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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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schaft gezogen werden wollen, darüber Klage bei der Stadt<br />

Bremen und den Einwohnern von Butjadingen und Wursten<br />

führen. Können diese nicht durch einen Rechtsspruch oder<br />

freundschaftlichen Vergleich Abhülfe verschaffen, so dürfen<br />

sie das gesamte Landaufgebot hinzuziehen, um denjenigen,<br />

der die Bestimmung gebrochen hat, mit Heeresmacht zurechtzuweisen,<br />

damit sich ein anderer davor hüte.<br />

Häuptling Sibets Schloss zu Jever soll sofort geschleift<br />

und nicht wieder aufgebaut werden. Graf Dietrich von Oldenburg<br />

und seine Erben, so bestimmt weiter der Sühnebrief,<br />

sollen ihre Hände von den friesischen Grenzpfählen abziehen<br />

und sie nicht mehr belästigen, und die Friesen sollen ebenso<br />

das Gebiet der oldenburgischen Herrschaft unbelästigt lassen.<br />

Graf Dietrich hatte offenbar Varel und die Friesische Wede<br />

in Besitz genommen, jetzt wird entschieden, dass ersteres unbeschädigt<br />

den rechten Erben wieder übergeben werde, jedoch<br />

in Zukunft unbesetzt bleibe. Heinrich Wolters teilt mit, dass<br />

der Oldenburger Graf in der Tat Varel mit Umgegend und das<br />

Waldgebiet der friesischen Wede zurückgab 1 ), jedenfalls an<br />

Häuptling Sibet, welcher am 8. September des folgenden<br />

Jahres dem Grafen Dietrich das Recht einräumt, in diesem<br />

Gebiete zum Unterhalt seiner Schlösser Holz zu schlagen 2 ).<br />

Der Spruch, dass die Ommelande, ein jedes für sich, frei sein<br />

sollen von jeder Landeshoheit 3 ), ist höchst wahrscheinlich<br />

gegen Uebergriffe Groningens gerichtet, welche bald deutlich<br />

hervortreten. Die während dieser Fehde aus Groningen Verbannten<br />

sollen im Exil bleiben, es sei denn, dass sie durch<br />

richterlichen oder freundschaftlichen Ausgleich wieder eingelassen<br />

würden, doch dürfen ihnen ihre angeerbten Güter<br />

ausgehändigt werden.<br />

Ocko ten Brök soll auf alles verzichten, was ihm in<br />

dieser Fehde genommen ist, ausser Brokmerland und was er<br />

sonst in den ihm entrissenen Ländern an Privateigentum besitzt.<br />

Wenn diese Bestimmung auch keinen tatsächlichen<br />

') Meibom, a. a. 0. S. 73: Et (comes de Oldenborch) remisit Varle<br />

cum adjacentibus suis ac forestum Frisonum Wida.<br />

2 ) Vgl. Friedl. 370.<br />

») Friedl. 351, S. 317.<br />

<strong>Jahrbuch</strong> der Gesellseh. f. b. K. u. yateil. Altertümer zn Emden, Bd. XVII. 4

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