Ratsmitglieder<br />
aufgeführt. Der Grund für die unzutreffende Betitelung lag wohl in der Annahme, daß die<br />
beiden herausragenden Ratsmannen bereits ein solches Amt bekleideten. Sicherlich hatten die<br />
beiden, übrigens ebenfalls dem niederen Adel angehörenden Herren führende Positionen im Rat der<br />
Stadt inne. Ihre offensichtliche Nähe zum Landesherren prädestinierte sie dafür ebenso wie ihr<br />
Wohlstand.
Erstmals urkundlich nachweisbar ist ein <strong>Bürgermeister</strong> in einer Urkunde vom 01.November 1376:<br />
„Wy burgermester unde ratmanne der stat to Robele“ (MUB 10941). Noch am 19.Oktober 1376<br />
hiess es zuvor in der Pfandhuldigung gegenüber Herzog Johann v. Mecklenburg-Stargard: „Wy<br />
Clawes Borde, Wokert, Benedictus Ghotebende, Hermen Voghet, lange Tydeke, Clawes van<br />
Ouchowe, Ludeke Ghorges, Hinrik van dem Hagene, Henneke Pyscun, Reghedanz, Curt van<br />
Kelle, ratmanne tu Robele, unde die ghantze menheyt darsulves...“ (MUB 10934),<br />
also keine besondere Nennung eines <strong>Bürgermeister</strong>s. Es muss demnach im Oktober 1376 eine<br />
Änderung gegeben haben, zumindest was die herausgehobene Nennung eines ratsvorsitzenden<br />
<strong>Bürgermeister</strong>s angeht.
<strong>Die</strong> Doppelbürgermeisterschaft ist wohl etwas später eingeführt worden, denn am 29.April 1389<br />
beurkunden „Wy ratmanne van Nyghen Roebel, alze Ludeke Goerges, Henneke Ammetroet,<br />
borghermestere, Henneke Goerges, Jacob Spangenberch, Tydeke Myrow, Hermen Camervoele,<br />
Heyne Izermenger, Otto up den Berghe, ratmanne“ die Umsiedlung des Sandpropstes wegen der<br />
Einrichtung der neuen Pfarrhäuser neben dem alten Kloster an der Predigerstrasse (MUB 12089).<br />
Auch hier werden die beiden <strong>Bürgermeister</strong> noch zum Kreis der Ratsherren gezählt.<br />
Vom Rat gewählt, dienten der „Älteste“ <strong>Bürgermeister</strong> und sein Vice-<strong>Bürgermeister</strong> als Vorsitzende<br />
des Rates und als dessen Sprecher gegenüber der gemeinen Bürgerschaft und dem Landesherren. In<br />
jener Zeit müssen die Stadtviertel eingeteilt und die Bürgerwehr organisiert worden sein, die vom<br />
ältesten <strong>Bürgermeister</strong> insbesondere bei Einsätzen ausserhalb der Stadt geführt wurde. Der jüngere<br />
<strong>Bürgermeister</strong> (jung und alt sind hierbei nicht unbedingt als Altersbezeichnungen zu verstehen)<br />
besorgte bei Abwesenheit des älteren oder 1. <strong>Bürgermeister</strong>s die Belange innerhalb der Stadt.<br />
<strong>Die</strong> erneute Einrichtung eines im Vergleich zum Magister Civium des 13.Jhdts. etwas veränderten<br />
<strong>Bürgermeister</strong>amtes steht mit Sicherheit im Zusammenhang mit den gewachsenen Erfordernissen<br />
jener Zeit, die gekennzeichnet war durch starken Einwohnerzuwachs <strong>von</strong> aussen, Raubzüge und<br />
Fehden, sowie wiederkehrende Epidemien (insbesondere die Pest). <strong>Die</strong>s bedurfte einer strafferen<br />
Organisation auch innerhalb des Magistrats, der sich ja nun verstärkt aus den eigenen Reihen<br />
ergänzte. <strong>Die</strong> Administration wurde jetzt verstärkt durch die aufkommende Handwerkerschaft, die<br />
