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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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— 48 —<br />

nennt der Sühnebrief sämtliche Unterzeichner der ten Brokschen<br />

Ausfertigung vom 29 Mai und fügt noch den Grafen Dietrich<br />

von Oldenburg und die Ommelande hinzu. Diese waren vollzählig<br />

zur Tagfahrt erschienen, sie untersiegeln am 10. Juni<br />

eine Urkunde'). Somit dürfen wir annehmen, dass die Bundesgenossen<br />

Focko Ukenas, als welche der Sühnebrief dieselben<br />

acht Häuptlinge bezeichnet, die am 29. Mai an seiner Seite<br />

die Abrede mit getroffen hatten 2 ), ebenfalls sämtlich an der<br />

Tagung teilnahmen; hätten einige gefehlt, so wären ihre Namen<br />

fortgelassen worden.<br />

Da die Untertanen der Häuptlinge, wie wir sehen werden,<br />

zu einer bald darauf stattfindenden Tagfahrt ihre Vertreter<br />

sandten, so liegt die Vermutung nahe, dass dies auch jetzt<br />

geschehen sei. Bestätigt wird diese Annahme durch die erste<br />

Bestimmung der Sühne, welche zu Gunsten jener Untertanen<br />

festsetzt, dass die Hausleute beider Parteien von jederlei<br />

Zwang, Hörigkeit und Diensten frei sein und bleiben sollen,<br />

wie sie von alters her gewesen sind, ausser von Gerichtsbrüchen<br />

laut ihres Asegabuches, der Willküren und des Landrechtes 3 ).<br />

Ebenso wird den Haussitzern von Lengener- und Moormerland<br />

Detern, welches für diese Gebiete eine Landwehre ist, überantwortet;<br />

sie mögen es anvertrauen, wem sie wollen, oder<br />

niederreissen. Mit demselben uneingeschränkten Verfügungsrecht<br />

erhalten die Einwohner von Oestringen und Harlingerland<br />

die Friedeburg, und auch die Ausführung der Bestimmungen<br />

über die während der Fehde als Burgen benutzten Kirchen<br />

wird der Kontrolle der Hausmannen unterstellt. Alle Kirchen,<br />

Klöster und anderen kirchlichen Gebäude, besonders die Kirchen<br />

von Lengen, Marienhafe, Arle und Wittmund, sollen nicht mehr<br />

mit Kriegsvolk belegt werden; diejenigen, welche jetzt besetzt<br />

sind, bis zum 25. Juli geräumt werden. Wenn jemand zum<br />

Schaden der Kirche oder der Hausleute diesen Entscheid<br />

bräche, so sollen dieselben, wenn sie nicht selbst in Mitleiden-<br />

•) Vgl. eb. 354.<br />

') Vgl. Friedl. 349.<br />

3 ) Friedl. 351, S. 316: int erste, dat de mene liusing van dessen<br />

vorb. beyden partyen schal vry wesen und bliven von allerleye dwange,<br />

egendome unde denste, alse de oldinges gewesen hebben, utegesecht<br />

rechte broke na lüde eres asgebokes, wilkore unde lantrechtes.

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