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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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— 407 —<br />

rechtshistorischen Verhältnisse sehr erwünscht ist, dann aber<br />

auch, weil wir gerade aus diesem Teile des Feithschen Buchs<br />

manches für unsere ältere ostfriesische Rechtsgeschichte lernen<br />

können. Welcher Gestalt die Rechte der ostfriesischen Häuptlinge<br />

im 14. und 15. Jahrhundert gewesen sind, darüber wissen<br />

wir aus den Urkunden recht wenig. Das Aufkommen des<br />

gräflichen Hauses von Ostfriesland hat der Entwicklung der<br />

Häuptlingsgewalt in unserer Gegend frühzeitig ein Ende gemacht.<br />

In den benachbarten Ommelanden dagegen, wo die<br />

landesherrliche Gewalt niemals ein solches Übergewicht über den<br />

Adel gewonnen hat, bildete sich besonders seit dem Beitritte<br />

Groningerlands zu den Vereinigten Niederlanden eine ausgeprägte<br />

Adelsherrschaft heraus, die, wie Feith selbst einmal sagt, schwer<br />

auf dem Lande lastete. Die herrschenden Adelsfamilien konnten<br />

aber ihre Rechte, denen erst das grosse Revolutionsjahr 1795<br />

ein plötzliches Ende bereitete, zum allergrössten Teile bereits<br />

aus der älteren Häuptlingszeit des 14./15. Jahrhunderts ableiten,<br />

es waren die konsequent weiterentwickelten Rechte des<br />

alten ostfriesischen Häuptlings, wie er sie zur Zeit, als Ulrich<br />

Cirksena erster Graf von Ostfriesland wurde, ebensogut in<br />

unserm Ostfriesland besessen hatte. Kein Fürst und keine<br />

Lehnkammer hatten dem Häuptling diese Rechte verliehen,<br />

sie hatten sich organisch aus den Freiheiten und Gerechtsamen,<br />

die von jeher mit dem Grundbesitz verbunden waren, entwickelt.<br />

Die Rechte des Ommelander Häuptlings sind kurz<br />

gefasst etwa die folgenden: eine weitgehende Anteilnahme an<br />

der Rechtsprechung (Gerichtsgewalt), an den Deich- und Sielgerechtigkeiten<br />

(Sielfesten), an der Besetzung der kirchlichen<br />

Stellen (Kollationsrecht); die Vertretung seines Dorfes auf den<br />

Ommelander Landtagen, das Jagd- und Fischrecht, das Strandrecht<br />

(das z. B. bei Dijksterhuis eine grosse Rolle spielte),<br />

manche alte geistliche Zehnten an Hafer, Lämmern und Kälbern,<br />

das Recht einen hohen Taubenschlag auf seinem Hofe zu errichten<br />

u. a. mehr. Die wichtigsten dieser Rechte, besonders<br />

die Gerichtsgewalt, die Teilnahme an den Sielfesten und das<br />

Kollationsrecht, beruhen im letzten Grunde auf dem s. g.<br />

Redgerrecht, das sich an den Besitz eines richterfähigen edelen<br />

Heerds knüpft. Ein solcher edeler Heerd war „een behuisde<br />

plaats" (eine bewohnte Hofstätte) mit zugehörigem Landbesitz

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