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Jahrbuch - Ostfriesische Landschaft

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Bergung und Aufbewahrung schiffbrüchigen Gutes durch die<br />

Beamten des Norder Häuptlings beaufsichtigt wurde, dass er<br />

die letzte Verantwortung dafür trug, mithin der Strandherr war.<br />

§ 11. Das Anrecht an gefundenem Gut.<br />

Neben dem Strandrecht wird das Anrecht auf jedes gefundene<br />

Gut erwähnt. Nach dem Sachsenspiegel muss der<br />

Finder, will er nicht als Dieb behandelt werden, die gefundene<br />

Sache öffentlich aufbieten Meldet sich binnen 6 Wochen<br />

niemand als Eigentümer, so behält der Finder den dritten<br />

Teil, die beiden anderen fallen an den Richter x ). In der<br />

Schweiz verfiel herrenlos während 6 Wochen und 3 Tagen<br />

herumlaufendes Vieh der Herrschaft 2 ). Aus Ostfriesland fehlen<br />

genauere Angaben, jedoch sahen wir, dass das Anrecht an<br />

Fundgut in der Norder Häuptlingsfamilie weiter vererbte -und<br />

schliesslich auf Edzard von Greetsiel überging 3 ). Ebenso hatte<br />

Häuptling Wibet von Stedesdorf in seinem Gebiet ein Anrecht<br />

an gefundenem Gut und übertrug es am 28. April 1440 seinem<br />

Schwiegersohn, Häuptling Ulrich von Greetsiel 4 ).<br />

§ 12. Das Münz recht.<br />

Besondere Beachtung verdient, dass von ostfriesischen<br />

Häuptlingen das Münzrecht ausgeübt wurde. Emden war bis<br />

zum Jahre 1253 eine Münzstätte der Grafen von Ravensberg<br />

gewesen und dann zugleich mit der Grafschaft in die Hände<br />

der Bischöfe von Münster gekommen 5 ). Diese Hessen, wie es<br />

scheint, bis etwa um die Mitte des 14. Jahrhunderts, in Emden<br />

Münzen prägen 6 ); später handhaben ihre Pröpste die dortige<br />

Münze. Im 14. und Anfang des 15. Jahrhunderts war die<br />

Emder Propstei in der dortigen Häuptlingsfamilie erblich 7 ).<br />

Vgl. Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechtes II, S. 194;<br />

Sachsenspiegel II, A. 37.<br />

! ) Heusler II, S. 194, Anm.<br />

3 ) Vgl. oben S. 199.<br />

') Vgl Friedl. 513.<br />

6 ) Friedl. 17, 25.<br />

6 ) Vgl. Tergast, die Münzen Ostfrieslands S. 31—33.<br />

Eb. S. 60.

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