insbesondere in Gestalt <strong>von</strong> Viertel- und Altermännern (letztere ehemalige Viertelsmänner) die<br />
Stadtviertel beaufsichtigten und vertraten.<br />
Für die damalige Einrichtung der Stadtviertel, die ja der organisatorischen Besserung <strong>von</strong> Brandabwehr,<br />
Wasserkontrolle, Akziseeinnahme und Verteidigung diente, spricht auch die erstmalige<br />
Nennung der „Olden Stat“ anstelle <strong>von</strong> „antiqua robele“ bzw. „Olden Robele“ im Jahre 1377<br />
(MUB 10988). Bernhard v. Werle verpfändete erneut Stadt und Land <strong>Röbel</strong> („Robele, de nyghe stad<br />
und de olde stad, mit deme lande und mit allen voghedien, de to den steden nye und olt und to<br />
deme lande to Robele liggen und horen...“) an das Herzogshaus für die Mitgift seiner Tochter.<br />
<strong>Die</strong> wiederholten Verpfändungen <strong>von</strong> Stadt und Land <strong>Röbel</strong> seit 1362 dokumentiert die<br />
zunehmende Schwäche des Fürstenhauses Werle-Wenden, führte aber keineswegs zu einer<br />
Schwächung der immer neuen Herren huldigenden Stadt, im Gegenteil: Damit scheint der Zugriff<br />
auf das ehemals burgrechtlich organisierte, ausserstädtische (eigene Vogtei, s.o.) Alt-<strong>Röbel</strong> Gebot<br />
der Stunde und möglich geworden zu sein. Zur Schmackhaftmachung der neuen Zugehörigkeit<br />
gewährte man den dort Ansässigen (darunter auch einige Adlige) annähernde Gleichberechtigung<br />
(Braurecht, 4 Altermänner, später Fischer- und Leinewebergilden, etc.), worauf sich die Altstädter in
den Prozessen seit 1585 immer wieder beriefen. Volle Bürgerschaft gab es für die Altstädter jedoch<br />
noch lange nicht. Bis Anfang des 17. Jhdts. finden wir die „Olde Stat“ in den Steuerlisten noch an<br />
erster Stelle, danach rückt sie an den Schluss der Stadtviertel und wird statusmässig kontinuierlich<br />
degradiert, erst zum „Flecklein“, dann zur „Dorffschaft“, womit die Nichtzugehörigkeit zur<br />
Bürgerschaft klargestellt war. Nur der Name „Altstadt“ blieb. Eigene <strong>Bürgermeister</strong> und/oder<br />
Ratsherren hatte Alt-<strong>Röbel</strong> nie und die Doppelbürgermeisterschaft geht keinesfalls auf die<br />
Koexistenz <strong>von</strong> Alt- und Neu-<strong>Röbel</strong> zuürck, wie früher oft angenommen wurde. <strong>Die</strong> <strong>Bürgermeister</strong><br />
waren stets ausschliesslich Bürger der Neustadt und alleine durch ihr Bürgerrecht für die<br />
Mitgliedschaft im Magistrat privilegiert.<br />
<strong>Die</strong> Vogtei <strong>Röbel</strong>, zu der Alt-<strong>Röbel</strong> ja gehörte (zuvor auf der Burg ansässig), ging danach im Amt<br />
Wredenhagen auf und schliesslich verschwand auch das Schloss. Dass der Magistrat 1485 auch noch<br />
den Burgberg an sich zog, stellt den Höhepunkt der Macht der Neuen Stadt <strong>Röbel</strong> dar.<br />
Über die weitere Entwicklung und die personelle Besetzung des <strong>Bürgermeister</strong>amtes<br />
im 15. Jhdt. haben wir <strong>bis</strong>lang wegen der noch nicht abgeschlossenen Urkundensichtung im<br />
