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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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— 229 —<br />

Rechtsanschauung, dass das Münzrecht ursprünglich königliches<br />

Regal sei, aber gerade der Zusatz zur 17. Küre, in<br />

welchem dies besonders deutlich hervortritt, zeigt auch, dass<br />

das Volk schon anfing, sich für den eigentlichen Münzherren<br />

zu halten. Es wird dort bestimmt, dass die Entscheidung<br />

über die gegen einen Münzmeister zu verhängende Todesstrafe<br />

dem Volke zustehe, wenn jener in der Königlichen<br />

Münzstätte Falschmünzerei betrieben und die rechte 1 ) Münze<br />

verlassen habe. Der erheblich jüngere Brokmerbrief wendet<br />

sich in seinem 156. Paragraphen gegen die Falschmünzerei<br />

der öffentlichen Münzmeister 2 ). Tergast erklärt den dort so<br />

genannten „mena mentre" geradezu für den „von der Gemeinde<br />

angestellten" Münzmeister 3 ), Schon der zwischen 1198 und<br />

1235 verfasste 4 ) Sachsenspiegel tritt einer willkürlichen Errichtung<br />

von Münzstätten entgegen, wenn er bestimmt, dass<br />

niemand ohne Einwilligung des zuständigen Richters Münzen<br />

prägen solle. Auch müsse der König durch Übersendung<br />

seines Handschuhes die Genehmigung erteilen 5 ). Jedenfalls<br />

geht aus dem Angeführten hervor, dass im Laufe des 13. und<br />

14. Jahrhunderts in friesischen Gegenden das ursprünglich<br />

königliche, dann vielfach Grafen übertragene Münzregal allmählich<br />

auf die Landesgemeinden überging. Als die Häuptlinge<br />

sich als Landesherren über die Gemeinden erhoben, fiel ihnen<br />

auch das Münzrecht zu.<br />

So sehen wir denn, dass die Häuptlinge, bei aller lokalen<br />

Verschiedenheit, eine Fülle von Machtbefugnissen hatten an<br />

sich bringen können. Als kleine Dynasten 6 ) übten sie in ihren<br />

Gebieten eine erbliche Herrschaft aus. Selbst den entfernteren<br />

Verkehr ihrer Untertanen suchten sie nach Möglichkeit zu<br />

schützen 7 ). Dennoch wurde ihre Herrschaft von diesen offenbar<br />

wegen des unseligen Fehdewesens, welches teils Folge<br />

') Rechtsquellen S. 36, der friesische Hunsingoer Text hat: kenenges<br />

menta.<br />

2 ) Eb. S. 173, § 156.<br />

a ) Tergast S. 34.<br />

*) Vgl. Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte S. 99.<br />

5 ) Sachsenspiegel II, 26, § 4.<br />

Vgl. Heck, a. a. 0. S. 140.<br />

') Vgl. Friedl. 133, 381, 383, 386, 411-413, 561—563, 1300.

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