Landeshauptarchiv leider nur dürftige Informationen. <strong>Die</strong> Mecklenburgischen Urkundenbücher<br />
enden mit dem Jahr 1400.<br />
Für 1421 findet sich in den Regesten der Kirchenbriefe die Namen Hermann Abendrot und Hans<br />
Hurlebusch; zu 1431 wird ein Hermann Bockholt erwähnt. Danach könnte noch anno 1484 ein<br />
Gregor Kelleman in Frage kommen.<br />
Der erste namentlich genannte <strong>Bürgermeister</strong> im 16. Jhdt. ist Claus Wademeister, 1539 erwähnt,<br />
aber wahrscheinlich schon 1519 im Amt. Er und der damalige Stadtvogt Jochim Wademeister<br />
beseitigten den Ex-Stadtvogt Vicke Sperber 1519 und wurden 1539 <strong>von</strong> dessen Sohn verklagt.<br />
Vicebürgermeister war damals ein Hans Koch (1537 erw.).<br />
<strong>Die</strong> Musterrolle <strong>von</strong> 1552 nennt uns Heinrich <strong>Die</strong>ner und Joachim Weltzien; ihnen folgen die darin<br />
aufgeführten Ratsherren Thomas Ziemer (1567/1576), Hans Wolter (1585) und Jürgen Schmidt<br />
(1585/87 u.1598, dann schon 81 Jahre alt) , dazu 1589 ein Merten Wademeister (gleichzeitig<br />
Stadtvogt).
1603 treffen wir auf Joachim Wernecke, auch als Notar tätig, dazu <strong>bis</strong> 1627 einen Schröder, Vater<br />
des späteren berüchtigten Hexenjägers Levin Schröder.<br />
Ihre Nachfolger waren ab 1628 Franz Wernecke und <strong>Die</strong>trich Ziemer. Letzterer wird 1659 das Amt<br />
wohl im Zusammenhang mit einem Hexenprozess gegen seine Toxchter abgegeben haben. Mit ihm<br />
amtiert seit dem Tode Franz Werneckes (1638) J. Grantzow ; 1656/57 auch Werneckes Sohn<br />
Joachim Wernecke. Ab 1659/60 finden wir die Namen Sigismund Krüger und Hans Lutterow.<br />
In deren Amtszeit fällt die Revolte der Bürger 1661, die sich gegen die Selbstbereicherung <strong>von</strong><br />
Magistrat und Stadtrichter und deren Fehlverwendung <strong>von</strong> Steuermitteln für Hexenprozesse<br />
empörten. Hans Lutterow, 1655 selbst einmal in Hexereiverdacht geraten, muss danach ausgeschieden<br />
sein; für ihn kam Jacob Kobert, der nach seinem Tode 1682 durch Christian Wernecke<br />
abgelöst wurde. <strong>Die</strong>ser legte gegen seine Berufung durch die Ratsherren beim Herzog Beschwerde<br />
ein, weil er sich zu alt und mit seinen Ämtern als Ratsherr und Kirchenökonom ausgelastet fühlte.<br />
Seiner Beschwerde ist auch zu entnehmen, dass die Honorierung nicht zufriedenstellend war. Er zog<br />
jedoch seine Beschwerde zurück und blieb <strong>bis</strong> 1697 im Amt. Mit ihm wird 1685 Andreas Schultz<br />
genannt, 1698 noch als „Ältester <strong>Bürgermeister</strong>“ erwähnt. 1699 haben sich der „Sandvogt“<br />
Hyronimus Gerlach, dessen Vater man zuerst noch die Bürgerschaft verweigert hatte, als Vice-B.M.<br />
und Johann Christian Schröder als 1. B.M. im Amt etabliert.<br />
Brief Werneckes an den Herzog, in dem er das Amt Das Schreiben des Herzogs an den Magistrat<br />
des <strong>Bürgermeister</strong> ablehnte. worin die Verschonung Werneckes empfohlen<br />
wurde. Vom Stadtschreiber als „Unfug“ bezeichnet, überging man<br />
Werneckes Ersuchen und die herzogliche Befürwortung und nötige ihn zur Annahme des Amtes.
1725 <strong>bis</strong> 1732 folgt Gerlachs Sohn Christoph neben B.M. Haardt. Gerlach wird 1732 wegen seiner<br />
Eigenmächtigkeiten des Amtes enthoben, in das er nach 20jährigem Rechtsstreit 1752 <strong>bis</strong> zu seinem<br />
Tode 1757 wieder zurückkehrt. Zwischenzeitlich hatte an seiner Stelle der Ratsherr Giese das Amt<br />
weitergeführt. Er wird nach Haardts Abtreten für eine Weile de facto alleiniger <strong>Bürgermeister</strong>.<br />
Für das Amt neben ihm, d.h. für Gerlach, der im Rat keine Unterstützung mehr fand, bewerben sich<br />
1752 der Advokat Löper und 1757 der Steuereinnehmer Proth, die beide vom Rat abgewiesen<br />
werden.<br />
Giese treffen wir dann ab 1763 mit dem neuen Vice <strong>Die</strong>trich Haacke an; ab 1766 wird Giese ersetzt<br />
durch B.M. Thiessen. <strong>Die</strong>trich Haacke ist noch <strong>bis</strong> 1780 1. B.M.; sein nächster Vice wird 1771<br />
Johann Köppen. Das Ende des Jahrhunderts erlebt <strong>Röbel</strong> unter dem B.M.- Paar Johann Karl v.<br />
Berg (1781- 1811) und Ernst Böldt (1786-1807).<br />
<strong>Die</strong> Querelen mit dem Sandpropst Christoph Gerlach hatten zur Folge, dass sich die Herzogliche<br />
Regierung zunehmend in die Besetzung<br />
des <strong>Bürgermeister</strong>amtes einmischte und<br />
schliesslich nach einer Überprüfung der<br />
Magistratsverhältnisse 1766 mit der Ein-<br />
führung des B.M. Thiessen die Ablegung<br />
des Amtseides vor der Herzogl. Kammer<br />
anordnete. Damit ging die jahrehunderte-<br />
lange Dominanz des Rates der Stadt Ihrem<br />
Ende entgegen.<br />
Zwischenzeitlich war auch die Abschaffung<br />
der Doppelbürgermeisterschaft zugunsten<br />
einer besseren Aufteilung der Magistrats-<br />
einkünfte <strong>von</strong> Seiten der Ratsherrren zur Sprache gekommen. Umgesetzt wurde dies jedoch erst im<br />
19. Jahrhundert.<br />
Seit 1807 stand dem alternden Johann v. Berg der in Waren <strong>bis</strong> dahin als Stadtrichter tätige<br />
Johann C. J. Behrens zur Seite. Er führte als letzter vom Rat der Stadt gewählter, jedoch schon vom<br />
Herzog berufener B.M. ab 1811 <strong>bis</strong> zu seinem Tode 1813 die Amtsgeschäfte alleine weiter.<br />
Nun beginnt ab 1814 mit der Einsetzung des jungen<br />
Juristen Christian L. B. Engel eine neue Phase in der<br />
Geschichte der <strong>Bürgermeister</strong> dieser Stadt. <strong>Die</strong> Dop-<br />
pelbürgermeisterschaft ist endgültig abgeschafft, eben-<br />
so die Wahl durch den Rat der Stadt.<br />
Wie schon gut 100 Jahre zuvor im Falle der Stadt-<br />
richter sind nun Ortsfremde mit derFührung der Stadt-<br />
verwaltung beauftragt. Nach Jahrhunderten der Magi-<br />
stratsklüngelei und Vetternwirtschaft tritt nun Ruhe im<br />
Ämterkarussell ein. <strong>Die</strong> <strong>Bürgermeister</strong> des 19. Jhdts.<br />
üben auch gleichzeitig das Amt des Stadtrichters aus<br />
(<strong>bis</strong> zur Reichsjustizreform 1879).<br />
Eine Überlappungsphase gibt es noch ab 1853, als der<br />
Gnoiener Karl Hermes Amtsrichter und Bürgermei-<br />
sterasssitent für den alternden Hofrat Engel wird und<br />
die Geschicke der Stadt mitbestimmt. 1861 <strong>bis</strong> 1900 ist Karl Hermes dann erfolgreich als<br />
<strong>Bürgermeister</strong> tätig.
Karl Hermes um 1880. Daneben<br />
mit Ratsherren bei der Schützen-<br />
zunft <strong>Röbel</strong> v. 1548 im Jahre 1892<br />
(vordere Reihe, 3. <strong>von</strong> links)
Von 1901 <strong>bis</strong> 1933 gehört das Amt dem Rechtsanwalt<br />
Hermann Warncke. Mit der Machtübergreifung Hitlers<br />
sehen wir dann auch <strong>bis</strong> 1944 einen NSDAP- Mann an<br />
der Spitze der Stadtverwaltung, den Juristen und Ober-<br />
leutnant d. Res. Dr. Walter Betin, der nach 1942 an der<br />
Ostfront als Mitglied der Luftwaffe <strong>Die</strong>nst tat. Während<br />
Seiner Abwesenheit führte der Ratsherr Niesche die Amts-<br />
geschäfte <strong>bis</strong> zum Kriegsende weiter. Er war es, dem wir<br />
es verdanken, daß nicht ein auch <strong>von</strong> B.M. Dr. Betin be-<br />
fürwortetes, <strong>von</strong> der NSDAP entworfenes neues Stadtwap-<br />
pen eingeführt wurde mit einem Wolfshaken an Stelle des<br />
Petrischlüssels, welcher die Wehrhaftigkeit des Bürger-<br />
schaft symbolisieren sollte.<br />
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Fazit:<strong>Die</strong> Zeit der <strong>Röbel</strong>er <strong>Bürgermeister</strong> <strong>von</strong> Gnaden des Rates der Stadt dauerte rund 450 Jahre<br />
und zeigt eine Häufung der Amtsnachfolge innerhalb <strong>von</strong> wenigen Familien <strong>bis</strong> in das 18. Jhdt.<br />
hinein: <strong>von</strong> Abendrot über Wademeister, Wernecke, Schröder <strong>bis</strong> Gerlach, die größtenteils<br />
untereinander oder mit anderen Ratsmitgliedern verwandt waren.<br />
<strong>Die</strong> Machtbefugnisse der <strong>Bürgermeister</strong> blieb während dieser Zeit beschränkt ebenso wie ihr Salär.<br />
Schliesslich waren die Ratsämter noch <strong>bis</strong> Mitte des 17.Jhdts. Ehrenämter. Erst danach begann man<br />
mit einer festgesetzten bescheidenen Entlohnung. Aber man teilte sich ja die Macht in der Stadt<br />
innerhalb der Magistratsfamilie. Es kann also während dieser langen Phase durchaus <strong>von</strong> einer<br />
Oligarchie gesprochen werden.<br />
Das 19. und 20. Jhdt. sah dagegen in <strong>Röbel</strong> über 130 Jahre hinweg nur Ortsfremde als <strong>Bürgermeister</strong>,<br />
deren Einsetzung <strong>von</strong> oben verfügt wurde.<br />
Der Kreis zu dem letzten, wohl Mitte des 13. Jhdts <strong>von</strong> den Bürgern gewählten „Magister civium“<br />
schliesst sich 2005 nach rund 750 Jahren mit der Wahl unseres jetzigen, in <strong>Röbel</strong> aufgewachsenen<br />
<strong>Bürgermeister</strong>s Heinz-Fritz Müller, der auch in Personalunion als Verwaltungschef dem Amte<br />
<strong>Röbel</strong>-Müritz vorsteht.<br />
<strong>Röbel</strong>/ Müritz, 27. 08. 2010